Probetrieb einer Anlage im Entwurfstadium - Konformitätserklärung erforderlich?

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  • Hallo Kollegen,
    ich habe ein kleines Problem bei dem ich nicht weiß wie ich das richtig zuordnen soll.
    Es wird bei meinen Kunden eine neue Anlage geplant. Um zu testen wie die endgültige Anlage auszusehen hat wurde eine in Miniatur gebaut.
    Diese beinhaltet ein Chemiebecken in dem eine Natronwasserglas Lösung drin ist. Es werden dann Werkstücke mit einem Roboter eingetaucht und ganz langsam wieder heraus genommen damit auf der Oberfläche eine Reaktion erfolgt. Der Roboter wird manuell bedient, später bei der endgültigen Anlage soll dies natürlich automatisiert werden und auch eingehaust. Aber derzeit hat der MA ein Bedienteil für den Roboter mit einem "Totmannschalter", der wenn er losgelassen wird den Roboter sofort anhält. (also so nicht einen Nothalt drücken, sondern zu Bedienung gedrückt halten). Über dem Becken werden die Werkteile mit einem Infrarotstrahler getrocknet damit sich keine Tröpfchen bilden.
    Nach dieser Prozedur werden die Teile in einem Ofen auf 250 Grad zur Härtung erhitzt.

    Die Frage die sich stellt: Braucht dies Miniatur Anlage eine Konformitätserklärung?
    Gefährdungsbeurteilung und Sicherheitsmaßnahmen, Betriebsanweisungen beim Arbeiten an der Anlage ist soweit mit meiner Hilfe erfolgt. Nur noch nicht die Finale Gefährdungsbeurteilung bei der endgültigen dann großen Anlage die ja noch in der Planung ist. Hier wird erst erprobt ob das gewünschte Ergebnis bei der Verarbeitung der Werkstücke erreicht werden kann. Es soll die derzeitigen Prozesse auf Dauer ersetzen. (Eloxieren und so)

    Nur diese Anlage wird wenn die Erprobungen beendet sind so nie in Betrieb genommen, sprich an andere Abteilungen übergeben zum Produzieren. Dafür ist sie gar nicht ausgelegt. Wenn dann wird eine Komplette Straße mit mehreren Becken und Ofen wo die Teile durchlaufen und am Ende abgekühlt werden. Also eine größtenteils Automatisierte Anlage an der nur vorne Werkstücke eingehängt werden und hinten dann fertig entnommen werden.

    kann mir hierzu jemand sagen was ich alles betrachten muss um keine falschen Antworten zu geben. (ich denke in dem Stadium ist eine Konformitätserklärung nicht erforderlich, ein anderer will aber eine haben) Liege ich falsch?

    PS: Infrarotstrahler und Roboter und Ofen haben eine Konformitätserklärung.

    Einmal editiert, zuletzt von Andrasta (22. März 2018 um 08:01)

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  • Für mich wäre das eine Technikumsanlage und die fällt unter die Maschinenrichtlinie, siehe 9.ProdSV => Konformitätsbewertung und -erklärung erforderlich.
    Sollte es dann zu der großen Anlage kommen, kann man ja bestimmt einige Dinge aus der Technikumsanlage übernehmen, so auch Teile der Konformitätsbewertung.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Für mich wäre das eine Technikumsanlage und die fällt unter die Maschinenrichtlinie, siehe 9.ProdSV => Konformitätsbewertung und -erklärung erforderlich.
    Sollte es dann zu der großen Anlage kommen, kann man ja bestimmt einige Dinge aus der Technikumsanlage übernehmen, so auch Teile der Konformitätsbewertung.

    Dann klebe ich Labor an die Tür und beziehe mich auf 9.ProdSV §1.8.
    Dann wäre keine nötig soweit mein Verständnis dazu

    Mfg Dierk

    Elektriker aus Leidenschaft :thumbup:

  • vielen Dank für die raschen Antworten. Ich werde mir wohl noch ein paar Gedanken machen müssen bis morgen zum Meeting dazu.

    @ Axel, das wird nicht möglich sein, weil diese dann ganz anders aussehen wird.

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  • Dann klebe ich Labor an die Tür und beziehe mich auf 9.ProdSV §1.8.
    Dann wäre keine nötig soweit mein Verständnis dazu

    Wenn, dann §1, Abs. 2. Punkt 8. Aber Forschung ist das nicht, das ist Anwendungsentwicklung.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Das Dokument von der DGUV hat mir doch sehr geholfen. Ich sehe hier dass ich vieles schon richtig gemacht habe. Gefährdungsbeurteilung mit Dokumentation von Ersatzmaßnahmen für noch nicht funktionelle Sicherheitseinrichtungen (wie Lichtschranken und so), Betriebsanweisungen und Arbeitsanweisungen, Unterweisungen durch den Verantwortlichen Leiter des Projektteams, und morgen kommt dann noch die Besprechung über Konformität ja oder nein.

    Nach der DGUV ist diese erst mal nicht erforderlich. Am Ende wird ja eine richtig große Anlage gebaut. Damit wird der interne Werkzeugbau beauftragt und diese werden sich dann auch um die Konformität kümmern müssen. Wie gesagt, die zugekauften Teile haben diese ja schon.

    recht herzlichen Dank an alle :)

  • DGUV Information 202-002 "Herstellen und Betreiben von Geräten und Anlagen für Forschungszwecke

    Danke für die Info :thumbup:

    Gruß tanzderhexen

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

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  • ggf. enthält die (ganz frische) DGUV Information 202-002 "Herstellen und Betreiben von Geräten und Anlagen für Forschungszwecke" übertragbare Inhalte zu deiner Anwendung.

    Wie @AxelS schon geschrieben hat:

    Aber Forschung ist das nicht, das ist Anwendungsentwicklung.

    Es muss dann im Einzelfall geprüft werden, ob auch wirklich Forschungszwecke vorliegen. In dem von @Andrasta beschriebenen Fall würde ich mich der Einschätzung von @AxelS anschließen: Technikumsanlage (Testen einer Anlage im kleinen Maßstab für späteres Upscaling) und keine Anlage für Forschungszwecke.

    "Kleine Taten, die man ausführt, sind besser als große, die man plant." (Georges Marshall)