Wer bekommt Bescheinigung bei Eignungsuntersuchung nach G26.3

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  • Hallo,


    ich benötige mal einen Tipp. In unserer Feuerwehr werden die aktuellen und potentiellen Geräteträger nach dem Grundsatz G26.3 untersucht.
    Alles tuti, nun kam aber die Frage auf wer bekommt welche Bescheinigung?


    Die Bescheinigung muss wohl aus 2 Teilen bestehen (1x grünes Frontblatt, 1x Durchschlag).
    Meine Empfehlung wäre, Betriebsarzt schickt die Bescheinigung an die Stadtverwaltung mit Vermerk "persönlich".
    Hier wird es an den Kameraden des jeweiligen Standortes weitergeleitet.
    Der Kamerad behält das "original (grün?)" und Durchschlag an den Atemschutzgerätewart bzw. Standortverantwortlich, die müssen ja wissen Tauglich ja/nein und bis wann.


    Oder jemand eine andere Idee? Bzw. wo ist sowas geregelt??


    Gruß


    Stephan

    --- Wer schreit hört auf zu denken. --- Manche Dinge erledigen sich von selbst, wenn man ihnen genug Zeit gibt. --- Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein. A.E. ---

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  • Hallo,


    ich habe alle Bescheinigungen nach Novellierung der ArbMedVV wie folgt aktualisieren lassen,
    wobei bei einer Berufsfeuerwehr die 26.3 keine Eignung, sondern eine Pflichtvorsorge darstellt, da es sich bei Berufsfeuerwehrleuten um Beschäftigte im Sinne der Verordnung handelt:


    • Der Leiter der BF (Arbeitgeber) bekommt eine Bescheinigung über die stattgefundene Pflichtvorosrge mit Angabe nächster Termin - ohne Befund. (gemäß § 6 Abs. 3, Nr. ArbMedVV).
    • Der Proband erhält zusätzlich 2-fach eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe des Befundes und den Verweis, dass eine Weitergabe dieser Information im Ermessen des Beschäftigten liegt.
    • Bei legalen Eignungsuntersuchungen z.B. nach TVöD oder Betreibsvereinbarung bekommt der jeweilige Adressat das Ergebnis mit Befund; also bei Anlässen aus TVöD das Personalamt bei bestehender BV die Amtsleitung.

    Personifizierte Angaben wurden geschwärzt.


    Natürlich hat diese Vorgehensweise den Vorgesetzten (Leitung) nicht gefallen, weil ein Automatismus über die Aussage der "Eignung", also Weitergabe von Befunden, nicht mehr erfolgt. Die Vorgehnsweise zur Gewährung der ArbMedVV wurde dann auch entsprechend juristisch geprüft und bestätigt.


    Der "Wildwuchs" bei Untersuchungen im Bereich der FF, in Bezug auf Weitergabe von Befunden, ist nicht Bestandteil o.g. Ausführungen.

    Gruß
    AL_MTSA


    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

    3 Mal editiert, zuletzt von AL_MTSA ()

  • Hallo,


    bei unserer G26 Untersuchung handelt es sich um eine Eigungsuntersuchung. Ich bekomme vom Betriebsarzt eine Bescheinigung, ob der Mitarbeiter geeignet ist mit Angabe des nächsten Termins. Eine erweiterte Bescheinigung bekommt der Mitarbeiter selbst mit Angaben zum Ergebnis bzw. Befund.
    Bei der Berufsfeuerwehr ist das etwas anders. Hier ist wie der Kollege schon schrieb eine Pflichtvorsorge erforderlich.
    Regeln kann man das in einem Vertrag bzw. Arbeitsvertrag.


    Gruß
    Mobilfunk

  • Hallo,


    bin ich eher nicht mit einverstanden. Laut UVV und Feuerwehrdienstvorschrift 7 sind Eignungsuntersuchungen weiterhin erforderlich und auch durchführbar. Diese werden dann meiner Meinung nach weiterhin nach G26 durchgeführt. Das dem Arbeitnehmer zusätzlich eine Pflichtvorsorge nach ArbMedVV zusteht ist meiner Meinung nach eine andere Geschichte.
    Falls ich da falsch liege gerne berichtigen!


    Siehe dazu zb.
    hier


    Gruß
    Moritz

  • ... immer wieder die gleiche Diskussion zum Thema Vorsorge vs. Eignungsuntersuchungen


    Für die Berufsfeuerwehren gilt:


    1. Die brauchen eine arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß ArbMedVV (die sich inhaltlich am 26.3 orientieren kann)
    -> Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erhalten beide eine Bescheinigung mit dem Vermerk "teilgenommen"


    2. Die brauchen eine arbeitsmedizinische Eignungsüberprüfung (z.B. ebenfalls gemäß G26.3) gemäß feuerwehrinterner Regularien (z.B. Feuerwehrdienstvorschrift)
    -> Der Arbeitgeber erhält NICHTS ! Der Arbeitnehmer erhält eine Bescheinigung mit dem Vermerk "geeignet" bzw. "nicht geeignet". Diese Bescheinigung kann/sollte/muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vorlegen. Das Prozedere müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer untereinander klären, da hat der Arzt nichts mit zu tun. Für Ihn gilt hier uneingeschränkt die Schweigepflicht (sonst Straftatbestand, Approbation weg, Arzt im Knast). Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer untereinander einigen, dass der Arzt die Bescheinigung direkt an den Arbeitgeber schicken soll, dann muss der Arzt sich trotzdem von jedem Einzelnen eine Schweigepflichtsentbindung unterschreiben lassen. Der Arzt kann bei einer Eignungsuntersuchung das Untersuchungsintervall bestenfalls empfehlen, festlegen müssen es die beteiligten Vertragsparteien.


    Für die freiwillige Feuerwehren gilt:


    ... sinngemäß das Gleiche aber mit dem Unterschied, dass sich die Vorsorge nicht direkt aus der ArbMedVV ergibt sondern indirekt aus der DGUV-V1 die für Ehrenamtliche auf das staatliche Recht verweist. Wenn eine freiwillige Feuerwehr die Vorsorge unterlässt würde Sie zwar Ärger von der BG aber nicht von der Gewerbeaufsicht bekommen.

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  • Für die freiwillige Feuerwehren gilt:


    ... sinngemäß das Gleiche aber mit dem Unterschied, dass sich die Vorsorge nicht direkt aus der ArbMedVV ergibt sondern indirekt aus der DGUV-V1 die für Ehrenamtliche auf das staatliche Recht verweist. Wenn eine freiwillige Feuerwehr die Vorsorge unterlässt würde Sie zwar Ärger von der BG aber nicht von der Gewerbeaufsicht bekommen.

    Genau liegt hier mein Problem, derzeit werden diese Bescheinigung direkt an die Stadt geschickt oder dem hauptamtlichen Atemschutzgerätewart.


    Ach von der BG gibt es auch keinen Ärger ist ja UK :P ;)


    Danke aber für eure Hilfe.


    Stephan

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  • Guten Tag @moritz_p


    natürlich liegen Sie hier falsch. ;(
    Auch wenn ich diese Veröffentlichung (aus 2014!) als kritisch ansehe, müssen Sie den Wortlaut auch lesen.
    Diese Veröffentlichung bezieht sich ausschließlich auf EHRENAMTLICHE FF Mitglieder und nicht auf Hauptamtliche einer BF bzw. WF.


    Lesen Sie bitte meinen letzten Satz über den Wildwuchs. Genau Ihre Vorgehensweise ist hiermit angesprochen.
    @Doctor No hat es richtig beschrieben.


    Falls Sie Fachkraft für Arbeitssicherheit sind, müssten Sie ebenfalls wissen, dass eine Feuerwehrdienstvorschrift KEINE medizinischen Untersuchungen legalisiert. Eine FwDV kann sich nicht über gesetzliche Grundlagen (körperliche Unversehrtheit) hinwegs setzen.


    Nochmals zur Ursprungsfrage: hier sind hauptamtliche Mitglieder einer Feuerwehr beschrieben. Wenn Sie die Dokumente so ausstellen und weitergeben wie ich unter 2. beschrieben habe, stehen Sie mit den gesetzlichen Forderungen unter Einhaltung der Schweigepflicht im Einklang.


    Falls jemand die 26.3 als Eignungsuntersuchung durchführen möchte, muss er eine entsprechende Rechtsgrundlage herstellen. Weder einer Fw-Dienstvorschrift noch eine BG-Vorschrift oder eine Gefährdungsbeurteilung legalisieren medizinische Untersuchungen (BAuA).


    Im Anhang, habe ich die Kernaussagen zur Eignung markiert:

  • Genau liegt hier mein Problem, derzeit werden diese Bescheinigung direkt an die Stadt geschickt oder dem hauptamtlichen Atemschutzgerätewart.
    Ach von der BG gibt es auch keinen Ärger ist ja UK :P ;)


    Danke aber für eure Hilfe.


    Stephan


    Für mein Dafürhalten, sind Sie für eine normkonforme Beratung der Verwaltungsspitze verantwortlich und diese liegt hier nicht vor. Ebenso haben die Beschäftigten den Anspruch nicht unter einen Duldungszwang zu fallen. Wenn Sie selber bei der BF angesiedelt sind ist es natürlich schwerer, als wenn Sie als Stabsstelle der Verwaltung fungieren.


    Der erste Schritt wäre, dass Sie den Betreibsarzt auf das Nichteinhalten der ärztlichen Schweigepflicht gemäß ArbMedVV (nachdrücklich) hinweisen. In der Regel macht er sich dann mal schlau und wird reagieren.... :whistling:

    Gruß
    AL_MTSA


    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Hallo,


    danke erst mal für eure Rückmeldungen. Wir sind nun so verblieben, dass die Ergebnis zwar an die Stadtverwaltung gehen (weniger Aufwand für BA), aber in einem verschlossen Umschlag mit dem Vermerkt "persönlich" und dann bekommt ihn so der Kamerad, er entscheidet dann weiter, was er damit macht. Im Idealfall gibt er die Ausfertigung "für den Arbeitgeber" seinem Standortverantwortlich.


    Wir sind eine reine FF ohne hauptamtliche Kräfte für den Feuerwehreinsatz. Auch wenn die ArbMedVV nicht für die FF gilt, so haben unsere Kameraden zukünftig dennoch die Möglichkeit bestimmte (entsprechend dem Ergebnis GefBe) Angebotsvorsorgen wahr zu nehmen oder nach Rücksprache auch Wunschvorsorge, ohne das wir davon vom Arzt erfahren, nur das der Kamerad daran teilgenommen hat.
    Dies soll Freiwillig gesehen und wenn es Handlungsbedarf gibt, kommen die Kameraden eh von alleine damit um die Ecke :D


    Gruß


    Stephan

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  • @NewWave


    ... da muss ich leider doch noch mal dazwischengrätschen. Also, einen Unterlagenversand in verschlossenem Umschlag direkt an den Mitarbeiter/Feuerwehrmann mit dem Vermerk "persönlich" an die Dienstadresse des Mitarbeiters halte ich für unproblematisch, schließlich muss auch der Arbeitgeber das Postgeheimnis beachten.


    Was mich irritiert ist, dass Du vom Untersuchung "Ergebnis" sprichst. Wenn Ihr als freiwillige Feuerwehr Angebotsvorsorgen oder Wunschvorsorgen gewissermaßen in Anlehnung an die ArbMedVV durchführt, dann gibt es außer dem Vermerk "teilgenommen" kein Ergebnis. Streng genommen muss ja noch nicht einmal eine körperliche Untersuchung stattgefunden haben, bei Ablehnung derselben oder auch bei medizinischer Unsinnigkeit (z.B. weil alle Befunde schon vom Hausarzt vorliegen) kann sich die Vorsorge auf eine reine Beratung beschränken. Was soll da das "Ergebnis" sein ? Üblicherweise fallen natürlich medizinische Befunde an welcher der Mitarbeiter erhält ... aber diese gehen den Dienstherren wirklich NICHTS an.


    Wenn dem Dienstherren ein bloßes "teilgenommen" nicht genügt (wegen Fremdgefährdung, Gefährdung von Sachgütern etc. etc.) dann muss er eine Eignungsuntersuchung veranstalten, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer (z.B. Feuerwehrdienstvorschrift oder zukünftige neue UVV Feuerwehren ... sofern sie denn jemals in Kraft treten sollte). Nur bei einer Eignungsuntersuchung gibt es ein "Ergebnis" im Sinne von "geeignet" bzw. "nicht geeignet". Wie dieses "Ergebnis" dann vom Arzt zum Dienstherren gelangt wurde hier ja schon umfangreich diskutiert (entweder über den Umweg Mitarbeiter oder bei vorliegen einer Schweigepflichtsentbindung auch direkt). Das Thema "Eignung" hat aber nichts mit Angebots- oder Wunschvorsorge zu tun.


    In manchen Betrieben werden z.T. auch "freiwillige Eignungsuntersuchungen" (dann leider oft falsch als Angebotsvorsorgen bezeichnet) veranstaltet. Wenn der Arbeitsplatz vom Ergebnis abhängt ist das eigentlich Unfug. Im Bereich der freiwilligen Feuerwehren könnte dies möglicherweise aber anders aussehen, weil ohnehin niemand zu Tätigkeiten gezwungen werden kann (ist ja freiwillig) und eine "Nicht-Eignung" nicht unbedingt eine berufliche Krise auslöst (... macht der Feuerwehrmann halt nur noch Laternenumzug, Tag der offenen Tür und Osterfeuer ;-). Eine freiwillige Feuerwehr könnte es also z.B. so regeln, dass nur diejenigen Atemschutz tragen, welche "freiwillig" eine positiv beschiedene Eignungsbescheinigung vorlegen. Alle anderen (also die Durchgefallenen und die Nichtteilnehmer) legen dem Arbeitgeber nichts vor, dürfen aber auch keine Atemschutzgeräteträger sein.

  • @Doctor No
    ich finde es persönlich sehr gut, dass die Thematik ein weiteres Forenmitglied wirklich so betrachtet wie es im Regelwerk vorgesehen ist. :thumbup: Es ist schon oft ernüchternd, wie "falsch" im Bereich der Vorsorge und Eignung, teilweise mit Duldung der Fachkräfte, gearbeitet wird.


    Ihre Ausführungen sind absolut ok, wobei ich einen Einwand habe. Eine Feuerwehrdienstvorschrift oder UVV stellt alleine keine zulässige Rechtsvorschrift für eine Eignungsuntersuchung dar. Dies wurde sowohl vom BMAS als auch vom BAuA mehrfach veröffentlicht. Ebenso würde eine Anfrage beim zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger diese Aussage bestätigen.


    Für mich bleibt hier das Grundproblem, dass die betreuenden Arbeitsmediziner sich sehr, sehr häufig mit der Rechtslage nicht auskennen und auch aus wirtschaftlichen Gründen "untersuchen" was das Zeug hält und den Arbeitgeber munter informieren.

    Gruß
    AL_MTSA


    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • @Doctor No


    Entschuldige, habe mich etwas falsch ausgedrückt. Das mit den Ergebnis bezog sich auf die Eignungsuntersuchung für schweren Atemschutz ;)


    Das mit den Angebots- und Wunschvorsorge hatte ich ja auch so dar gelegt, dass wie Stadtverwaltung nur erfährt wer teilgenommen hat, nicht mehr.



    Ihre Ausführungen sind absolut ok, wobei ich einen Einwand habe. Eine Feuerwehrdienstvorschrift oder UVV stellt alleine keine zulässige Rechtsvorschrift für eine Eignungsuntersuchung dar. Dies wurde sowohl vom BMAS als auch vom BAuA mehrfach veröffentlicht. Ebenso würde eine Anfrage beim zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger diese Aussage bestätigen.


    Gibt es einen Link zu den Veröffentlichungen?


    Gruß


    Stephan

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  • aber sicher:

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  • Falls Sie Fachkraft für Arbeitssicherheit sind, müssten Sie ebenfalls wissen, dass eine Feuerwehrdienstvorschrift KEINE medizinischen Untersuchungen legalisiert. Eine FwDV kann sich nicht über gesetzliche Grundlagen (körperliche Unversehrtheit) hinwegs setzen.


    Nochmals zur Ursprungsfrage: hier sind hauptamtliche Mitglieder einer Feuerwehr beschrieben. Wenn Sie die Dokumente so ausstellen und weitergeben wie ich unter 2. beschrieben habe, stehen Sie mit den gesetzlichen Forderungen unter Einhaltung der Schweigepflicht im Einklang.


    Falls jemand die 26.3 als Eignungsuntersuchung durchführen möchte, muss er eine entsprechende Rechtsgrundlage herstellen. Weder einer Fw-Dienstvorschrift noch eine BG-Vorschrift oder eine Gefährdungsbeurteilung legalisieren medizinische Untersuchungen (BAuA).

    Auf die Gefahr hin wieder ne Watsche zu bekommen... ;)
    Im Feuerwehrgesetz zB. von Baden-Würtemberg steht mehr oder weniger lapidar unter §14: (ja klar, wieder nur für Ehrenamtliche)
    ...
    5.die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten,
    ...


    Ist das dann eine "rechtliche Grundlage"?


    Mir ist das im Übrigen ansonsten ziemlich klar mit den Eignungsuntersuchungen, also bitte nicht wieder an der "Eignung" zur Fachkraft für Arbeitssicherheit zweifeln <3 .


    Gruß
    Moritz

  • Nein.


    Im SGB VII steht auch dass UVV`en einzuhalten sind.
    Trotzdem kann eine UVV, genau wie eine FwDV, eine Gefährdungsbeurteilung, oder Betriebsanweisung, oder Aushang an der Kantine 8o KEINE medizinischen Untersuchungen begründen, da diese keine rechtliche Grundlage bilden!


    Machen Sie es doch vie viele andere; dulden Sie weiterhin die medizinischen Untersuchungen ohne Legitimation und kaum jemanden interessiert es.


    Es ist halt eine Einstellungssache, in meinem (zu beratenden) Verantwortungsbereich läuft es so, wie es laufen darf - ohne Aussnahme. Auch bei unserer BF wird sich an das geltende Recht gehalten - ok es war holprig, aber es geht. :evil:


    Die 26.3 ist doch eindeutig in der ArbMedVV als Pflichtvorsroge geregelt. Wozu möchten Sie die ärztliche Schweigepflicht brechen und irgendwelche Menschen mit medizinischen Ergebnissen versorgen?? Eine Kernaussage der aktualisierten ArbMedVV ist die Stärkung der Beschäftigten mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung!


    Ich zweifele nicht an Ihrer Eignung @moritz_p, als Fachkraft für Arbeitssicherheit, nur als Feuerwehrangehöriger möchte ich nicht unbedingt von Ihnen betreut werden. <3:whistling:

    Gruß
    AL_MTSA


    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

    3 Mal editiert, zuletzt von AL_MTSA ()

  • Es ist ja schön, dass Sie das hier so munter immer wieder predigen, dass wir alles falsch machen und es doch gar nicht dürften.
    Aber ist es Ihrer Meinung nach denn "richtig"? Bzw. wo wird das dann Festgelegt?


    Bei uns handelt es sich halt "nur" um eine Freiwillige Feuerwehr, hier hat die DGUV, Entgegen Ihrer Aussage aus Post Nr. 11:

    [...]
    Ihre Ausführungen sind absolut ok, wobei ich einen Einwand habe. Eine Feuerwehrdienstvorschrift oder UVV stellt alleine keine zulässige Rechtsvorschrift für eine Eignungsuntersuchung dar. Dies wurde sowohl vom BMAS als auch vom BAuA mehrfach veröffentlicht. Ebenso würde eine Anfrage beim zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger diese Aussage bestätigen.
    [...]

    geäußert, dass sie binden sind. Die Legmitation ergibt sich meiner Meinung nach aus §15 Abs. 1 Punkt 3 SGB VII. Das Schreiben des BMAS bezieht sich nur auf den §7 der DGUV-V1 und bei der BAuA konnte ich nur Hinweise in Verbindung mit den DGUV-G finden.
    Das eine Eignungsuntersuchung keine Arbeitsschutzmaßnahme ist sollte ja jeden klar sein.


    Eine Trotzreaktion ähm -post finde ich, ist für jemanden der "Ltd. Si.-Ing." bzw. Dozent an eine Hochschule ist, mehr als unangemessen.


    Für die Unfähigkeit der Gesetzgeber können wir nichts, und uns als Unfähig hinzustellen... Kommentar los... Es haben nun mal nicht alle die Weisheit mit Löffel gegessen.

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  • geäußert, dass sie binden sind. Die Legmitation ergibt sich meiner Meinung nach aus §15 Abs. 1 Punkt 3 SGB VII. Das Schreiben des BMAS bezieht sich nur auf den §7 der DGUV-V1 und bei der BAuA konnte ich nur Hinweise in Verbindung mit den DGUV-G finden.Das eine Eignungsuntersuchung keine Arbeitsschutzmaßnahme ist sollte ja jeden klar sein.


    ................................

    Das die DGUV keine rechtliche Grundlage für eine Eignungsuntersuchung sind ergibt sich z.B. aus der DGUV Information 250-010 - Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis. Dort heißt es u.a.: Aus der bloßen Formulierung allgemeiner Eignungsanforderungen in Rechtstexten (z.B. in Unfallverhütungsvorschriften oder Dienstvorschriften) lässt sich hingegen keine Rechtsgrundlage für Eignungsuntersuchungen ableiten, da diese Vorschriften nicht hinreichend bestimmt die Durchführung einer Eignungsuntersuchung normieren, sondern lediglich vorschreiben, dass der Unternehmer bzw. die Unternehmerin nur geeignete Personen beschäftigen darf.



    ...............


    Eine Trotzreaktion ähm -post finde ich, ist für jemanden der "Ltd. Si.-Ing." bzw. Dozent an eine Hochschule ist, mehr als unangemessen.


    Für die Unfähigkeit der Gesetzgeber können wir nichts, und uns als Unfähig hinzustellen... Kommentar los... Es haben nun mal nicht alle die Weisheit mit Löffel gegessen.

    Zustimmung

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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  • [...]
    Das die DGUV keine rechtliche Grundlage für eine Eignungsuntersuchung sind ergibt sich z.B. aus der DGUV Information 250-010 - Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis. Dort heißt es u.a.: Aus der bloßen Formulierung allgemeiner Eignungsanforderungen in Rechtstexten (z.B. in Unfallverhütungsvorschriften oder Dienstvorschriften) lässt sich hingegen keine Rechtsgrundlage für Eignungsuntersuchungen ableiten, da diese Vorschriften nicht hinreichend bestimmt die Durchführung einer Eignungsuntersuchung normieren, sondern lediglich vorschreiben, dass der Unternehmer bzw. die Unternehmerin nur geeignete Personen beschäftigen darf.


    In der DGUV-I 250-100 heißt es im Punkt 3.d:

    Zitat von DGUV-I 250-100

    Dementsprechend können Beschäftigte, die in gefährdenden Bereichen eingesetzt werden, auch routinemäßig ohne konkreten Verdacht auf Eignungsmängel dazu verpflichtet werden oder sich verpflichten, sich einer Eignungsuntersuchung während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses in einem regelmäßigen zeitlichen Abstand zu unterziehen. Die Zulässigkeit der Eignungsuntersuchung setzt in derartigen Konstellationen – neben der Einwilligung der bzw. des Beschäftigten in die konkrete Untersuchung – voraus, dass eine wirksame Vereinbarung im Arbeitsvertrag getroffen oder in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt worden ist.

    Das würde bedeuten, man müsste eine Vereinbarung treffen, damit es "legitim" wird? Aber trifft das wirklich auf's Ehrenamt zu? Immerhin geht jeder freiwillig hin und wird auch über den Zweck informiert. Wenn er nicht besteht, entstehen ihm ja keine Nachteile, theoretisch...


    Gruß

    --- Wer schreit hört auf zu denken. --- Manche Dinge erledigen sich von selbst, wenn man ihnen genug Zeit gibt. --- Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein. A.E. ---

  • In der DGUV-I 250-100 heißt es im Punkt 3.d:

    Das würde bedeuten, man müsste eine Vereinbarung treffen, damit es "legitim" wird? Aber trifft das wirklich auf's Ehrenamt zu? Immerhin geht jeder freiwillig hin und wird auch über den Zweck informiert. Wenn er nicht besteht, entstehen ihm ja keine Nachteile, theoretisch...
    Gruß

    tja, da widersprechen sich BGn und das BMAS. Siehe dieses Schreiben des BMAS : Anlasslose Eignungsuntersuchungen dürfen also auch im Arbeitsvertrag nicht vereinbart werden. Auch eine Betriebsvereinbarung kann daher regelmäßig keine anlasslose routine-mäßige Eignungsuntersuchung im laufenden Beschäftigungsverhältnis begründen.

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • sorry - ich predige nicht was sie alles falsch machen, das posten Sie selber -Post 1.
    In Post 2, habe ich Ihnen beispielhaft mögliche Dokumente (im Einklang zur Rechtslage), als Muster gepostet.


    zunächst habe ich geschrieben, dass ich über die Vorgehensweise bei hauptamtlichen Kräften schreibe. Die "eigentliche rechtskonforme" Vorgehensweise, auch bei FF, hat DoctorNo richtig beschrieben. Im Klartext bedeutet dies, dass die gleichen Regelwerke wie bei den hauptamtlichen Kräften angesetzt werden müssten.


    Bringen Sie doch bitte nun einmal ein Regelwerk, welches die Herausgabe medizinischer Befunde an Personalsachbearbeiter, Gruppenführer, Wehrführer oder ähnliches fordert und legitimiert. Wo steht, dass die Untersuchungsergebnisse an Dritte weitergegeben werden dürfen/müssen/sollen. [streichen Sie diesen Satz, das Regelwerk existiert nicht, passt aber zum aktuellen Verlauf]


    Das mit der Trotzreaktion verstehe ich nicht wirklich. ?(
    Was angemessen oder unangemessen ist, liegt leider immer im Empfinden der Betroffenen.


    Wissen Sie, wenn man daneben liegt mit seiner Meinung zu einem Thema, möchte aber nicht wirklich etwas ändern, dann sollte man einfach das Thema beenden und gut ist es. Je länger so ein Thema offen ist, umso größer ist die Gefahr, dass sich "gefährliches Halbwissen" (ich spreche Sie hier nicht an!) auch noch meldet und ein ursprüngliche Fachthema wird sukzessive zerlegt....

    Gruß
    AL_MTSA


    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
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