Gefährdungsbeurteilung/Betriebsanweisung

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  • Hallo,


    unsere Sifa meint, dass solange es noch keine Gefährdungsbeurteilungen gibt, Betriebsanweisungen als Ersatz gelten können?
    Ist das richtig?
    Bis wann müssen Gefährdungsbeurteilungen erstellt sein? Gibt es ein Zeitfenster?


    Vielen Dank für Eure Hilfe.


    Viele Grüße


    Christin

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  • Hallo Christin,


    das kann nicht richtig sein. Eigentlich klingt das ziemlich gruselig.
    Die Betriebsanweisungen entstehen aus den Gefährdungsbeurteilungen, die gesetztlich eindeutig gefordert sind.


    Eine Gefährdungsbeurteilung muss bei der Einrichtung eines Arbeitssystems erstellt und regelmäßig bzw. anlassbezogen (bei Veränderungen im Arbeitssystem) hinterfragt werden.
    Es mag in vielen Betrieb Alltag sein, dass man sich auf die Betriebsanweisungen beschränkt. Das genügt aber nicht!


    Gruß,
    Thomas.

    Arbeitsschutz ist wie Staubwischen.

  • Hallo,


    vor dem Start einer Tätigkeit sollte man sich Gedanken machen.
    Diese Gedanken dann bei der Tätigkeit kontrollieren und weiterführen.
    Gefahren und Gefährdungen erkennen, beseitigen, eingrenzen (STOP), usw.
    Das wäre dann schon eine Gefährdungsbeurteilung.


    Ob und wie ich diese dann zu Papier bringe, darüber gibt es viele Wege. Alle sind irgendwie richtig. Wichtig ist das "Gedankenmachen". Daraus dürfte sich dann eine Art Gebrauchsanleitung für Tätigkeiten oder für das Benutzen von Werkzeugen, Arbeitsschritten, o.ä. ergeben.
    Das wäre dann die Betriebsanweisung.


    Letztlich hat der Unternehmer die Pflicht, seine Schäfchen "heil" zu lassen. Da kann er nicht (nur) nach try and error vorgehen. Ein wenig Theorie ist da auch schon angesagt. Also vorher überlegen und immer wieder und weiter überlegen.


    Ach ja,
    schönen Gruß an die Sifa.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Jetzt kommt der Korintenkacker wieder zum vorschein: Das ArbSchutzG sagt im


    "§ 6 Dokumentation
    (1) Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefaßte Angaben enthalten."


    Eine Betriebsanweisung ist nichts anderes als das Ergebnis einer GB. Wenn ich also eine solche BA habe, benötige ich gar keine dokumentierte GB - gut nä?!?! :D (Ob sich im Falle eines Falles die Aufsichtsbehörde mit dieser Interpretation zufrieden gibt, sei mal dahingestellt, eh, eh, eh...)


    Viel Spaß damit.


    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

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  • Jetzt kommt der Korintenkacker wieder zum vorschein: Das ArbSchutzG sagt im


    "§ 6 Dokumentation
    (1) Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefaßte Angaben enthalten."


    Eine Betriebsanweisung ist nichts anderes als das Ergebnis einer GB. Wenn ich also eine solche BA habe, benötige ich gar keine dokumentierte GB - gut nä?!?! :D (Ob sich im Falle eines Falles die Aufsichtsbehörde mit dieser Interpretation zufrieden gibt, sei mal dahingestellt, eh, eh, eh...)

    Sorry, aber "Korintenkacker" schreibt sich "Korinthenkacker" :Lach:;) .


    Hinter allen Gesetzen steckt sicherlich eine Rechtsauffassung, die die Auslegung auch vor Gericht bestimmt. Bislang habe ich von Aufsichtspersonen und Dozenten nur den klassischen Weg von der Gefährdungsbeurteilung zur Betriebsanweisung erklärt bekommen. Waldmanns pragmatischer Ansatz gefällt mir gut. Da kommen eine praxiskonforme Vorgehensweise und das Gesetz zusammen.

    Arbeitsschutz ist wie Staubwischen.

  • solange es noch keine Gefährdungsbeurteilungen gibt, Betriebsanweisungen als Ersatz gelten können

    Wo kommen den die Betriebsanweisungen her? Die fallen ja nicht vom Himmel.
    Eigentlich ergibt sich der Inhalt einer Betriebsanweisung aus der Gefährdungsbeurteilung.
    Unterlassen einer Gefährdungsbeurteilung ist übrigens eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.