Ihr wisst bestimmt, dass Notstromanalgen überprüft und getestet werden müssen.
Gleiches gilt für einen sogenannten Schwarztest, bei dem man feststellt, was tatsächlich mittels Notstrom versorgt und /oder betrieben wird.
Nur so ist die Richtigkeit aller elektrotechnischen Installationen feststellbar.
Genau das wurde in unserem Hause unter meiner Leitung wie folgt durchgeführt:
21.12.2017 Vollwartung Notstromaggregat 200 kW Vollwartung mit Volllasttest, Kraftstoffversorgungsystem und Betriebsstundenerfassung.
27.12.2017 Im Rahmen der Inventur, Erfassung der Füllmengen des 500 Liter Dieseltanks.
07.02.2018 Schwarztest ab 07:00 Uhr mittels angemietetem Leih-Aggregat, da das Service-Team eine neue Abgasanlage parallel installierte
07.02.2018 14:30 Uhr Abschluss aller Überprüfungen in allen Gebäuden, Etagen und Räumlichkeiten.
07.02.2018 14:45 Uhr Umklemmen des Leihaggregats und Wiederanschluss des hauseigenen 200 kW Aggregats.
07.02.2018 14:50 Uhr hauseigenes Aggregats startet, geht wieder aus, springt nicht mehr an, Kein Unterdruck im Kraftstoffleitungsberiech mehr.
07.02.2018 14:55 Uhr Feststellung Diesel ist nicht sichtbar feststellbar
Ergebnis:
zwischen dem 27.12.2017 und dem 07.02.2018 wurde dem Dieseltank von Außen Fremdflüssigkeiten zugeführt, welche den Diesel melasseartig veränderten. gesamtes Kraftstoffsystem verklebt und dicht.
Leihaggregat wieder um geklemmt, hauseigenes Aggregat außer Betrieb genommen. Kraftstofffilter sichergestellt.
08.02.2018 Gesamte Tankfüllung mittels Saugwagen absaugen lassen, Proben gesichert, Aufnahmen des Tanks im Inneren (siehe Anhang, dass hellgraue ist immer oben)
Proben samt Kraftstoffilter in ein Labor verbracht und zur Analyse beauftragt
14.02.2018 Strafanzeige wegen Sachbeschädigung
02.03.2018 Erstergebnis Labor, der Diesel wurde mittel Küchenölen u.a. Ölsäureester verunreinigt.
08.03.2018 Schriftliches Erstgutachten zur Polizei, Erweiterung der ersten Anzeige mit §145 StGB,
§ 145
Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
(1) Wer absichtlich oder wissentlich
1. |
Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder | |
2. | vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer absichtlich oder wissentlich
1. |
die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder |
|
2. |
die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.
Wer hat von Euch auch schon ähnliche Erfahrung gemacht????? Bis zur abschließenden Klärung oder Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft, kann nicht instandgesetzt werden.......
Ist auch spannend, da es im Vorfeld einige personelle und kurzfristige Veränderungen gegeben hat.
Beste Grüße an Euch und ich halte Euch auf dem Laufenden
Thomas