Mutterschutzgesetz

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  • Guten Morgen Zusammen, ich habe in meinem Freundeskreis ein unerwartetes Problem mit der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutzgesetz. Ein Bäckereibetrieb beschäftigt eine 450 Euro Kraft die ausschließlich Sonntags Kuchen verkauft und jetzt schwanger ist. Bei der Gefährdungsbeurteilung stießen wir auf die Beschäftigungsverbote, zu dem neben der Nacharbeit und anderen Verboten faktisch auch die Sonntag- Arbeit gehört. Der Arbeitgeber bot ihr somit einen anderen Wochentag an. Ein anderer Wochentag kommt für die Mitarbeiterin aus privaten Gründen aber nicht in Frage. Sie besteht auf die Weiterbeschäftigung am Sonntag, es würde ihr sehr viel Spaß machen. Zudem ist sie sehr ungehalten, dass sie vom Gesetzgeber bevormundet würde. Sie fühle sich super und sie sei schließlich "nur" schwanger und nicht krank. Sie stellte eine Frage, die ich nicht so ohne weiteres beantworten konnte und deshalb will ich das auch hier einmal zur Diskussion stellen. Sie fragt mich, wo denn der Unterschied läge, ob man Sonntags 4 Stunden Kuchen verkaufen würden, oder an jedem anderen Wochentage. Gibt es hier bereits Erfahrungen mit der Umsetzung der GB zum Mutterschutzgesetz? Gibt es Erfahrungen mit Ausnahmen, wenn es die Mutter selbst ausdrücklich wünscht und es sich nicht um "gefährliche" Arbeitsplätze handelt? Wird der Antrag auf Ausnahmen formlos bei der Behörde (StAfA/ Gewerbeaufsichtsamt/ Bezirksregierung?) gestellt?


    Gruß Sifuzzi

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

    Einmal editiert, zuletzt von Sifuzzi ()

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  • Moin Sifuzzi,


    unabhängig von Deiner Fragestellung: Wenn die Beschäftigung ausschließlich sonntags erfolgt, würde ich auch einen Blick in das Arbeitszeitgesetz werfen.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Das ist ganz simpel.


    Sie muss Ihr Einverständnis erklären, dass Sie sonntags arbeiten will. Dann gibt es eine Gefährdungsbeurteilung und dann kann es weiter gehen.
    Diese Einverständniserklärung kann sie jederzeit widerrufen.


    Alles weitere regelt §6.


    Erfahrung. Na ja bis jetzt hat keine Lust gehabt an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten.

    :bremse:

  • Bei der Gefährdungsbeurteilung stießen wir auf die Beschäftigungsverbote, zu dem neben der Nacharbeit und anderen Verboten faktisch auch die Sonntag- Arbeit gehört.

    Manchmal hilft lesen......

    Das ist ganz simpel.


    Sie muss Ihr Einverständnis erklären, dass Sie sonntags arbeiten will. Dann gibt es eine Gefährdungsbeurteilung und dann kann es weiter gehen.
    Diese Einverständniserklärung kann sie jederzeit widerrufen.

    wurde ja schon gesagt

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • Hi,



    Wo ist jetzt das Problem?
    Hier in NRW, Regierungsbezirk Köln, wird vom Dezernat 56 eine vorgefertigte Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft zur Verfügung gestellt. Diese muss nach dem Ausfüllen an das Dezernat 56 zurückgeschickt werden. Hier kommt die Einverständniserklärung der Schwangeren dazu, Thema vom Tisch.


    Wie es die zuständige Aufsichtsbehörde andererorten handhabt entzieht sich allerdings meiner Kenntnis.


    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

    2 Mal editiert, zuletzt von elschwoabos ()

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  • Bei der Gefährdungsbeurteilung stießen wir auf die Beschäftigungsverbote, zu dem neben der Nacharbeit und anderen Verboten faktisch auch die Sonntag- Arbeit gehört.

    Sehe ich nicht so. Das Ladenöffnungsgesetz NRW erlaubt den Verkauf von Backwaren am Sonntag und verweist dann auf §11 ArbZG. Das Mutterschutzgesetz lässt unter der Voraussetzung der Zustimmung der Mitarbeiterin eine Tätigkeit zu. Die 15 freien Sonntage nach §11 ArbZG kann man über §12 auf 10 reduzieren. Wobei ich davon ausgehe, dass die zuständige Arbeitsschutzbehörde hier auch eine Genehmigung für mehr Sonntagsarbeit erteilt, da die Frau ja immer nur am Sonntag arbeitet.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Guten Morgen Zusammen, ich habe in meinem Freundeskreis ein unerwartetes Problem mit der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutzgesetz. Ein Bäckereibetrieb beschäftigt eine 450 Euro Kraft die ausschließlich Sonntags Kuchen verkauft und jetzt schwanger ist. Bei der Gefährdungsbeurteilung stießen wir auf die Beschäftigungsverbote, zu dem neben der Nacharbeit und anderen Verboten faktisch auch die Sonntag- Arbeit gehört. Der Arbeitgeber bot ihr somit einen anderen Wochentag an. Ein anderer Wochentag kommt für die Mitarbeiterin aus privaten Gründen aber nicht in Frage. Sie besteht auf die Weiterbeschäftigung am Sonntag, es würde ihr sehr viel Spaß machen. Zudem ist sie sehr ungehalten, dass sie vom Gesetzgeber bevormundet würde. Sie fühle sich super und sie sei schließlich "nur" schwanger und nicht krank. Sie stellte eine Frage, die ich nicht so ohne weiteres beantworten konnte und deshalb will ich das auch hier einmal zur Diskussion stellen. Sie fragt mich, wo denn der Unterschied läge, ob man Sonntags 4 Stunden Kuchen verkaufen würden, oder an jedem anderen Wochentage. Gibt es hier bereits Erfahrungen mit der Umsetzung der GB zum Mutterschutzgesetz? Gibt es Erfahrungen mit Ausnahmen, wenn es die Mutter selbst ausdrücklich wünscht und es sich nicht um "gefährliche" Arbeitsplätze handelt? Wird der Antrag auf Ausnahmen formlos bei der Behörde (StAfA/ Gewerbeaufsichtsamt/ Bezirksregierung?) gestellt?


    Gruß Sifuzzi

    Hallo @Sifuzzi,
    das dargestellte Problem ist keines, weil die Aussagen falsch getroffen wurden.
    Wie bereits mehrfach beschrieben, kann die Beschäftigte wenn Sie den Willen äußert auch am Sonntag Kuchen verkaufen.
    :P

    Gruß
    AL_MTSA


    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Herzlichen Dank an alle! Hat mir weiter geholfen! VG Sifuzzi!!!!!!!!!!

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

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  • Ich sehe das Problem leider völlig anders.


    Eine werdende Mutter besitzt Mutterschutz!
    Diesen Mutterschutz hat sie anzunehmen, auch gegen ihren erklärten Willen. Nur zu oft wird der Mutter nahegelegt doch eigeninitiativ gegen geltende Regeln zu sein.
    Mutterschutz schützt z.B. das werdende Leben! Leider musste ich schon zusehen, wie der Mutterschutz ausgehebelt wurde und dies nicht zur sicheren Geburt führte.
    Natürlich ist es ein Unterschied ob sonntags oder mittwochs verkauft wird. Es gibt auch emotionale und psychische Einflussfaktoren!


    Wenn, wer auch immer, gesetzliche Regeln als Quatsch definiert, muss er mal sein Rechtsempfinden überprüfen.
    Das Nachtarbeitsverbot für Frauen ist aufgrund eines Normenkontrollverfahrens gefallen.
    Sollte dies für den Sonntagskuchen genau so gelten, ist ein solches Verfahren mit Gesetzesänderung notwendig. Eigenhändig selbst neue Gesetzesdeutungen zu schaffen ist für mich eine Verhöhnung der Judikative!


    Gruß
    Flügelschraube

  • Eine werdende Mutter besitzt Mutterschutz!
    Diesen Mutterschutz hat sie anzunehmen, auch gegen ihren erklärten Willen.

    Dann lies mal das aktuelle Mutterschutzgesetz, denn die Regelungen darin sind recht eindeutig. Gegenüber der früheren Variante des Gesetztes wird heute eine Weiterbeschäftigung unter sicheren Bedingungen angestrebt und viele Tätigkeiten, die nach der alten Regelung unzulässig waren sind heute zulässig.
    einige Lesestellen:
    "§ 6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
    (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn 1.sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
    2.eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,"
    => Wenn die werdende Mutter zustimmt darf sie auch am Sonntag arbeiten, was ja im beschriebenen Fall konkret vorliegt.


    "§ 9 Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung
    (1) Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Soweit es nach den Vorschriften dieses Gesetzes verantwortbar ist, ist der Frau auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden."


    Habe mal die relevante Passage fett markiert.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Hallo Zusammen, ich finde hier müssen wir die Kirche mal im Dorf lassen und sollten die sachliche Ebene nicht weiter verlassen. Vor allem was den Nutzen in Sachen Sicherheitsgewinn angeht. Ich glaube im Schutz um die Schwangere und ihrem Baby sind wir uns doch alle einig, die zitierten Textstellen stellt doch keiner in Frage. Aber hallo? Hier arbeite keine Schwangere auf ner Tanke und verkauft Brötchen, es geht um eine ganz normale Bäckerei. Vor allem: Sie will es unbedingt, weil sie wochentags nicht kann und ihren Job liebt. Psychischen Faktoren hier zu unterstellen die "mittwochs" anders sind als "sonntags", halte nicht für in Ordnung. Das ist nicht mehr zielführend. Ich halte es da eher wie AL_MTSA, wir müssen im Arbeitsschutz ja auch noch glaubwürdig bleiben. Diese Meinung wurde mir zwischenzeitlich auch vom staatlichen Amt für Arbeitsschutz bestätigt. Es gibt das einfache, formloses "Anzeige" Verfahren (z. B. für mein Bäckereibeispiel) und tatsächlich auch noch ein formales Genehmigungsverfahren, z. B. für Schichtarbeit in Industriebetriebe (die dann auch richtig Geld kostet ...). Am Ende immer individuell zu entscheiden. Kein Fall ist gleich.


    Viele Grüße und jede Menge bunte Eier ...
    Sifuzzi

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

  • Das Problem, hat hier aber nicht die Mutter sondern der Arbeitgeber. Wenn Sie nicht zustimmt, muss der Arbeitgeber zu freistellen und bezahlen.

  • Moin,


    wir reden hier über ein Problem, das überhaupt nicht besteht, und das wurde in einigen beiträgen hier bereits ausreichend beschrieben. Der Arbeitgeber hat doch nur einen anderen Wochentag angeboten, weil man von der laschen Prämisse ausging, dass ein unumstößliches Beschäftigungsverbot am Sonntag besteht, und dem ist nicht so. Also, um es mit Shakespeare zu sagen: "Much adoo about nothing".


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Moin,


    wir reden hier über ein Problem, das überhaupt nicht besteht, und das wurde in einigen beiträgen hier bereits ausreichend beschrieben. Der Arbeitgeber hat doch nur einen anderen Wochentag angeboten, weil man von der laschen Prämisse ausging, dass ein unumstößliches Beschäftigungsverbot am Sonntag besteht, und dem ist nicht so. Also, um es mit Shakespeare zu sagen: "Much adoo about nothing".


    Gruß Frank

    "ado" 8o

    Gruß
    AL_MTSA


    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

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  • Psychischen Faktoren hier zu unterstellen die "mittwochs" anders sind als "sonntags", halte nicht für in Ordnung.

    Man könnte ja auch umgekehrtes konstruieren. Die Frau muss arbeiten, damit das Geld reicht. Sie hat evt. noch ein weiteres kleines Kind, aber keine Betreuung. Somit bleibt nur die Arbeit am Sonntag, an dem der Mann nicht arbeiten muss und somit zur Betreuung da ist.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Ich möchte nicht extra ein neues Thema aufmachen, deswegen führe ich es fort:


    Was haltet ihr von den Attesten, falls die bekannt sind, mit einem "vorläufigen Beschäftigungsverbot", in denen man sich auf das gültige Mutterschutzgesetz bezieht.
    Oder wie geht Ihr damit um?

    :bremse:

  • Was haltet ihr von den Attesten, falls die bekannt sind, mit einem "vorläufigen Beschäftigungsverbot", in denen man sich auf das gültige Mutterschutzgesetz bezieht.
    Oder wie geht Ihr damit um?

    mag sein das ich Deine Frage nicht richtig verstehe.....


    Falls eine Mitarbeiterin von uns eine werdende Mutter ist und mit einen Beschäftigungsverbot durch einen Arzt zu uns kommt .....
    Arbeitet Sie solange nicht bis Sie das wieder darf .....

    Viele Grüße aus Mittel:Franken: