GBU Schweißplatz Abluft

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  • Schönen guten Morgen zusammen,


    vielleicht kann mir jemand weiterhelfen bei folgender Frage :


    Wenn ich eine GBU für einen Schweißarbeitsplatz in einer Werkstatt mache/dabei unterstütze , kann ich dann bei dem Punkt ob eine Abluft mit ausreichendem Volumenstrom vorhanden ist schon "aufhören" oder muß man in die GBU auch aufnehmen wie man sicherstellt dass dieser Volumenstrom bei jeder Arbeit ausreichend anliegt oder in welchen Zyklen die Abluftanlage geprüft wird?


    Status zur Zeit: der zuständige Abteilungsleiter meint dass man ja fürhlen würde ob die Lüftung ordentlich zieht und er sträubt sich wohl ein Anemometer anzuschaffen welches man schon für 100-200 Euro bekommt um einfach den Volumenstrom zu überprüfen.



    Gruß aus Aachen


    Stephan

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  • Hallo Stephan!


    Für mein Verständnis muss schon der Nachweis erbracht werden das die Absaugung ihre Funktion erfüllt. Der Lieferant der Absaugung könnte da aber auch mal einen AD Mitarbeiter vorbei schicken der mal kurz eine Messung durchführt.


    Was auch immer gut hilft: Mach den Abteilungsleiter darauf aufmerksam das Du das so in die GB schreibst. Der Abt. Leiter steht dafür gerade das die Absaugung einwandfrei funktioniert. Er unterschreibt die GB und gibt sie damit frei. Das heißt er steht dabei in der Verantwortung. Was das heißt soll er mal Googeln.


    Würde mich wundern wenn er das macht ohne zu messen.


    Gruß
    Michael

  • Status zur Zeit: der zuständige Abteilungsleiter meint dass man ja fürhlen würde ob die Lüftung ordentlich zieht und er sträubt sich wohl ein Anemometer anzuschaffen welches man schon für 100-200 Euro bekommt um einfach den Volumenstrom zu überprüfen.

    Dann halte dem Abteilungsleiter mal die Gefahrstoffverordnung §7, Absatz 7 unter die Nase, da kann er dann lesen: "(7) Der Arbeitgeber hat die Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfungen ist aufzuzeichnen und vorzugsweise zusammen mit der Dokumentation nach § 6 Absatz 8 aufzubewahren."


    Dann noch Absatz 8: "(8) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Er hat die Einhaltung durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition zu überprüfen. Ermittlungen sind auch durchzuführen, wenn sich die Bedingungen ändern, welche die Exposition der Beschäftigten beeinflussen können."


    Somit dürfte klar sein, die Abluftanlage muss mindestens jedes dritte Jahr geprüft werden und es muss eine Funktionskontrolle her. Das könnte ein Strömungsmesser in der Abluftanlage sein, oder im ganz einfachen Fall ein Wollfaden an der Absaugöffnung, der einen Luftstrom anzeigt. Ich persönlich empfehle jährliche Überprüfung solcher Absauganlagen, analog zu Laborabzügen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.