TRBS 3121 - Aufzugsanlagen

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  • Moin,

    ich bin gerade etwas verwirrt. Die TRBS 3121 schreibt unter Ziffer 1

    Zitat von TRBS 3121 Ziffer 1


    Diese Technische Regel gilt für Aufzugsanlagen gemäß § 1 Abs. 2 der BetrSichV und beschreibt sicherheitstechnische und organisatorische Anforderungen, die für den Betrieb von Aufzugsanlagen zu erfüllen sind, um den Anforderungen nach § 12 Abs. 3 und 4 der BetrSichV zu genügen.

    §1 (2) BetrSichV passt dazu überhaupt nicht, und §12 (4) BetrSichV gibt es in der aktuellen Fassung gar nicht. ?(

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Von wann ist die TRBS? Manche TRBS hingt der BetrSichV hinterher.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Moin,

    das ist mir schon klar, aber wir sollen uns nach dem aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene richten. Den Stand der Technik können wir den Technischen Regeln entnehmen.

    Zitat von TRBS 1001


    Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit werden auf Grundlage von § 24 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ermittelt. Sie geben dem Stand der Technik,
    Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftlicheErkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln
    sowie den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.

    Mir ist schon klar, dass es einen zeitlichen Versatz zwischen der neuen BetrSichV und den nachgelagerten TRBS gibt, aber wir können jetzt eine Übersetzungstabelle bauen, welcher Paragraf den §12 (4) alter BetrSichV ersetzt hat. Mehr als unbefriedigend.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.