Moin,
ich bin gerade etwas verwirrt. Die TRBS 3121 schreibt unter Ziffer 1
Zitat von TRBS 3121 Ziffer 1
Diese Technische Regel gilt für Aufzugsanlagen gemäß § 1 Abs. 2 der BetrSichV und beschreibt sicherheitstechnische und organisatorische Anforderungen, die für den Betrieb von Aufzugsanlagen zu erfüllen sind, um den Anforderungen nach § 12 Abs. 3 und 4 der BetrSichV zu genügen.
§1 (2) BetrSichV passt dazu überhaupt nicht, und §12 (4) BetrSichV gibt es in der aktuellen Fassung gar nicht.
Gruß Frank