Moin zusammen,
ich hab da wieder einmal eine Frage (im hoffentlich richtigen Forum).
Beim schlüsselfertigen Bauen sind in der Ausbauphase viele Gewerke gleichzeitig tätig, die sich den Strom von "unseren" Verteilerkästen holen.
Dafür werden u. a. auch Kabelroller verwendet, bei denen wir darauf achten, dass sie den Anforderungen der Kategorie 2 entsprechen.
Die DGUV-I 203-005 sagt nun:
Leitungsroller müssen eine ausreichende Festigkeit für den Einsatz unter erschwerten Bedingungen aufweisen und schutzisoliert sein, gekennzeichnet mit (hier bekomme ich das entsprechende Symbol nicht reinkopiert),
Tragegriff, Kurbelgriff und Trommel müssen aus Isolierstoff bestehen oder mit Isolierstoff umhüllt sein.
Nun hat ein Auditor bei einer Baustellenbegehung bemängelt, dass manche Kabeltrommeln metallverstärkte bzw. gänzlich aus Metall bestehende Trommelseiten (zur Erhöhung der Festigkeit beim Aufwickeln des Kabels) hätten, und dies nicht zulässig sei.
Die Kabeltrommeln selbst tragen aber das Symbol der Schutzkategorie 2, der Kern der Trommel mit den Steckdosen, Trage- und Kurbelgriff bestehen aus Isolierstoff oder sind isoliert.
Meine Frage an die Experten: Reicht das nicht (mehr) aus?
Danke im Voraus für Eure Hilfe
nj 1964