Beauftragungen im Betrieb

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  • Hallo ,
    ab wann / welcher Größe braucht man einen Brandschutzbeauftragten und eine Verantwortliche Elektrofachkraft. Gibt es hier auch Gesetze ?
    Grüße
    Jörg

    Kann so sein - muss aber nicht :)

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  • Guten Abend,


    bezüglich des Brandschutzbeauftragten:


    Verantwortlich für die Arbeitssicherheit und somit auch für den Brandschutz in einem Betrieb ist der Arbeitgeber. Im Arbeitsschutzgesetz sind die Pflichten des Arbeitgebers festgeschrieben. Speziell für den Brandschutz regelt dies § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):


    "Der Arbeitgeber hat entsprechend der Arbeitsstätte und der Tätigkeit sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur ... Brandbekämpfung erforderlich sind. Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu nennen, die Aufgaben der ... Brandbekämpfung ... übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden Gefahren stehen."
    Eine direkte gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, sich in Fragen des Brandschutzes beraten zu lassen, gibt es also im Allgemeinen nicht! Je nach der Gesetzgebung der einzelnen Bundesländer kann aber für bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung diese Beratungspflicht vorgeschrieben werden. Diese Anlagen können sein
    - Krankenhäuser,
    - Kaufhäuser und
    - Hotels und Beherbungsbetriebe sowie
    - bestimmte Betriebe, die der Industriebaurichtlinie unterliegen,
    also Bereiche, in denen sich eine Vielzahl von Personen aufhält, die sich nicht unbehindert bewegen können und/oder über keine entsprechende Ortskenntnis verfügen.


    In der Industriebaurichtlinie wird z.B. ab einer Geschossfläche von 5.000 m² eine brandschutzverantwortliche Person verlangt.

    Einmal editiert, zuletzt von Achim86 ()

  • Hi,



    zum Brandschutzbeauftragten:


    es gibt je nach Bundesland verschiedene Sonderbauvorschriften, die ab einer gewissen Gebäudegröße den Brandschutzbeauftragten fordern. Zudem kann die zuständige Behörde im Rahmen der Baugenehmigung den Brandschutzbeauftragten zur Auflage machen (auch im Rahmen des Brandschutznachweises bzw. Brandschutzkonzepts als Bestandteil der Baugenehmigung). Ebenso kann die zuständige Genehmigungsbehörde theoretisch eine Ausnahme von der Sonderbauvorschrift genehmigen und dem Verzicht auf den Brandschutzbeauftragten zustimmen. Als erstes ist also ein Blick in die Baugenehmigung erforderlich.


    Des Weiteren kann der Brandversicherer im Rahmen seiner Versicherungsbedingungen einen Brandschutzbeauftragten fordern.


    Zu guter Letzt können theoretisch auch die Gewerbeaufsicht und der gesetzliche Unfallversicherungsträger einen Brandschutzbeauftragten als Auflage erlassen.



    Zur verantwortlichen Elektrofachkraft: Diese kommt aus dem VDE-Regelwerk und da sollen die Elektrotechniker antworten ;)



    schöne Grüße

  • Guten Morgen und Danke,


    heißt also :
    1. Behördliche / Gesetzliche Auflagen je nach Bundesland
    2. Festlegung Brandversicherer


    Wenn es hier eindeutig geklärt ist wäre ich mit dem Thema Brandschutzbeauftragter durch..


    Gruß
    Jörg

    Kann so sein - muss aber nicht :)

  • Du brauchst nicht zwingend eine VEFK.
    Die wird erst nötig wenn ich mich mit E-Technik im eigenen Betrieb befasse wie z.B Instandhaltungen usw.
    Und selbst dann kann ich dies auf Externe abwälzen


    Ist also unterm Strich eine Kosten Nutzen frage und abhängig vom Unternehmen bzw Interne aufgaben

    Mfg Dierk

    Elektriker aus Leidenschaft :thumbup:

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  • Hallöchen,


    zum Thema VEFK habe ich mich heute Mittag auch etwas belesen. Dieser Ausdruck kommt nur in der VDE 100010 vor. Im Arbeitsschutzgesetz und anderen ist die Rede von einer ELEKTROFACHKRAFT welche dementsprechende Dinge tun darf.
    Von dem her werde ich nun keine schlafenden Hunde wecken.
    Diese 2 Dinge hab ich mal gefunden.


    §3,1 DGUV V3 – der Unternehmer muss dafür sorgen, das Arbeiten von einer Elektro Fachkraft oder unter deren Leitung ausgeführt werden
    §13 ArbSchG – Verantwortliche Personen



    Aber es bleibt ein spannendes Thema - braucht man diese VEFK wirklich ? Wer hat nun Recht VDE oder ArbSchG ?


    Ich weis et nit ;)


    Grüssle
    Jörg

    Kann so sein - muss aber nicht :)

  • Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.