Moin,
wir haben eine Kinderbetreuungseinrichtung, die momentan wirklich massiv von Magen-Darm-Erkrankungen gebeutelt ist (hauptsächlich die Kinder). Die Beschäftigten dort stehen auch bereits mit dem Gesundheitsamt in Kontakt und haben die Messlatte für die Hygiene nochmals eine Stufe höher gelegt. So werden z.B. die Türklinken der Sanitärräume, die Handläufe, der Türtaster u.ä. in regelmäßigen Intervallen wischdesinfiziert.
heute war ich in der Einrichtung und wurde von einer Beschäftigten aus dem Küchenbereich angesprochen. Da die Erzieherinnen alle in der Kinderbetreuung gebunden sind und aufgrund der Erkrankungen einige Zeit täglich mit Wickeln und Erbrochenes aufnehmen und entsorgen verbringen, hat man die Küchenkraft dazu eingeteilt, diese Desinfektionsarbeiten zu übernehmen.
Wenn ich mich recht entsinne, werden für Küchenkräfte getrennte Sanitärräume von den Sanitärräumen des übrigen Betreuungspersonals gefordert. Ich finde aber diese verdammte Rechtsgrundlage nicht mehr.
Das ist die erste Frage: Wo steht das?
Die zweite Frage: Darf das Küchenpersonal diese Desinfektionsmaßnahmen durchführen?
gesetzt den Fall, das wäre zulässig, dann müsste die Wischdesinfektion ja auch für Lebensmittelbereiche geeignet sein, sonst macht die Kollegin nichts anders, als sich den ganzen Tag die Hände zu waschen, zwischen Händedesinfektionsmitteln zu wechsel und tonnenweise Schutzcreme zu verbrauchen.
Also:
a) Separater Sanitärraum für Küchenpersonal erforderlich? Rechtsgrundlage?
b) Flächendesinfektion anderer Bereiche außer dem Küchenbereich zulässig?
Ich hoffe, jemand kann mir weiterhelfen.
Gruß Frank