Moin Leudz,
bei mir im Krankenhaus stellt sich die Frage, wer die Unterweisungen nach §36 RöV und §38 StrlSchV durchführen darf.
Nun habe ich mich erstmal Tante Google anvertraut, die mir auch genau zurhörte. Sie fand für mich den Blog eines leitendenden MRTAs.
http://www.mta-r.de/blog/unterweis…zw-38-strlschv/
Herr Seifert schreibt:
[...]n der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung ist nicht festgelegt, welche Person die Unterweisungen durchzuführen hat. Der Gesetzgeber hat bewusst auch hier den Unternehmen einen breiten Spielraum eingeräumt. Insbesondere ist hier – im Unterschied zu manchem (konventionellem) Regelwerk - nicht festgelegt, dass Unterweisungen vom (jeweiligen) Vorgesetzten auszuführen sind. Normativ festgelegt ist im Strahlenschutz lediglich, dafür Sorge zu tragen, dass ordnungsgemäße Unterweisungen durchgeführt werden. Es gehört zu den rechtlich festgelegten Pflichten des Unternehmens, dies zu organisieren und die Mittel dafür bereitzustellen. Die Leitung oder Beaufsichtigung der Unterweisungen wird in der Regel den Strahlenschutzbeauftragten übertragen. Sofern die Strahlenschutzbeauftragten in ihren jeweiligen Entscheidungsbereichen die Unterweisungen nicht selbst durchführen, können sie geeignete Personen damit beauftragen. Das können durchaus auch MTA-R sein.[...]
Nun möchte ich so rechtssicher wie möglich beraten, und da habe ich bei einem Blog leicht kalte Füße, obwohl hier im Rheinland die Temparatur noch über dem Gefrierpunkt liegt...
Darum nun meine Fragen:
- Gibt es tatsächlich keine rechtliche Festlegung zur Qualifikation des Unterweisers
- Ist das im Blog genannte so korrekt
- Wie wird das in Eurem Tätigkeitsbereich gehandhabt.
Axo latürnich: Hintergrund der Frage ist, ob ein MRTA unterweisen darf.
Meine Meinung: Das im Blog genannte kann ich so absolut nachvollziehen. Die genannten Inhalte kann ein MRTA problemlos unterweisen, es ist sein Tagesgeschäft.
TIA
Hardy