Moin,
ich mal wieder.
Eines unserer Teams hat seine Beschäftigten mit handgeführten Digitalfunkgeräten ausgestattet. Lustigerweise sitze ich gerade an der Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsbereich der Kollegen, die uns leider schon des öfteren hier im Forum beschäftigt haben.
Die Funkgeräte erzeugen elektromagnetische Felder. Ich habe jetzt folgende Themenfelder auf dem Schirm:
- Implantatträger (keine Ahnung, ob das auf einen der Kollegen zutrifft, aber berücksichtigen muss ich es trotzdem in der Gefährdungsbeurteilung.
- Verwendung der Funkgeräte in Fahrzeugen (Benziner, Gas-Hybrid, Elektro)
- Betreten von speziellen Bereichen (Krankenhäuser, explosionsgefährdete Bereiche o.ä.) Das ist aber die absolute Ausnahme.
- Schwangere (wir haben zwar derzeit keine schwangere Kollegin dort in diesem Bereich, aber trotzdem muss es betrachtet werden).
Implantatträger
Die DGUV-I 203-043 habe ich mir zu Gemüte geführt. Leider wird dort nicht zwischen Analog- und Digitalfunk unterschieden, so dass ich hier nicht wirklich weiterkomme. In der unten genannten Betriebsregelung habe ich aber folgenden Passus gefunden:
Zitat von Autorisierte Stelle Digitalfunk BOS Rheinland-PfalzNutzung von Endgeräten durch Träger von Herzschrittmachern
Im normalen Arbeitsumfeld kann die Einhaltung des geforderten Mindestabstands zwischen dem Digitalfunk-gerät und dem Herzschrittmacherimplantat nicht immer gewährleistet werden. BOS-Angehörige, die einen Herzschrittmacher tragen, sollten daher ausschließlich Endgeräte mit abgesetz-ten Antennen (FRT und MRT) nutzen !Nutzung von Endgeräten im Umfeld von Trägern von Herzschrittmachern
Zu den sensiblen elektronischen Geräten zählen auch Herzschrittmacher, die die Funktion des Herzens über-wachen und durch gezielte Stromimpulse korrigieren. Bei Einhaltung eines Sicherheitsabstand ist die Vermei-dung von Fehlfunktionen mit möglicherweise lebensbedrohlichen Folgen gewährleistet. Beim Umgang mit Personen, die einen Herzschrittmacher tragen, sollte ein Sicherheitsabstand von mindes-tens 30 cm zwischen dem Oberkörper des Betroffenen und dem HRT eingehalten werden.
Verwendung der Funkgeräte in Fahrzeugen
Hier bin ich auch auf die Betriebsregelung der Autorisierten Stelle Digitalfunk BOS Rheinland-Pfalz gestossen.
Zitat von Autorisierte Stelle Digitalfunk BOS Rheinland-PfalzNutzung von HRT in Fahrzeugen Die von den Funkgeräten erzeugten elektromagnetischen Felder werden bei einer Nutzung in Fahrzeugen durch die metallene Karosserie reflektiert. Hierdurch kann es wissenschaftlichen Untersuchungen zufolge in ungünstigen Fällen bereits nach wenigen Minuten zu Überschreitungen der gesetzlichen Grenzwerte kom-men. Darüber hinaus sind die Fahrzeuge gemäß den Herstellerangaben wegen einer möglichen Beeinflussung der elektrischen Systeme nicht für den Betrieb eines HRT zugelassen. Die Nutzung von HRT in Fahrzeugen ist daher grundsätzlich nicht zulässig!
Betreten von speziellen Bereichen
Auch hier die Polizei, Dein Freund und Helfer:
Zitat von Autorisierte Stelle Digitalfunk BOS Rheinland-PfalzNutzung von HRT an besonderen Orten Elektromagnetische Wellen von Funkgeräten können andere elektronische Geräte in ihrer Funktion stören. Insbesondere feinsensorische medizinische Instrumente, wie sie in Krankenhäusern Verwendung finden, kön-nen hiervon betroffen sein. Die Nutzung von HRT in Krankenhäusern oder vergleichbaren Orten ist daher grundsätzlich nicht zulässig! Gegen einen Betrieb im „Krankenhaus-Modus“ bestehen keine Bedenken!
Schwangere
Hier habe ich nicht wirklich viel gefunden.
Zitat von §19 (2) Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern - EMFVIm Rahmen der Unterweisung nach Absatz 1 ist auch eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung durchzuführen mit Hinweisen zu besonderen Gefährdungen insbesondere für besonders schutzbedürftige Beschäftigte. Die Beschäftigten sind dabei auch über den Anspruch und den Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung über arbeitsmedizinische Vorsorge zu unterrichten. Falls erforderlich, hat der Arbeitgeber die Ärztin oder den Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu beteiligen.
Klar ist, dass ich auch den Betriebsarzt mit ins Boot hole, aber da sich hier im Forum viele Menschen tummeln, die sicherlich nicht nur einmal im Jahr ein handgeführtes Digitalfunkgerät benutzen, gibt es bestimmt den einen oder anderen Foristen, der nmir noch nützliche Hinweise geben kann, auf was ich achten sollte. Die DGUV 15 ist mir bekannt. Die DGUV-R 103-014 habe ich auch vorliegen. Ich bin für alle Tipps und Hinweise dankbar.
Gruß Frank