Moin,
es geht um diese Tätigkeiten. Ein Kollege tauscht Leuchtmittel (Neonröhren) in einem Parkhaus. Leuchtmitteltausch = arbeiten an einem elektrischen Betriebsmittel, so weit klar.
Zitat von §6 (2) DGUV 3
(2) Vor Beginn der Arbeiten an aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel muss der spannungsfreie Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt werden.
Auch noch klar. Schaltet der Kollege jetzt den Leuchtkörper stromlos, gehen in großen Teilen des Parkhauses die Lichter aus. Keine gute Idee.
Zitat von §8 DGUV 3Alles anzeigen
Von den Forderungen der §§ 6 und 7 darf abgewichen werden, wenn
1. durch die Art der Anlage eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist
oder
2. aus zwingenden Gründen der spannungsfreie Zustand nicht hergestellt werden kann, soweit dabei
– durch die Art der bei diesen Arbeiten verwendeten Hilfsmittel oder Werkzeuge eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist,
– der Unternehmer mit diesen Arbeiten nur Personen beauftragt, die für diese Arbeiten an unter Spannung stehenden aktiven Teilen fachlich geeignet sind
und
– der Unternehmer weitere technische, organisatorische und persönliche Sicherheitsmaßnahmen festlegt und durchführt, die einen ausreichenden Schutz gegen eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung sicherstellen.
Da in einem Parkhaus mit einem durchgehenden Betrieb ohne betriebsfreie Zeiten die Verkehrssicherungspflicht dazu zwingt, das Parkhaus ausreichend zu beleuchten, wäre das für mich ein zwingender Grund, dass der spannungsfreie Zustand nicht hergestellt werden kann. Besondere Hilfsmittel und Werkzeuge hat der Kollege für den Tausch der Röhren nicht. Der Kollege ist EuP. Darf er "im laufenden" Betrieb die Röhren tauschen? Hier habe ich bereits gelesen.
Zitat von DGUV-R 103-011 3.1.3 Auswahl der Ausführenden
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeiten unter Spannung nur Personen übertragen werden, die für diese Arbeiten nach Abschnitt 3.2 befähigt worden sind. Diesen Personen ist schriftlich eine Berechtigung für die Arbeiten unter Spannung zu erteilen, die sie durchführen dürfen. Es wird empfohlen, dies in einem so genannten Pass festzuhalten (siehe Anhang 3).
Der Ausführende muss grundsätzlich die Qualifi kation einer Elektrofachkraft besitzen.
Demnach dürfte er es nicht, wenn ich das richtig interpretiere. Da der Kollege mindestens einmal die Woche in diesem Parkhaus ist und es unwirtschaftlich wäre, den Leuchtmitteltausch an einen Dienstleister zu vergeben (der Kollege erledigt dort andere Arbeiten gleich mit, d.h. er ist sowieso vor Ort), bleibt eigentlich nur der Weg, den Kollegen gemäß Ziffer 3.2 der DGUV-R 103-011 fortzubilden. Oder habe ich etwas übersehen, nach dem Motto "Da es NUR Neonröhren sind, haben sie im Arbeitsschutz gar nix zu beachten und können munter drauf lostauschen".
Gruß Frank