WHG AwSV Auffangwanne

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  • Hallo Leute,


    weiss jemand von Euch wie das mit den Auffangwannen nach der AwSV ist?


    Mein Rückhaltevolumen kann ich bestimmen und nach meinem Verständnis benötige ich nach WGK1 nicht zwingend eine Wanne, sofern die
    internen Maßnahmen ausreichend (Leckagensensorik etc.)


    Wie ist das Rückhaltevolumen nach WGK1 im Vergleich zu den anderen Klassen. Ziehe ich hier die Formell hinzu?
    Benötige ich , wenn ich Fachbetrieb "bin" eine entsprechende Wanne nach WHG --> JA aber benötige hierzu auch ein Zertifikat nach WHG?


    Vielen Dank für Euren Info-Austausch

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  • Hallo ISO,


    beide deiner Fragen lassen sich aus der AwSV zitieren und für beide gibt es als Antwort ein wohl bekanntes "kommt drauf an".

    benötige ich nach WGK1 nicht zwingend eine Wanne, sofern die
    internen Maßnahmen ausreichend (Leckagensensorik etc.)

    AwSV §18 (3)
    Auf ein Rückhaltevolumen kann bei oberirdischen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 mit einem Volumen bis 1 000 Liter verzichtet werden, sofern sich diese auf einer Fläche befinden, die
    1. den betriebstechnischen Anforderungen genügt, und eine Leckerkennung durch infrastrukturelle Maßnahmen gewährleistet ist, oder
    2. flüssigkeitsundurchlässig ausgebildet ist.

    Wie ist das Rückhaltevolumen nach WGK1 im Vergleich zu den anderen Klassen.

    auch AwSV §18(3)
    (3) Rückhalteeinrichtungen müssen für folgendes Volumen ausgelegt sein:
    1. bei Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe muss das Rückhaltevolumen dem Volumen an wassergefährdenden Stoffen entsprechen, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann,
    2. bei Anlagen zum Abfüllen flüssiger wassergefährdender Stoffe muss das Rückhaltevolumen dem Volumen entsprechen, das bei größtmöglichem Volumenstrom bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann,
    3. bei Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe muss das Rückhaltevolumen dem Volumen entsprechen, das aus dem größten Behälter, der größten Verpackung oder der größten Umschlagseinheit, in dem oder in der sich wassergefährdende Stoffe befinden und für den oder für die die Anlage ausgelegt ist, freigesetzt werden kann.

    Benötige ich , wenn ich Fachbetrieb "bin" eine entsprechende Wanne nach WHG --> JA aber benötige hierzu auch ein Zertifikat nach WHG?

    Das verstehe ich nicht ganz, ob du eine Wanne benötigst, hängt doch davon ab, mit welchen Stoffen du umgehst und was du damit machen willst.
    Ein WHG-Zertifikat würde dich als Betrieb doch "nur" dazu berechtigen, bestimmte Anlagen abzunehmen bzw. zu prüfen (was z.B. TÜV Rheinland macht).


    Grüße
    Dan

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.
    Goran Kikic


    Ich befrage mal meine Glaskugel
    Kelte - 2017

  • Mein Rückhaltevolumen kann ich bestimmen und nach meinem Verständnis benötige ich nach WGK1 nicht zwingend eine Wanne, sofern die
    internen Maßnahmen ausreichend (Leckagensensorik etc.)

    Sehe ich nicht so, kann man auch nicht so pauschal festlegen, kommt ja durchaus auch auf die Menge an und die daraus resultierende Gefährdungsstufe.

    Wie ist das Rückhaltevolumen nach WGK1 im Vergleich zu den anderen Klassen. Ziehe ich hier die Formell hinzu?

    Welche Formel? Meiner Meinung nach gibt es da keinen Unterschied zwischen den WGK Klassen.

    Benötige ich , wenn ich Fachbetrieb "bin" eine entsprechende Wanne nach WHG --> JA aber benötige hierzu auch ein Zertifikat nach WHG?

    Komisch, was sich alles Fachbetrieb nennt und nicht einmal die Grundlagen kennt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo AlexS


    Punkt 1:
    Ja es kommt auf die Menge und die Gefährdungsstufe an.
    Punkt 2:
    Die Gefährdungsstufe resultiert aus der WGK daher gibt es einen unterschied zu den WGK.
    zu beachten sind zudem nach WHG auch die technischen Regelwerken.
    Eine Berechnung zum Rückhaltevolumen gibt es sehr wohl!


    Aber wie Du schon sagtest: "Komisch, was sich alles Fachbetrieb nennt und nicht einmal die Grundlagen kennt."
    Dein Feedback:
    Ist beleidigend und nicht ansatzweise gerechtfertigt.
    ich dachte dies ist ein Forum in dem man sich austauschen kann.

  • Dein Feedback:
    Ist beleidigend und nicht ansatzweise gerechtfertigt.
    ich dachte dies ist ein Forum in dem man sich austauschen kann.

    Natürlich kann man sich austauschen, allerdings setzte ich voraus, dass die Fragestellung eindeutig formuliert ist. Von einem Fachbetrieb kann ich durchaus erwarten, dass man das schafft und auch die Grundlagen des Wasserrechts kennt. Das hat nichts mit Beleidigung zu tun. Auch gelten bei der AwSV einige Rahmenbedingungen. So ist diese z.B. außerhalb von Schutzgebieten erst ab einem Volumen von >0,22m³ gültig. Ein einfaches Fass ist somit in der Regel von der Verordnung nicht tangiert.


    Eine Berechnung zum Rückhaltevolumen gibt es sehr wohl!

    Ja, aber in der Regel unabhängig von der WGK, sondern abhängig von der Lagermenge bzw. der Menge die bei einer Havarie bis zum Wirken von Gegenmaßnahmen austreten kann. Weiterhin gibt es dann noch die Unterscheidung zwischen einer Anlage und einem Fass- und Gebindelager. Diverse Ausnahmen (z.B. Heizölverbraucheranlagen) und Sonderregelungen sind auch erwähnt. Ohne allerdings die konkrete Konstellation zu kennen, kann man hier im Forum auch keine entsprechende Antwort liefern.
    Ein WGK Fachbetrieb benötigt z.B. keine Auffangwanne, wenn er keine entsprechende Stoffe lagert. Er benötigt aber eine Auffangwanne, wenn er mehr als 0,22m³ lagert. Sollte er in einem Schutzgebiet liegen benötigt er die Auffangwanne evt. auch schon bei geringerem Volumen. Was die Eignungsfeststellung angeht kannst Du selbst in §41 AwSV nachlesen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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