Kind in Schule bringen - Wegeunfall?

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  • Hallo zusammen,


    in einer Unterweisung kam die Frage auf, ob ein notwendiger Umweg auch dann versichert ist, um Kinder in die Schule zu bringen. Die Definition der DGUV lautet: "um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen". Ich interpretiere das so, dass das Kind untergebracht wird, damit der Versicherte seiner Arbeit nachgehen kann.


    Meiner Meinung nach trifft dies auf einen Weg zur KiTa, zur Tagesmutter etc. zu, jedoch nicht auf einen Weg zur Schule, da die Kinder dort ja nicht untergebracht werden, damit der Versicherte seiner Arbeit nachgehen kann. Da Schulpflicht besteht, muss das Kind die Schule ohnehin besuchen, unabhängig davon, ob der Elternteil arbeitet oder nicht. Wie seht ihr das?


    Viele Grüße,
    Klaus

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  • Das muss man unterscheiden: Unterbricht man die Arbeit um das Kind zur Schule zu bringen oder abzuholen, dann ist das eigenwirtschaftlich, macht man auf dem normalen Arbeitsweg einen Umweg, um das Kind zur Schule zu bringen, dann gilt der Schutz und ein Wegeunfall wäre gegeben.


    Das kann recht kompliziert werden, wenn bei dem Unfall Elternteil und Kind zu schaden kommen: Das Kind ist dann über die örtliche Unfallkasse und der Elternteil über "seine" BG oder UK versichert.



    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

  • Die Frage bringt mich aber zu einer anderen Frage, die ich mir auch schon gestellt habe: Eine unserer Töchter wird je nach Vorlesungszeiten häufiger von meiner Frau mit einem kleinen Umweg auf ihrem Arbeitsweg zu einer Bahnhaltestelle gebracht, von wo unsere Tochter dann zur Uni weiter fährt. Die junge Dame ist dann natürlich über die UK abgesichert, aber was ist mit meiner Frau? Man könnte ihren Umweg als eine Art versicherter Fahrgemeinschaft betrachten, oder? Oder müssen Fahrgemeinschaften denselben Arbeitgeber als Ziel haben?



    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

  • So, etwas Googelei brachte eine brauchbare Antwort: http://www.ukst.de/de/az/unfal…z-auf-dem-arbeitsweg.html


    Demnach kann man jede versicherte andere Person, also Schüler, Studenten, Praktikanten oder Arbeitnehmer ganz oder teilweise zur Schule, Uni oder Betrieb oder was auch immer bringen, der Versicherungsschutz bleibt auf dem gesamten Umweg bestehen. Meine Frau und meine Tochter sind auf diesen Fahrten also beide versichert.



    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

  • Oder müssen Fahrgemeinschaften denselben Arbeitgeber als Ziel haben?

    Nein müssen sie nicht. Die Fahrgemeinschaft muss nachvollziehbar sein. Wenn die Bushaltestelle in der gleichen Richtung liegt, denke ich wäre das auch Argumentierbar vor Gericht.



    Die Frage ist nun, wie alt sind die Kinder? Bei Grundschule denke wird man eher recht bekommen als bei Abiturienten die 17 Jahre als sind... mal bei der BG/UK angerufen und gefragt?


    Kenne es auch nur mit Kita/Tagesmütter.


    Stephan

    --- Wer schreit hört auf zu denken. --- Manche Dinge erledigen sich von selbst, wenn man ihnen genug Zeit gibt. --- Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein. A.E. ---

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  • Bringt man das Kind, während des Arbeitsweges zur Schule oder zur Haltestelle, wäre dies für mich eine Fahrgemeinschaft versicherter Personen nach §8 Abs. 2, Nr. 2b SGB 7.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo Kollegen,
    ich hatte heute eine Anfrage.
    Zwei Kinder sind in der Kita mit den Köpfen zusammengestoßen. Die Mutter ist in die Notaufnahme gegangen und hat einen Krankenschein (1 Tag) auf den Namen des Kindes erhalten. Sie ist zu Hause geblieben und möchte jetzt den Arbeitsausfall erstattet haben?


    Habt Ihr ähnliches erlebt oder eine Meinung dazu?


    VG Reinhard

  • Hallo,


    so ein Fall hatten wir bei uns auch schon im Betrieb...
    Unter bestimmten Umständen bezahlt der Arbeitgeber das volle Gehalt weiter. Denn §616 des Bürgerlichen Gesetzbuches sieht vor, dass ein Arbeitnehmer, der "ohne sein Verschulden an seiner Dienstleistung verhindert wird" – dazu gehört auch die Erkrankung/ Unfall eines Kindes –, von der Arbeit bezahlt freigestellt wird. Allerdings ist das Gesetz nicht bindend. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gelten fünf Arbeitstage als angemessen für die ­sogenannte "vorübergehende Verhinderung".
    Aber: "Diese bezahlte Freistellung ist gesetzlich nicht klar geregelt".


    Hoffe ich konnte helfen.


    Gruß Vitali

  • Vielen Dank erst einmal für die vielen Antworten. Ich würde gerne noch einmal auf meine ursprüngliche Frage zurückkommen. :)

    @ Michael: Mir ging es nicht um den Versicherungsschutz der Frau und der Tochter, sondern um die Person, die zur Arbeit fährt und die beiden mitnimmt/ absetzt. Die verlinkte Text an sich ist sehr interessant und beantwortet auch Fragen, die ich mir noch gar nicht gestellt haben, was toll ist.


    In der für meine Frage relevanten Stelle


    "Das schließt auch ... Umwege die notwendig sind, um Kinder wegen der eigenen beruflichen Tätigkeit in die Kindertagesstätte oder Schule zu bringen bzw. abzuholen. Voraussetzung hierbei ist, dass der Grund für die Unterbringung der Kinder in der Berufstätigkeit der Eltern liegt und mit dem eigentlichen Arbeitsweg verbunden wird."


    sehe ich allerdings den selben Widerspruch, der auch Anlass für meine Frage war.


    Der Schulbesuch der Kinder ist für berufstätige Eltern natürlich ein zweifellos angenehmer Nebeneffekt, aber der Grund für den Schulbesuch ist eben nicht die Berufstätigkeit der Eltern.


    Viele Grüße und gute Nacht!
    Klaus :)

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  • Das macht aber nichts, dann ist es eben eine Fahrgemeinschaft. Damit da der Versicherungsschutz auch bei Umwegen greift müssen halt nur versicherte Personen mitgenommen werden und das ist bei Schulkindern der Fall. Da kann das mitgenommene Kind sogar das Nachbarkind sein, das ist ganz egal.



    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

  • Die Mutter ist in die Notaufnahme gegangen und hat einen Krankenschein (1 Tag) auf den Namen des Kindes erhalten. Sie ist zu Hause geblieben und möchte jetzt den Arbeitsausfall erstattet haben?

    Das ist tatsächlich so. Bis zu 10 Tage pro Kind können Eltern pro Jahr über das Kind krankgeschrieben werden, bei Alleinerziehenden sind es pro Kind sogar 20 Tage. Bei mehreren Kindern gibt es die Grenze von 25 bzw. 50 Tagen. Lohn/Gehalt muss ganz normal weiter gezahlt werden. Ab jetzt ist mein Wissen ungenau: Es ist wohl möglich, dass diese Lohnfortzahlung aufgrund von Tarifverträgen o. ä. nicht gilt. Dann zahlt der AG trotzdem und kann sich seine Aufwendungen von der Krankenkasse erstatten lassen. Da kenne ich mich aber nicht genau aus. Wichtig ist nur: Kind krank, Krankschreibung mit Lohnfortzahlung für Elternteil geht.




    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

  • Bringt man das Kind, während des Arbeitsweges zur Schule oder zur Haltestelle, wäre dies für mich eine Fahrgemeinschaft versicherter Personen nach §8 Abs. 2, Nr. 2b SGB 7.

    Hi,


    <hastenrathswillmode>


    Dat sehe ich janz jenauso!


    </>


    Und "meine" BG sagt dazu:


    https://www.bgw-online.de/DE/L…lv3=382274&buchstabeLv2=U


    "Zwingend notwendige Umwege, etwa um ein Kind in den Kindergarten zu bringen, können mit unter den Schutz der Versicherung fallen, wenn der Weg in Zusammenhang mit dem Arbeitsweg steht."



    In der Ausbildung zur Sifa haben wir über dieses Thema gesprochen. Hier wurde dieser Tatbestand als eindeutig versichert unterrichtet.



    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • Die Mutter ist in die Notaufnahme gegangen und hat einen Krankenschein (1 Tag) auf den Namen des Kindes erhalten. Sie ist zu Hause geblieben und möchte jetzt den Arbeitsausfall erstattet haben?

    da find ich die Erklärung hier sehr umfangreich


    https://www.eltern.de/familie-…-fuer-die-kinderbetreuung


    Gruß tanzderhexen

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

    2 Mal editiert, zuletzt von Tanzderhexen ()

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  • Hallo,


    ........... Allerdings ist das Gesetz nicht bindend.[/b]

    Wirklich jetzt?

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

  • Das ist tatsächlich so. Bis zu 10 Tage pro Kind können Eltern pro Jahr über das Kind krankgeschrieben werden, bei Alleinerziehenden sind es pro Kind sogar 20 Tage. Bei mehreren Kindern gibt es die Grenze von 25 bzw. 50 Tagen. Lohn/Gehalt muss ganz normal weiter gezahlt werden. Ab jetzt ist mein Wissen ungenau: Es ist wohl möglich, dass diese Lohnfortzahlung aufgrund von Tarifverträgen o. ä. nicht gilt. Dann zahlt der AG trotzdem und kann sich seine Aufwendungen von der Krankenkasse erstatten lassen. Da kenne ich mich aber nicht genau aus. Wichtig ist nur: Kind krank, Krankschreibung mit Lohnfortzahlung für Elternteil geht.



    Gruß Michael

    Moin,
    ich hatte selber mal den Fall, dass ich wegen einer Untersuchung meines Sohnes im Krankenhaus einen Tag nicht zur Arbeit gehen konnte, ich habe dafür eine Kinder-Krankmeldung (genaue Bezeichnung weiß ich nicht mehr) bekommen, diese meinem Arbeitgeber gegeben. Mein Arbeitgeber hat mir für diesen Tag kein Gehalt gezahlt. Ein Durchschlag ging an die Krankenkasse. Mein Arbeitgeber hat meiner Krankenkasse gemeldet was für einen Verdienstausfall ich dadurch hatte und dann habe ich von der Krankenkasse einen Ausgleich bekommen, ich meine das es 75% waren. Ich denke das es aber durchaus Arbeitgeber gibt die auch im Kinderkrankfall eine Lohnfortzahlung machen.


    Gruß Dagmar

  • ist ja eigentlich ein eigenes Thema


    " Kinderkrankengeld und Freistellung von der Arbeit "


    Schau mal hier


    https://www.kindergesundheit-i…d/recht/berufstaetigkeit/


    Im § 616 heißt es:
    Zu den „in seiner Person liegenden“ Gründen ohne eigenes Verschulden zählt grundsätzlich auch die Pflege eines kranken Kindes, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht. Dieser Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Pflege eines kranken Kindes ist jedoch häufig durch eine tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelung ausgeschlossen.


    Wenn das der Fall ist dann gibt es die Möglichkeit Unbezahlte Freistellung und Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V.


    Gruß tanzderhexen

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Kurz zum Ausgangsthema....


    Ich hab die Übersicht aus dem Merkblatt A007-03 der BG RCI.



    Grundsätze zum Wegeunfall


    1. Die Wahl des Verkehrsmittels steht dem Versicherten frei. Inlineskater sind genauso versichert wie Autofahrer, Bahnfahrer oder Fußgänger.


    2. Der Versicherungsschutz beginnt und endet – auch bei Mehrfamilienhäusern – an der Außentür des Wohngebäudes.


    3. Bei Fahrgemeinschaften sind Abweichungen vom direkten Weg zur Aufnahme oder zum Absetzen von Mitfahrern einbezogen.


    4. Versichert sind Abweichungen vom direkten Weg wegen einer Unterbringung von Kindern in Tagesstätten oder bei anderen Betreuungspersonen.


    5. Der Versicherungsschutz bleibt bei Abweichungen infolge besonderer Verkehrssituationen (z. B. Umfahren von Verkehrsstaus) erhalten.
    6. Nicht versichert sind Strecken außerhalb des direkten Weges, die für private Besorgungen oder Erledigungen genutzt werden. Das gilt auch für Erledigungen auf dem direkten Weg, wenn er zum Einkaufen oder Betanken des Fahrzeuges unterbrochen wird.


    7. Nach Unterbrechungen des Weges lebt der Versicherungsschutz mit dem Erreichen des direkten Weges wieder auf. Es sei denn, die Unterbrechung hat länger als zwei Stunden gedauert.


    8. Beginnt oder endet der Weg nicht in der Wohnung, sondern an einem anderen Ort (dritter Ort), kommt es darauf an, ob dieser Weg in einem angemessenen Verhältnis zum üblichen Weg steht. Wenn ja, besteht Versicherungsschutz.


    9. Durch Alkoholeinfluss verursachte Unfälle können nicht als Arbeitsunfälle anerkannt werden. Dies gilt auch bei Fahruntüchtigkeit durch Drogeneinfluss.


    Merkblatt A007-3 BG RCI


    und dazu gabs mal ne recht gute Grafik...
    http://www.arbeitsschutz-im-eh…sind-arbeitsunfaelle.html
    rechts mitte....



    und auf der Homepage steht auch nochwas dazu
    http://aug.dguv.de/grundlagen/versichert-auf-dem-arbeitsweg/



    Ich denke das sagt den Kern aus.


    Wege um die Kinder in Betreuung zu bringen sind versichert.


    Mike

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...


    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....


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    Mike

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  • Das macht aber nichts, dann ist es eben eine Fahrgemeinschaft. Damit da der Versicherungsschutz auch bei Umwegen greift müssen halt nur versicherte Personen mitgenommen werden und das ist bei Schulkindern der Fall. Da kann das mitgenommene Kind sogar das Nachbarkind sein, das ist ganz egal.



    Gruß Michael

    Wo steht das?

  • Wo steht das?


    Hier:


    Bringt man das Kind, während des Arbeitsweges zur Schule oder zur Haltestelle, wäre dies für mich eine Fahrgemeinschaft versicherter Personen nach §8 Abs. 2, Nr. 2b SGB 7.

    --- Wer schreit hört auf zu denken. --- Manche Dinge erledigen sich von selbst, wenn man ihnen genug Zeit gibt. --- Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein. A.E. ---

  • Hallo noch eine kleine Anmerkung zum Thema unmittelbarer Weg


    "
    Als unmittelbarer Weg gilt vielmehr auch ein Weg, der zwar etwas länger, aber verkehrsgünstiger und damit risikoärmer ist.



    Ist demnach ein eingeschlagener Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit insbesondere weniger zeitaufwendig, sicherer, übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger als der erfahrungsgemäß kürzeste Weg, steht auch dieser längere Weg unter Versicherungsschutz."


    Gruß Michael

    Dein einen gab Gott den Mut Dinge zu verändern, den anderen die Kraft Dinge zu ertragen die Sie nicht ändern können und mir gab er die Weisheit das eine vom anderen zu unterscheiden.