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  • Wo genau finde ich diese Anforderung? In der CLP?

    Ja, CLP, Anhang I, Abschnitt 1.3.1. Dort findet man auch noch ein paar weitere Ausnahmen. Beim Stickstoff könnte auch die Ausnahme für Arzneimittel greifen. Wird der Stickstoff z.B. zur Vereisung von Warzen verwendet ist er ein Arzneimittel und diese sind von der Kennzeichnungspflicht nach CLP auch ausgenommen (siehe Artikel 1, Abs. 5).

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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