Personenbeförderung

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  • Guten Morgen,

    uns (also mich und meinen Arbeitgeber) beschäftigt schon etwas länger ein kleines, aber mm. M. n. ein nicht ganz unwichtiges Thema. Es geht darum, dass die Mitarbeiter des Technischen Dienstes in unseren Kliniken auch Rehabilitanden (Patienten) zusätzlich als Fahrdienst fungieren. Das heißt, sie fahren Rehabilitanden mit einem Kleinbus (8 Sitzer) vom und zum Bahnhof, zum Arzt oder auch zu anderen Veranstaltungen.
    Jetzt kann ich ja mit einer normalen 3er Fahrerlaubnis (heute sagt man Klasse B) ein solches Fahrzeug mit bis zu 8 Fahrgästen ohne zusätzliche Fahrerlaubnisse steuern.
    Die Fahrten, insbesondere die Fahrten von und zum Bahnhof werden durch die Kostenträger bezahlt. Uns stellt sich jetzt die Frage: "Ist ein Personenbeförderungsschein der Klasse D1 hier erforderlich?" Ich habe diesbezüglich leider nichts gefunden. Die Anforderung gilt erst ab 8 - 16 Personen.
    Wie machen das die Kollegen aus Pflegeeinrichtungen?

    Ich wünsche Euch bzw. uns allen ein friedliches, unfallfreies und ruhiges neues Jahr. :17:

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

    Einmal editiert, zuletzt von Mick1204 (29. Dezember 2017 um 07:43)

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  • Mick,

    eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 ist bis max. 8 Personen nicht erforderlich. Allerdings müssen Fahrer, die gewerblich Personen transportieren, bis zu dieser Grenze einen Personenbeförderungsschein besitzen. Achtung: Dies sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe. Schau mal in den § 48 Fahrerlaubnisverordnung.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Mick,

    ...... Allerdings müssen Fahrer, die gewerblich Personen transportieren, bis zu dieser Grenze einen Personenbeförderungsschein besitzen. Achtung: Dies sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe. Schau mal in den § 48 Fahrerlaubnisverordnung.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    Hallo und guten Morgen,

    das ist genau das Problem. Machen unsere Fahrer dies gewerblich? Ab wann ist es gewerblich? Hinsichtlich des Hinweises Achtung..... bezieht sich ja meine Frage. Machen wir Personenbeförderung im Sinne von §48? Was bedeutet geschäftsmäßig?

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
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    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

    Einmal editiert, zuletzt von Mick1204 (29. Dezember 2017 um 09:05)

  • Mick,

    Du fährst ja schließlich nicht Deine Kumpels zur Party.

    Anders gefragt: Bekommt ihr Geld für den Transport? JA! Ist er Bestandteil eurer Dienstleistung? JA! Dementsprechend ist dieser Transport ein gewerblicher.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Ist wohl richtig. Danke.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
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    Gruß Mick

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  • ... Machen unsere Fahrer dies gewerblich? Ab wann ist es gewerblich? Hinsichtlich des Hinweises Achtung..... bezieht sich ja meine Frage. Machen wir Personenbeförderung im Sinne von §48? Was bedeutet geschäftsmäßig?

    Die Frage hast Du dir im Grunde in Deinem Eingangspost schon selbst beantwortet:

    ... Die Fahrten, insbesondere die Fahrten von und zum Bahnhof werden durch die Kostenträger bezahlt. Uns stellt sich jetzt die Frage: "Ist ein Personenbeförderungsschein der Klasse D1 hier erforderlich?" Ich habe diesbezüglich leider nichts gefunden. Die Anforderung gilt erst ab 8 - 16 Personen.

    D1 ist als Kombination zwischen zGG und Personenbeförderung zu sehen. Darunter tut es auch ein Führerscheinklasse B (VW BUS).


    § 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
    (1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

    (2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für
    1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen
    Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, (trifft vermutlich nicht auf euch zu)
    2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden, (trifft vermutlich nicht auf euch zu)
    3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, (trifft das auf euch zu ???)
    4. Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen und Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist, (trifft nicht auf euch zu, sonst würdest Du nicht fragen)
    5. Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist und der Ort des Betriebssitzes weniger als 50 000 Einwohner besitzt. (trifft nicht auf euch zu, sonst würdest Du nicht fragen)

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

    Einmal editiert, zuletzt von A_B (29. Dezember 2017 um 11:58)

  • @A_B

    zzGG --> zurzeit Grundgesetz? :S

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
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    Gruß Mick

  • zzGG -- >Zu dicke Finger ;)
    zulässige GesamtGewicht

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    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

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  • Freistellungsverordnung

    ... liege ich falsch wenn ich Absatz g:
    "von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personenmit Kraftfahrzeugen zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieserPersonenkreise dienen"

    so deute, das wenn ich körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen also unser Klientel/Patienten/Probanden/Bewohner zur Therapie/Einkauf/Ferienfreizeit fahre, der Fahrer dann freigestellt ist? Denn da gibt es nicht immer ein Entgelt/Fahrtkostensatz.

    Ich bin auf eure Meinung gespannt.

    Reinhard

  • Reinhard,

    DAMIT möchtest Du Dich nicht wirklich beschäftigen, oder?!?

    Nur mal als Schlagworte:

    - "[...] die der Betreuung ...dienen[...]". Ist ein Einkaufsbummel Betreuung?!
    - "[...] gibt es nicht immer[...]". Also manchmal ja und manchmal nein?!

    Willst Du jetzt jedesmal vor einer Fahrt erstmal die Checkliste durchgehen um zu entscheiden, ob diese Fahrt jetzt vom Fahrer A oder B durchgeführt werden kann/darf?!

    Mal wieder eine Paradebeispiel deutscher Rechtsgestaltung ( ich sach nur: " Personen in Kraftfahrzeugen, die zur Leichenbeförderung bestimmt sind."), aber das steht ja hier nicht zur Debatte. Ich würde, bei professionellem Personentransport in jedem Fall gemäß Fahrerlaubnisverordnung befördern...

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo Michael,

    du hast völlig recht was die "Arbeitsbegrenzung" angeht.
    Ich werde jetzt davon ausgehen das es kein Entgelt gibt. Obwohl:
    Der Einkauf gehört in unseren Wohnheimen dazu die Klienten zu einem eigenverantwortlich bestimmten Leben zu befähigen. Also Umgang mit Geld, (Haus)- Wirtschaften...
    Und in der Wfb-Kostenzusage sind auch meist Fahrtkostensätze (ganz allgemein für die Betreuung) definiert.

    Aber ich möchte es so sehen, dass es nicht unser Geschäftszweck ist Personen zu befördern.

    Vielen Dank Reinhard

  • Tja, ich möchte auch das heute die Sonne scheint, aber, zum wiederholten Male zitiere ich Mick Jagger: "You can't always get what you want."

    Auch wenn Du das gerne so sehen möchtest, ist der Transport Bestandteil eurer Dienstleistung. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies euer Geschäftszweck ist oder nicht. Wenn Du nach dem Grundsatz: "Wo kein Kläger da kein Richter" verfahren möchtest ist alles gut. ICH würde allerdings hier eher gem. Fahrerlaubnisverordnung befördern... Alternativ kannst Du die Klienten natürlich auch zu Fuß oder mit dem Fahrrad zum Einkaufen begleiten. ;)

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

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