Alleinarbeit

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  • Hallo,


    lt. Definition ist Alleinarbeit wie folgt: Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt.



    Ich erstelle gerade dazu eine Gefährdungsbeurteilung. Liegt denn Alleinarbeit vor wenn der entsprechende Mitarbeiter ein Telefon hat womit er den Notruf oder die Security alarmieren kann?


    MfG

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  • Antwort auf die Frage: Ja.



    Zur Erklärung verweise ich - mal wieder - auf die schöne Seite KomNet.
    Hier steht alles wichtige.


    Wenn bei deiner GBU rauskommt, dass es sich nicht um eine gefährliche Tätigkeit handelt, ist erstmal alles gut.


    Hier die Liste der gefährlichen Arbeiten nach DGUV V1 - Grundsätze der Prävention:


    Gefährliche Arbeiten
    Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können.


    Gefährliche Arbeiten können z. B. sein:


    Arbeiten mit Absturzgefahr,
    Arbeiten in Silos, Behältern oder engen Räumen,
    Schweißen in engen Räumen,
    Feuerarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen oder an geschlossenen Hohlkörpern,
    Gasdruckproben und Dichtigkeitsprüfungen an Behältern,
    Erprobung von technischen Großanlagen, wie Kesselanlagen,
    Sprengarbeiten,
    Fällen von Bäumen,
    Arbeiten im Bereich von Gleisen während des Bahnbetriebes,
    der Einsatz bei der Feuerwehr,
    Vortriebsarbeiten im Tunnelbau,
    Arbeiten an offenen Einfüllöffnungen von Ballenpressen, die mit Stetigförderern beschickt werden, und deren ungesicherten Aufgabestellen,
    Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen,
    Hebezeugarbeiten bei fehlender Sicht des Kranführers auf die Last,
    Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen, z. B. in chemischen, physikalischen oder medizinischen Laboratorien,
    Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikostufe IV
    Dienstleistung an Personen, die sich gegen die Dienstleistung tätlich wehren.

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.
    Goran Kikic


    Ich befrage mal meine Glaskugel
    Kelte - 2017

  • Danke.


    Das Problem ist, der Mitarbeiter der an dem Arbeitsplatz arbeitet leidet an Diabetes. Ich denke das da die Alleinarbeit sowieso ausgeschlossen werden sollte.

  • Moin,


    - lässt Du den Mitarbeiter dann auch kein Auto mehr fahren?
    - nach wie viel Minuten schaust Du nach, wenn er nicht mehr von der Toilette kommt?
    - wenn der vorletzte Beschäftigte die Arbeitsstätte verlässt, muss er dann mit?
    - darf er morgens erst anfangen zu arbeiten, wenn ein Kollege bereits anwesend ist?


    Diabetes ist nichts was man wirklich benötigt, aber es ist kein Todesurteil. Nimm den Betriebsarzt mit ins Boot, der wird, wenn er kompetent ist, sicherlich helfen können. Wir haben für einzelnen Beschäftigte auch sehr kurze Zeitabstände, in denen diese eine Vorsorge von dem Betriebsarzt erhalten. Das klappt gut.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Genau das habe ich auch gemacht. Der BA wurde in Kenntnis gesetzt und soll sich dazu äußern.



    Die Ursprüngliche Frage war auch, ob es nicht ausreicht den MA ein Telefon zur Verfügung zu stellen und dann sicherstellt das immer Netz vorhanden ist.


    Zum Autofahren ist nicht unser Problem. Auf Toilette hat er immer Rufbereitschaft zu anderen Personen :)

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  • Aus meiner Sicht sind zwei Dinge zu unterscheiden:

    • Gefährdungen die durch die Arbeit entstehen – hier die Definition von Alleinarbeit und gefährlicher Alleinarbeit benutzen und die Punkte in der Gefährdungsbeurteilung betrachten.
    • Gesundheitsgefahren aus innerer Ursache – wenn der MA von solchen Gefahren Kenntnis hat dann lass ihn dazu mit dem Betriebsarzt reden. Es ist sehr häufig der Fall, das der MA seine Therapie so gut im Griff hat, dass er für alle Arbeiten geeignet ist. Ganz schnell fällt da auch wieder das Wort Eignung - und dass ist ein "weites Feld".


    Aber als Prävention für den Notfall: Wenn der MA aus innerer Ursache (z.B. Unterzuckerung, Kreislauf-Kollaps…) nicht mehr arbeitsfähig ist kann er auch kein mehr Telefon bedienen.
    Wenn man diesen Bereich im Arbeitsschutz mit abdecken wollte, darf niemand mehr alleine arbeiten: weil keiner von uns weiß was sich der eigene Körper für die nächste Stunde vorgenommen hat.
    Aus diesem Grund kann der AG auch die inneren Ursachen für Gesundheitsgefahren nicht mit einer Gefährdungsbeurteilung abdecken.


    Viele Grüße
    vom
    EHS Mann


  • Aus diesem Grund kann der AG auch die inneren Ursachen für Gesundheitsgefahren nicht mit einer Gefährdungsbeurteilung abdecken.

    Richtig, kann er nicht.


    Jedoch wenn ihm dies bekannt ist, so kann man dem Mitarbeiter zum Beispiel ein Telefon mit Totmannschaltung geben. Wird hier bei uns bei allen Alleinarbeitsplätzen so gehandhabt, unabhängig vom Gesundheitszustand des Betroffenen Mitarbeiters.

  • Die Telefone sind mit einer Notrufzentrale verbunden. Wenn ein der Träger zum Beispiel durch Ohnmacht hinfällt so löst dieses über einen Server einen Notruf aus, in unserm Fall wird der Werkschutz informiert der dann entsprechende Maßnahmen ergreift (Erste Hilfe, Notarzt rufen ect).


    es gibt aber viele verschiedene Systeme, muss man sich nur mal informieren.


    tante google hilft

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  • Es gibt auch eine DGUV I/R zum Thema Alleinarbeit.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Sowas könnte gleich ins neue Wiki.
    Also den Thread zusammenfassen.


    Meine Liste aus der (2)
    Guudsje's Links aus der (11)
    Irgendwo noch KomNet verwursten.
    Das könnte toll werden. :thumbup:


    EDIT
    Habs einfach mal ausprobiert: Klick

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.
    Goran Kikic


    Ich befrage mal meine Glaskugel
    Kelte - 2017

    Einmal editiert, zuletzt von Dan_Hart () aus folgendem Grund: Link zum Wiki

  • Eine Frage ist mir trotzdem noch nicht ganz geklärt.


    Sollte man in der Gefährdungsbeurteilung jetzt expliziert auf die "Gesundheitsfragen aus innerer Ursache" im Allgemeinen eingehen um den Mitarbeit im zweifel an den BA zu verweisen oder nicht?


    Und schreibt jetzt bitte nicht: "Eine GBU muss immer zusammen mit dem BA gemacht werden". <- Ihr wisst so gut wie ich, dass das im Feld nicht immer möglich ist.

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  • Guten Morgen,


    in der Gefährdungsbeurteilung decke ich den Punkt "innere Ursachen" nicht mit ab.
    In der jährlichen Unterweisung verweise ich aber jedesmal auf die Punkte, dass alle MA zur Mitwirkung am Arbeitsschutz verpflichtet sind und weder sich noch andere gefährden dürfen.
    Mit dieser Argumentation sind die MA auch dazu angehalten ihrem AG entsprechende arbeitsrelevante Gesundheitsinformationen zu geben, die für den Einsatz am Arbeitsplatz eine Rolle spielen.


    Gruss


    EHS Mann

  • Morjen Tom_M,


    sieh dir mal die Begriffsbestimmung/Definition zu Gefährdungen an; da zählen innere Ursachen z. B. ein Kreislaufkollaps, nicht dazu.
    Diese sind nun mal dem persönlichen Bereich des Beschäftigten außerhalb der Unternehmerverantwortung - persönliches Restrisiko - zuzuordnen.
    Wenn z. B. Herzprobleme durch "strubbelige"Herzschrittmacher auftreten können,
    gilt es natürlich die Gefährdung durch EM-Felder vorher zu beurteilen.


    mfg.

    Uwe