Not-Aus Schutzkragen von unten

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  • Hallo zusammen,


    ich habe zu meiner Verwunderung zum ersten Mal einen Not-Aus Schalter gesehen bei dem der Schutzkragen von unten montiert war. Der Schalter ist an der Front des Arbeitsplatzes montiert woanders wäre er nicht gleich sichtbar anzubringen. Scheinbar stoßen einige Mitarbeiter aber gerne mit dem Bein/Knie daran und lösen somit jedes mal einen Stopp aus, was für alle anderen MA nicht per se gefährlich ist aber sie aus dem Rhythmus bringt und nervlich belastet.


    Grundsätzlich ist ja ein Schutzkragen erstmal nicht verboten soweit ich die Richtlinie verstanden habe, da die Voraussetzung ja ist das ich den Not-Aus Schalter trotzdem mit der flachen Hand einfach auslösen kann, oder?


    Ich war mir jetzt nicht sicher ob ich etwas gegen diesen Schutzschalterkragen haben sollte oder nicht :P Aber wie immer ist die Vorschrift ja eher nicht so ganz klar. Vielleicht gibt es ja den ein oder anderen unter euch der das Thema in und auswendig kennt.

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  • Grundsätzlich ist ja ein Schutzkragen erstmal nicht verboten soweit ich die Richtlinie verstanden habe

    da bin ich mir nicht sicher, ich meine das in irgendeiner BG Chemie geschrieben war das diese mit Kragen verboten seien. Ist Natürlich dann nicht generell geltend für alle Bereiche..



    da die Voraussetzung ja ist das ich den Not-Aus Schalter trotzdem mit der flachen Hand einfach auslösen kann, oder?

    Genau, aber das kann man nur testen vor Ort.. Oft wird ja vergessen das der Bediener nicht überlegt sondern in "Panik" handelt aus allen möglichen Richtungen.


    Evtl wären auch z.B Schutzhauben noch eine Maßnahme wie sie Eaton hat ( M22-PL-PV ).
    Da muss ich dann mehr Energie aufwenden zum auslösen

    Mfg Dierk

    Elektriker aus Leidenschaft :thumbup:

  • ich meine das in irgendeiner BG Chemie geschrieben war das diese mit Kragen verboten seien

    Vielleicht meinst du das hier


    https://www.bgrci.de/fileadmin…en_Empfehlungen_BGRCI.pdf


    Unter 5.4 Ausführung der Nothalt-Befehlseinrichtung


    Im Grundsatz gilt: die Not-Halt-Befehlseinrichtung muss jederzeit leicht betätigbar sein. Kragen oder sonstige Einrichtungen, die die Betätigung mit der flachen Hand behindern
    sind nur zulässig, wenn die versehentliche Betätigung mit erheblichen Nachteilen (z. B. großer Materialverlust, lang andauerndes Wiederanfahren) verbunden ist.



    Gruß tanzderhexen

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Hallo Sifa´s,


    ich hab dazu gerade eine Kollision mit dem Projektmanagment in unserem Haus. Ich sträube mich in meiner Position als vEFK im Moment stark gegen diesen Kragen, aus 2 Gründen:


    erstens, ab wann ist es mit erheblichen Nachteilen verbunden? 10€ oder 1000€ oder 100.000€? oder abhängig vom Umsatz der Firma?

    zweitens haben wir ein Elektrolabor und dort kommt es auf Millisekunden an.


    dazu hab ich noch folgdes gefunden:


    „Schutzkragen müssen die Anforderung der schnellen Zugänglichkeit und leichten Betätigung gemäß der Maschinenrichtlinie und der DIN EN ISO 13850 weiterhin erfüllen. Laut der Norm muss die Betätigung des Not-Halt-Gerätes mit der Handfläche möglich sein. Tiefe gehende Informationen enthalten der EK9-Beschluss „EK9-BE-75“ und die Stellungnahme des NA 060-48-02 AA.“


    Zu EK9-BE-75 steh kurz gesagt drin, dass es eine Prüfmethode geben könnte, diese ist aber ein Vorschlagsgremium und hat keine Rechtswirksamkeit(EK9-BE-04). Die Stellungnahme NA 060-48-02 AA ist zur Zeit nicht im Internet auffindbar.

    Ich sehe damit keine vor Gericht statthafte Aussage, das diese Kragen ohne Einschränkung erlaubt wären.


    Was haltet Ihr davon? Könnt Ihr mir eine Richtung geben, da ich mich ansonsten gezwungen sehe mein Intresse über den GF zu regeln.


    Viele Grüße

    Peer

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  • Die Stellungnahme NA 060-48-02 AA ist zur Zeit nicht im Internet auffindbar.

    Diese reicht dir nicht aus ?

    https://www.din.de/de/mitwirke…es-na-060-48-02-aa-212892


    Damit solltest du normal gutes Futter haben, neben GMV..

    Ich verbaue die Dinger auch nur wenn sie eine"Alibi" Funktion (z.B als zusätzliche Absicherung bei Anlagen zu Wartungszwecken ) haben und nicht wenn sie wirklich eine evtl Gefährdung abwehren sollen

    Mfg Dierk

    Elektriker aus Leidenschaft :thumbup:

  • Danke für die Info. Interessante Darstellung.


    Ich bin auch der Meinung dass Not-Halt-Befehlsgeräte ohne Schutzkragen zum Einsatz kommen.

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Ich meine mich zu erinnern das in der Nahrungsmittelindustrie (hatte ich betreut vor 5-6 Jahren) die Kragen an den Not - Aus nur dort zulässig waren wo ein versehentliches auslösen durch z.B. daran vorbeigehen zulässig waren. zumindest hat die Fa. die die Maschinen gestellt hatte so argumentiert.

    Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.

    Francis Picabia 1879-1953


    Viele Grüße Mario

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  • Die Datenlage lässt etwas Spielraum. Aus meinem Verständnis nur: a) bei nicht räumlicher Änderbarkeit und b) hohem Produktionsausfall.

    Und ich habe noch keinen Kragen gefunden, der zumindest der NA 060-48-02 AA auch genüge tut.


    Ist ein großes Ding bei uns in der Firma und wenn ich Pech hab, werde ich deswegen enthoben. Aber bitte sehr, wenn Sie denken das ist der richtige Weg, dann sollen Sie.