anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung

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  • Hallo zusammen,
    verstehe ich das Mutterschutzgesetz richtig das am 01.01.2018 in Kraft tritt, dass für alle Arbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung auf besondere Schutzbedürfnisse für schwangere oder stillende Frauen anzupassen ist?
    Bitte klärt mich auf!


    Gruß Lenny

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  • Nein
    nur bei angezeigter Schwangerschaft am Arbeitsplatz der Beschäftigten.

    Gruß
    AL_MTSA


    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Nein
    nur bei angezeigter Schwangerschaft am Arbeitsplatz der Beschäftigten.

    Widerspruch, die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz muss für alle Arbeitsplätze durchgeführt werden, auch wenn dort keine werdenden Mütter arbeiten, sogar wenn da gar keine Frauen arbeiten. (ab 01.01.2018 wohlbemerkt)


    hier könnt ihr das nachlesen

    Einmal editiert, zuletzt von Andrasta () aus folgendem Grund: link hinzugefügt

  • Widerspruch, die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz muss für alle Arbeitsplätze durchgeführt werden, auch wenn dort keine werdenden Mütter arbeiten, sogar wenn da gar keine Frauen arbeiten. (ab 01.01.2018 wohlbemerkt)
    hier könnt ihr das nachlesen

    bitte keine Zeitung, sondern letzten Gesetzentwurf betrachten.


    Die Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsplätze, egal ob Frauen eingesetzt werden oder nicht,
    wurde aufgrund berechtigter Widersprüche NICHT in die Novellierung aufgenommen.


    Hier die Änderungen im Überblick:

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  • Hallo Lenny,


    schau mal hier


    Neue GBU für neues Mutterschutzgesetz §§11


    dazu gab es hier schon mal Beiträge.


    Gruß tanzderhexen

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Zwar knüpft das Gesetz bei der abstrakten „schwangerschaftsspezifischen" Ge-fährdungsbeurteilung an § 5 ArbSchG und damit weiterhin an die bloße Tätigkeit an. Das bedeutet, dass Schutzmaßnahmen entsprechend den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes festgelegt werden müssen, unabhängig davon, ob die Tä-tigkeit von einer Frau oder einem Mann ausgeübt wird.




    Gut, nicht für alle Arbeitsplätze im einzelnen, aber für alle Tätigkeiten.


    steht ja auch so im PDF...