das autonome Recht der UVV`en, darf staatliches Recht nicht "überbieten".
Die UVV gelten in der Regel nur, wenn keine staatliche Regelung vorliegt. Wird eine entsprechende staatliche Regelung zu einem Themengebiet erlassen, wird in der Regel die UVV zurückgezogen.
Im Arbeitsschutzrecht gibt es weder stattliches noch autonomes Recht, welche Eignungsuntersuchungen zulassen. Diese finden sich allemal im Arbeitsrecht
Das ist die momentane Praxis, aber auszuschließen ist es nicht, dass im Arbeitsschutzrecht entsprechende Vorgaben einer Eignungsprüfung gemacht werden. Momentan ist dies weder im staatlichen, noch im autonomen Recht der Sozialversicherungsträger so enthalten, aber es ist auch formal nicht ausgeschlossen.
Ich wollte mit meinem ursprünglichen Einwurf darauf hinweisen, dass man schon einmal formal Eignungsuntersuchung und Pflicht/Angebotsvorsorge unterscheiden muss. Weiterhin fehlt mir für die Eignungsuntersuchung im vorgezeigten Fall die Rechtsgrundlage. Diese ist somit nicht zulässig. Eine Vorsorge könnte möglich sein, da bekommt der AG dann die Info, ob der Mitarbeiter da war oder nicht, das war es dann aber auch schon.