Angebotsuntersuchung Leitstelle Feuerwehr

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Moin,

    in unserem Feuerwehrstützpunkt haben wir eine Zentrale, die ähnlich aussieht, wie hier auf dem Bild.

    Im Rahmen einer Begehung haben wir uns auch die Zentrale angesehen. Jetzt habe ich das Begehungsprotokoll vom betriebsarzt bekommen und bin über folgende Passage gestolpert:

    Zitat von Betriebsarzt

    An diesem Arbeitsplatz werden hohe sinnesphysiologische Anforderungen insbesondere an das Sehvermögen (Farbsehen, Gesichtsfeld) gestellt. Hier empfehle ich eine Angebotsuntersuchung für die betroffenen Mitarbeiter in Anlehnung an die Inhalte der G25-Untersuchung ohne Mitteilung des Untersuchungsergebnisses an den Arbeitgeber. Somit handelt es sich um keine Eignungsuntersuchung.

    Klar ist, dass es keine Vorsorge im Sinne der ArbMedVV ist, und über die rechtlichen Grundlagen der G25 ist hier im Forum auch schon groß und breit diskutiert worden. Anbieten kann ich den Beschäftigten ja theoretisch alles, wenn keine Verpflichtung zur Teilnahme besteht. Es geht jetzt auch nicht darum, G25 rechtlich zulässig ja/nein. In der Regel ist die Zentrale nicht besetzt. Im Einsatzfall wird die Zentrale von einem Feuerwehrangehörigen, der am Stützpunkt eintrifft, besetzt. Das kann theoretisch jeder Angehörige der Wehr sein. In den meisten Fällen ist der Spuk relativ schnell zu Ende, d.h. der Kollege sitzt dort zwischen 30 und 60 Minuten. Je nach Einsatzlage kann es sich natürlich auch um mehrere Stunden handeln. Bei solch großen Einsätzen sind dann aber in der Regel zwei Personen in der Zentrale.

    Die Einsatzabteilung umfasst 71 Personen, von denen theoretisch jeder den Posten in der Zentrale besetzen kann. Natürlich ist es legitim, dass ein Betriebsarzt irgendwann sein Eigenheim abzehalt haben möchte. Sollte jemand auf mich zukommen und um eine Wunschvorsorge bitten, weil er in der Zentrale Augenkrebs bekommt, werde ich das natürlich ermöglichen. Ich sehe jetzt aber keinen Sinn darin, dem gesamten Personenkreis, der möglicherweise in der Zentrale während eines Einsatzes sitzen könnte, ein Angebot für eine Untersuchung, die sich an die G25 anlehnt zu unterbreiten.

    Wie handhabt Ihr das in Euren Stützpunkten? Wie bereits beschrieben, ist der Personenkreis leider nicht definiert. Bei drei oder vier Feuerwehrangehörigen hätte ich keine Bauchschmerzen, aber bei 71 Personen die keine Beschäftigten sondern Ehrenamtler sind? Oder gibt es irgendeine geheime Feuerwehrdienstvorschrift, die ich nicht kenne, aus der sich die Notwendigkeit einer solchen Vorgehensweise ergibt?

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • ANZEIGE
  • Hallo Frank,

    alleine schon aufgrund des temporären Einsatzes (i.d.R. 30 - 60 Minuten), stellt dieser Bereich nicht wirklich eine erhöhte Belastung dar.

    Der BA schreibt Dinge, welche in der ArbMedVV nicht mehr vorhanden sind, also soll er bitte das Regelwerk betrachten und seine Empfehlung rechtskonform beschreiben und insbesondere begründen. 1. Gefährdungsbeurteilung muss für die Tätigkeit vorliegen. 2. Eine gültige Rechtsnorm für eine Untersuchung liegt in diesem Fall niemals vor. 3. Wirtschaftliche Gründe aus Sicht des Arztes sind nachrangig.... :saint:


    Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten hat. Diese Tätigkeiten sind abschließend im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) aufgeführt. Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob die in der ArbMedVV genannten Voraussetzungen auf die von ihm zu beurteilenden
    Tätigkeiten der Beschäftigten zutreffen oder nicht. Wenn die dort normierten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten die entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten.

    Wunschvorsorge entfällt hier ebenfalls.
    Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber den Beschäftigten nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen hat. Die Beschäftigten müssen den Anspruch von sich aus geltend machen. Der Anspruch besteht nur dann nicht, wenn aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.

    Wir betreiben eine Haupteinsatzzentrale einer BF, natürlich etwas "üppiger" ausgestattet und regelmäßig (24 h) mit 3-5 Personen besetzt. Diese erhalten eine Angebotsvorsorge für Bildschirmarbeit.

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Merci,

    das ist doch genau das, was ich hören wollte. Ich sehe nämlich im Gegensatz zum Betriebsarzt die hohen sinnesphysiologischen Anforderungen nicht so wie er. Klar blinkt und piepst es in der Zentrale, aber die Einsatzzeiten sind überschaubar und wir reden auch nicht über eine Front von 40 Bildschirmen, die permanent überwacht werden müssen. Ja, da muss der gute Betriebsarzt wohl noch etwas warten, bis sein Eigenheim abbezahlt ist. ;)

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Hallo,

    Wie handhabt Ihr das in Euren Stützpunkten? Wie bereits beschrieben, ist der Personenkreis leider nicht definiert. Bei drei oder vier Feuerwehrangehörigen hätte ich keine Bauchschmerzen, aber bei 71 Personen die keine Beschäftigten sondern Ehrenamtler sind? Oder gibt es irgendeine geheime Feuerwehrdienstvorschrift, die ich nicht kenne, aus der sich die Notwendigkeit einer solchen Vorgehensweise ergibt?

    gar nicht. In meiner FF-Zeit war es immer so:Der erste Mann/Frau der das
    Gerätehaus erreicht, meldet sich per Telefon oder Funk bei der Leitstelle und
    nimmt den Einsatzauftrag entgegen. Dieser gibt dann den Einsatzauftrag weiter
    und besetzt den Funkplatz (Leitstelle ist was anderes... :D ). Die Zeiten in
    denen vom Funkplatz nachalarmiert wird, sind in vielen Feuerwehren vorbei.
    Gleiches gilt auch für die Aufschaltung von BMA-Anlagen, die früher oftmals
    bei den örtlichen Feuerwehren noch war. (von Bayern mal abgesehen, da ist ja
    aber vieles anders).

    Diesbezüglich gibt es auch keine Feuerwehrdienstvorschrift, auch weil es
    jede Feuerwehr anders regelt. Die Qualifikation zur Besetzung vom Funkplatz
    ist die Sprechfunkausbildung, mehr ist da nicht. Letztlich ist damit eine G25 deutlich
    übertrieben, bei einer hauptberuflichen Feuerwehr mit einer Leitstelle ist das
    wieder was anderes.

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Mit einer Angebotsvorsorge entsprechend der ArbMedVV (also Bildschirmarbeit) mit Ergonomieberatung etc. könnte ich leben. Auch eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung bei Nacht- und Schichtarbeit entsprechend des Arbeitszeitgesetzes könnte ich mir vorstellen (... diese käme vom Charakter her einer Wunschvorsorge nahe, wenngleich es diese Begrifflichkeit im Arbeitszeitgesetz nicht gibt, dort heißt es aber der Arbeitgeber "muss ermöglichen"). Selbst eine allgemeine arbeitsmedizinische Untersuchung entsprechend §11 ArbSchG wäre noch denkbar (z.B. bei erhöhtem Stresslevel/psychisch. Belastung) und würde vom Charakter ebenfalls einer Wunschvorsorge entsprechen (Begrifflichkeit auch hier offiziell nicht definiert).

    Aber eine freiwillige G25-Eignungsuntersuchung ? Was soll das sein ? Wofür soll die gut sein ?

    Entweder man saugt sich eine Rechtsgrundlage für eine G25-Eignungsuntersuchung aus den Fingern (mit allen hier mehrfach diskutierten juristischen Hürden) und die Mitarbeiter müssen Ihre Eignung irgendwie gegenüber dem Dienstherren nachweisen .... oder man lässt es lieber ganz.

  • ANZEIGE