Hallo Brandschützer,
hab ich doch in meinem zweiten Betrieb eine Konstellation eines Fluchtweges entdeckt:
Am Tag kann die Türe von der Kantine als Zugang zum Sitzplatz und der Raucherecke geöffnet werden. Angeblich wurde das Fluchtfenster durch die Feuerwehr genehmigt, da die Türe in der Nachtschicht fest verschlossen werden müsse, um "Matreialwanderungen" zu verhindern. Diese Türe stellt den einzigen ebenerdigen Fluchtweg aus Kantine, Küche, Lager und Sozialräumen im Kellergeschoss dar und ist meiner Meinung der erste Fluchtweg. Hier sind laut ASR A2.3 nur Türen und Tore erlaubt. Der zweite Fluchtweg wäre die Treppe ins Erdgeschoss und dann ins Freie.
Ich kann mir nicht vorstellen das ein Fluchtfenster ohne Aufstiegshilfe im Keller als Fluchtweg geeignet wäre, da es keine Steighilfen zum Fenster und auf der Aussenseite vorhanden sind (ASR A2.3 - Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan, 4. Allgemeins (6) )
Was ist eure Meinung dazu?
Gruß Frank