Absturzsicherung (Gerüst) ab welcher Höhe? - DGUV 38 - 2,00 oder 3,00 Meter

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  • Hallo zusammen,

    die Frage kam jetzt auf, ab welcher Höhe ein Gerüst zu stellen ist.
    Spontan habe ich ab 2,00 m Absturzhöhe geantwortet. So habe ich es immer gelernt und auch weitergeben.

    Hintergrund:

    BG hat einen Dachdecker auf einem Satteldach "erwischt" als noch kein Gerüst gestellt war. Absturzhöhe größer 2,00 m, aber weniger als 3,00 m.
    Im BG Schreiben stand sinngemäß:
    ++++++++++++++++++++
    "Auf dem Dach wurden Arbeiten durchgeführt. Eine Sicherung war bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m nicht vorhanden. §12 Abs 1 Punkt 3 DGUV 38"
    ...an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mit mehr als 2,00 m Absturzhöhe sind Absturzsicherungen vorzusehen....
    +++++++++++++++++++

    http://www.vbg.de/SharedDocs/Med…rschrift_38.pdf


    Im §12 Abs 1 steht aber auch unter Punkt 4, also direkt unter den 2,00 m:

    "Absturzsicherungen sind vorzusehen bei mehr als 3,00 m Absturzhöhe abweichend von Nummer 3 an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern"


    Ich weiß, dass es eine Ausnahme für kleine Dächer bis 50qm (Garagen) gibt (ASR Punkt 8.2 (1)). Da kann bis 3m auf ein Gerüst verzichtet werden, wenn Fachpersonal auf dem Dach arbeitet. Das ist aber hier wohl nicht gemeint, da es keinen Verweis auf die 50qm gibt.

    Ich bin jetzt ein wenig irritiert. Gelten jetzt für einen Dachdecker die 2,00m oder 3,00m? ?(

    Wie seht ihr das?

    Danke im voraus für eure Feedback!
    MisterSafety

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  • Schau mal in die Bausteine der BG Bau

    http://www.bgbau-medien.de/bausteine/b_100/b_100.htm

    hier ist auch die Ausnahme mit den 3 Metern erklärt

    Gruß tanzderhexen

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Danke Tanzderhexen,

    aber wie oben beschrieben geht es nicht um diese Ausnahme, die in der ASR 2.1 und in den Bausteinen beschrieben ist.
    Hier wird eindeutig auf die 50 qm Bezug genommen. Es geht aber um die Aussage in der DGUV 38. und hier stehen die 3 Meter allgemein drin, ohne Ausnahme.


    § 12 Absturzsicherungen

    (1) Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Absturzsicherungen), müssen
    vorhanden sein:
    1. unabhängig von der Absturzhöhe an
    – Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen,
    in denen man versinken kann,
    – Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen
    man versinken kann;
    2. bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe, soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist, an
    – freiliegenden Treppenläufen und -absätzen,
    – Wandöffnungen,
    – Bedienungsständen von Maschinen und deren Zugängen;
    3. bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen;
    4. bei mehr als 3,00 m Absturzhöhe abweichend von Nummer 3 an Arbeitsplätzen und
    Verkehrswegen auf Dächern;
    5. bei mehr als 5,00 m Absturzhöhe abweichend von Nummern 3 und 4 beim Mauern
    über die Hand und beim Arbeiten an Fenstern.

  • Umgang mit den "vorgegebenen Absturzhöhen"

    Was sagt Deine Gefährdungsbeurteilung aus ?

    Entscheidend ist das Ergebnis der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung,bei der die Absturzgefährdungen nicht nur von der Absturzhöhe abhängig sind,sondern bei der auch andere Einflussgrößen berücksichtigt werden müssen.


    Eine Sicherung war bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m nicht vorhanden. §12 Abs 1 Punkt 3 DGUV 38"
    ...an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mit mehr als 2,00 m Absturzhöhe sind Absturzsicherungen vorzusehen

    Genauer beschrieben in der DGUV Information 201-057 Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz bei Bauarbeiten.

    http://www.bgbau-medien.de/dguv/201_057/titel.htm?gesamt=1

    Gruß tanzderhexen

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Mir geht es hier erst mal nur um die "Rahmenbedingungen", die die BG mit dieser DGUV 38 vorgibt.

    Diese Vorgaben aus §12 stimmen nicht 100% mit der ASR 2.1 Punkt 8.2 überein.


    DGUV 38 - § 12 Absturzsicherungen
    (1) Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Absturzsicherungen), müssen
    vorhanden sein:
    ...
    3. bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen;
    4. bei mehr als 3,00 m Absturzhöhe abweichend von Nummer 3 an Arbeitsplätzen und
    Verkehrswegen auf Dächern;


    ASR2.1 - Punkt 8.2 Sicherungen gegen Absturz an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen

    (1) Abweichend von Punkt 4.1 Abs. 3 und 4 müssen Einrichtungen, die ein Abstürzen von Beschäftigten verhindern (Absturzsicherungen), vorhanden sein:
    ...
    3. bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen.

    Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhöhe bis 3,00 m entbehrlich an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Ge-schossdecken mit bis zu 22,5 Grad Neigung und nicht mehr als 50,00 m² Grundfläche, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein.


    Beide Vorschriften haben den Passus
    "bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen"

    Beide haben auch die 3,00 m drin, die DGUV aber allgemein bei Arbeiten auf Dächern, die ASR nur in Verbindung mit den 50qm.

    Und nur hierum geht es mir.

    Ich bin "allgemein gefragt" worden ab, wann man ein Gerüst stellen muss. Ich habe geantwortet, dass man natürlich mögliche Gefährdungen berücksichtigen muss (Gefährdungsbeurteilung), aber die BG ein Gerüst ab 2,00 m vorschreibt.
    Darauf kam dann die Antwort, dass die DGUV 38 aber 3,00 m für Dächer vorgibt.
    Ich war überrascht, da ich die 3,00m nur in Verbindung mit den 50qm kannte.

    Ihr wisst doch selbst wie langatmig solche Diskussionen dann werden....
    Es gibt mehrere Fundstellen im Netz, die die 3,00 m nur in Verbindung mit dieser "50qm Ausnahme" nennen.
    Nur in der DGUV 38 halt nicht, daher glaube ich, dass dies vielleicht vergessen wurde.

    Wie ist hier eure Einschätzung?

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  • Hi,

    mir wurde die DGUV V38 im Rahmen meiner Sifa-Ausbildung so beigebracht, dass Dachdecker "besondere Flugeigenschaften" haben und deshalb tiefer fallen dürfen als andere (der Dozent hatte als klassischer Arbeitsschützer schön schwarzen Humor ;) ). Nach meinem Kenntnisstand wurden die 50 qm somit nicht vergessen, sondern die DGUV V38 wurde bewusst allgemein für Dacharbeiten so formuliert.

    schöne Grüße

  • 4. bei mehr als 3,00 m Absturzhöhe abweichend von Nummer 3 an Arbeitsplätzen und
    Verkehrswegen auf Dächern;

    Die 3 Meter Regel gilt aufgrund der ASR2.1 ( zuletzt geändert GMBl 2017) nur noch für

    "Arbeitsplätze und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken mit bis zu 22,5 Grad Neigung und nicht mehr als 50,00 m² Grundfläche, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein.

    Gruß tanzderhexen

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Ich finde es ja gut, dass du mir helfen möchtest, aber lese doch bitte mal, was eigentlich meine Frage ist. Es geht NICHT um diese AUSNAHME!
    Du zitierst meinen Auszug aus der DGUV und schreibst anschließend was zur ASR!?

    Wenn du schreibst, dass laut ASR 2.1 die 3,00 m nur noch für:
    "Arbeitsplätze und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken mit bis zu 22,5 Grad Neigung und nicht mehr als 50,00 m² Grundfläche, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein."

    bedeutet das, dass laut ASR ab Dachfläche größer 50qm Absturzsicherungen ab 2,00 Höhe einzurichten sind.

    Laut DGUV 38 sind aber generell ab welcher Dachfläche auch immer Absturzsicherungen ab 3,00 m Höhe einzurichten


    Dachfläche größer 50qm:
    DGUV 38 --> 3,00 m
    ASR 2.1 --> 2,00 m

  • Hallo,

    meines Erachtens ist die Frage, hat die ASR 2.1 rechtsverbindlichen Charakter?

    Ja, daher ist die Umsetzung dieser Vorgabe erforderlich, da sie eine Sicherung bei geringeren Höhen verlangt.

    MfG

    Jürgen

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  • ASR 2.1 rechtsverbindlichen Charakter

    Sorry MisterSafety hab vergessen darauf hinzuweisen.

    Das ist der Punkt den Jürgen richtig beschrieben hat. Schau mal hier sehr anschaulich beschrieben

    http://www.vdri.de/fileadmin/down…rzsicherung.pdf

    Gruß tanzderhexen

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
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    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Hallo,

    meines Erachtens ist die Frage, hat die ASR 2.1 rechtsverbindlichen Charakter?

    Moin Jürgen,

    die ASR 2.1 hat keinen rechtsverbindlichen Charakter.

    Zitat von ASR 2.1

    Diese ASR A2.1 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereiches die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

    Du kannst immer von den Vorgaben der ASR abweichen, wenn Du das Schutzziel sicherstellst.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • ASR 2.1 hat keinen rechtsverbindlichen Charakter

    Juristisch korrekt aber

    Sinn & Zweck der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR)

    Die Arbeitsstättenverordnung regelt, basierend auf dem Arbeitsschutzgesetz, die Anforderungen für Arbeitsstätten. Da die ArbStättV jedoch wenig konkret wird und nur allgemeine Schutzziele beschreibt, hat der Unternehmer - rein prinzipiell - völlig freie Hand bei der Umsetzung dieser Ziele. Wirklich sinnvoll und praktikabel wäre es allerdings nicht, wenn jeder Verantwortliche alle nur möglichen Gefährdungen und die dazu passenden Schutzmaßnahmen im Betrieb selbst ermitteln und prüfen müsste. Deshalb konkretisieren die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) die Schutzziele und beschreiben Standards für eine optimale Arbeitsstättengestaltung. Sie sind rechtlich keinesfalls bindend, aber für sie gilt die sogenannte "Vermutungswirkung", d.h. wer sich an die Vorgaben der ASR hält, kann davon ausgehen, dass keine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten besteht.

    Du kannst immer von den Vorgaben der ASR abweichen, wenn Du das Schutzziel sicherstellst


    Arbeitsstättenrichtlinie vs. individuelle Lösung[/b]

    Wie oben bereits beschrieben, sind die Verantwortlichen keinesfalls gezwungen, sich an die Inhalte der ASR zu halten, rechtlich verbindlich sind nur die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung. Das gibt einen gehörigen Handlungsspielraum, gleichzeitig verpflichtet es aber auch dazu, ein identisches Schutzniveau sicherzustellen. Weichen die Verantwortlichen also mit einer individuellen Schutzmaßnahme von der exemplarischen Lösung einer ASR ab, muss diese Maßnahme mindestens genauso effektiv sein, wie die in der ASR beschriebene Variante. Wichtiger noch: Es greift die sogenannte "Beweislastumkehr", d.h. die Verantwortlichen müssen nachweisen können, dass dies der Fall ist!

    Da dies oft ein Ding der Unmöglichkeit ist, empfiehlt es sich also, sich an die Lösungen der Technischen Regeln für Arbeitsstätten zu halten und damit den Vorteil der Vermutungswirkung (s.o.) zu nutzen.


    Gruß tanzderhexen

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Hallo,

    grundsätzlich sind die Inhalte der DGUV-Vorschrift 38 bindend und die ASR ist lediglich empfehlend.
    Bei Unterschieden ist das Regelwerk, als UVV, vorrangig.

    Die Antwort, welche Du bekommen hast: "Darauf kam dann die Antwort, dass die DGUV 38 aber 3,00 m für Dächer vorgibt."
    ist korrekt.

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

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  • Dann ist meine Fragestellung doch gut für solch eine Diskussion geeignet.

    Wenn nun auf einer Dachfläche >50qm und Absturzhöhe 2,80m ein schwerer Unfall passiert, keine Absturzsicherung vorhanden war, hat man m.E. ein Argumentationsproblem, da die ASR 2.1 halt 2,00m vorgibt.

    Zitat ASR:
    Diese ASR A2.1 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereiches die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

    Der Arbeitgeber hat jetzt keine "andere Lösung" gewählt. Er hat sich ganz alleine auf die DGUV gestützt und entschieden, ich nehme die 3,00 m weil ich dann kein Gerüst stellen muss.
    Damit kommt er doch nicht durch, oder?

    p.s.: Wie ganz oben beschrieben. Der BG Mensch hat ja selbst Absturzsicherungen ab 2,00m vorgegeben. Die ganze Diskussion kam ja nur auf, dass er nur auf die DGUV 38 Punkt 3 verwiesen hat. Der Dachdeckerbetrieb dann aber mich gefragt hat, warum dann unter Punkt 4 die 3,00m für Dächer stehen.


    In diesem besonderen Fall, wo 2 Vorschriften "pauschal" zwei unterschiedliche Vorgaben machen, müsste man dann wohl die restriktivere Höhe, also 2,00m, nehmen.

  • Hallo Mister Safety,

    die Formulierung der BG mit Verweis "nur" auf die UVV Bauarbeiten ist nicht ganz glücklich. Grundsätzlich geht staatliches Recht vor UVV (vgl.
    DGUV Vorschrift 1 § 2 Abs. 2).

    ...
    (2)
    Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei vorrangig das Staatliche Regelwerk sowie das Regelwerk der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.


    Da in der neuen ArbStättV die Absturzhöhen aus der ASR übernommen wurden erübrigt sich die Frage ob die Angaben der UVV Bauarbeiten hierzu noch relevant sind, da vorher eine "engere" Rechtsnorm greift.

    Im übrigen dauert halt so eine Anpassung der UVV auch ihre Zeit
    siehe Blatt 15 bzw. 16
    https://www.google.de/webhp?tab=ww&e…ved=0EKkuCAEoAQ

  • Moin Stephan,

    Danke. Das Bild sollte man eigentlich einmal täglich posten. Ich dachte immer, das wäre absolutes Basiswissen für SiFas, aber scheinbar schadet es nicht, dieses Bild ab und zu wieder in Erinnerung zu rufen. :whistling:

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Aber wenn doch nun der BG Mensch selbst die 2,00 m gefordert hat.... ?(?(

    Ok noch mal anders gefragt. Es geht halt immer um das liebe Geld....

    Dachdeckerbetrieb verzichtet bei Angeboten auf die Position Gerüst, wenn Absturzkante < 3,00m liegt.
    Wenn nun nachträglich ein Gerüst von der BG gefordert wird (wie in diesem genannten Fall), war das natürlich nicht eingepreist und im ungünstigsten Fall legt der Betrieb bei diesem Projekt drauf.


    Bezüglich Basiswissen Rangfolge: Das ist mir natürlich bekannt (den anderen wohl auch). Ich habe aber auch immer gelernt, dass die Vorschriften nach unten hin immer präziser werden und daher natürlich auch greifen.