Neue GBU für neues Mutterschutzgesetz §§11

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  • Moin Moin,


    ich bin ein wenig Ratlos und vielleicht könnt ihr mir etwas weiterhelfen.


    Ab dem 01.01.2018 tritt ein neues Mutterschutzgesetz in Kraft.
    Aufgrund dessen muss an allenArbeitsplätzen die bestehende Gefährdungsbeurteilung neu betrachtetwerden.
    In der Gefährdungsbeurteilungmuss berücksichtigt werden welche Tätigkeiten eine schwangere Mitarbeiterin,zum Schutze des ungeborenen Lebens, nicht ausführen darf (Z.B. Heben über 5kg.) Soweit Klar!


    Nun kommt aber unsere Personalabteilung damit:
    Diese Gefährdungsbeurteilungmuss auch an Büroarbeitsplätzen durchgeführt werden sowie
    in der Werkstatt (auch wennheute keine Frau dort beschäftigt ist).


    Ich frage mich welchen Sinn das macht?

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  • Moin,


    Deine Personalabteilung hat recht. Siehe auch hier. Ich sehe das jetzt nicht ganz so dramatisch. Das was Du sowieso machen müsstest, wenn eine Schwangere in einem Bereich arbeitet, bereitest Du jetzt einfach vor, so dass Du im Falle der Meldung einer Schwangerschaft auch vorbereitet bist und die Maßnahmen zum Schutz der Schwangeren nicht erst dann greifen, wenn das Kind eingeschult wird. Über die Sinnhaftigkeit kann man geteilter Meinung sein, aber die rechtliche Vorgabe ist eindeutig.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

    Einmal editiert, zuletzt von Guudsje ()

  • Frank hat es ja im Prinzip schon angesprochen. Bisher wurde man in der Regel erst mit der Meldung der werdenden Mutter aktiv und bis dann der Arbeitsplatz in Bezug auf Schwangerschaft bewertet und evt. notwendige Maßnahmen eingeleitet wurde, verging dem Gesetzgeber zu viel Zeit. Daher ist es jetzt eben notwendig Schwangerschaft bereits im Vorfeld zu berücksichtigen, damit Maßnahmen mit der Meldung umgesetzt werden können.
    Auch im Bürobereich kann es vorkommen, dass werdende Mütter bestimmte Tätigkeiten nicht mehr durchführen dürfen z.B. Nachtarbeit oder getaktete Arbeit, also ein vorgegebenes Arbeitspensum in einer bestimmten Zeit.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Die Regelungen der MuSchArbV wurden in das MuSchG integriert und an vielen Stellen konkretisiert und erweitert.

    • Der Arbeitgeber muss bei der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die physische und psychische Gesundheit der Schwangeren oder stillenden Frau sowie der ihres Kindes zu schützen.


    • Ziel ist es, dass (werdende) Mütter die Möglichkeit bekommen, ihre Beschäftigung weiter ausüben zu können. Beschäftigungsverbote sollen vermieden werden.

    Der Arbeitgeber muss eine werdende oder stillende Mutter während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen und ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einrichten, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt ist. Bei einer Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber dem besonderen Schutzbedarf der Frau und ihres Kindes Rechnung zu tragen.

    Diese Gefährdungsbeurteilung muss auch an Büroarbeitsplätzen durchgeführt werden sowie
    in der Werkstatt


    Jeder einzelne Arbeitsplatz muss auf „unverantwortbare“ Gefährdungen hin überprüft werden. Die bisherigen Gefährdungsbeurteilungen sind evtl. nicht mehr ausreichend oder müssen überprüft werden. Dies kann meiner Meinung nach über die Wirksamkeitskontrolle erfolgen.


    Auch sind die innerbetrieblichen Regelungen zu Beschäftigungsverboten zu prüfen und ggf. anzupassen. Die Dokumentationsprozesse zur Gefährdungsbeurteilung nach § 19 MuSchG a. F. müssen auf eine Dokumentation nach § 14 MuSchG übergeleitet werden.


    Wird eine „unverantwortbare“ Gefährdung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 9, 11, 12 MuSchG festgestellt, sieht § 13 MuSchG eine eigene Rangfolge von Schutzmaßnahmen vor, die der Arbeitgeber einleiten muss.
    1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen
    2. Umsetzung auf einen geeigneten Arbeitsplatz
    3. Erst dann ggf. Beschäftigungsverbot
    Diese Schritte sind insbesondere vor einem Beschäftigungsverbot zu prüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren


    Der Punkt 1 ist aus meiner Sicht aber nicht für alle Arbeitsplätze realisierbar.


    Ich sehe das so ,


    teilt eine Beschäftigte dem Arbeitgeber mit, dass sie schwanger ist, müssen Gefährdungsbeurteilung konkretisiert und erforderliche Maßnahmen festgelegt werden. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen wurde neu festgelegt: Können Arbeitsbedingungen nicht umgestaltet werden, so muss die Beschäftigte auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden. Erst wenn auch dies nicht möglich ist, muss die Beschäftigte freigestellt werden. Bisher wurde aus Sicht des Gesetzgebers wohl zu viele Schwangere freigestellt.


    Bin gespannt auf die Meinung hier im Forum.


    Gruß tanzderhexen

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

    2 Mal editiert, zuletzt von Tanzderhexen ()

  • Ok , ich glaube ich habe das jetzt nicht richtig verstanden, vielleicht bin ich einfach zu alt:-)


    Muss ich diese GBU auch durchführen wenn der Betrieb keine Frauen beschäftigt?


    Wenn also mein Bauunternehmer irgendwann mal eine Maurerin oder Betonbauerin einstellt muss er diese GBU schon mal vorliegen haben , ist das wirklich so ?


    Gruß


    Harald

    "Wenn Du ein Schiff bauen willst, so trommle nicht Männer zusammen, um Holz zu beschaffen, Werkzeuge vorzubereiten,
    Aufgaben zu vergeben und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre die Männer die Sehnsucht nach dem weiten endlosen Meer."


    "Bessser auf neuen Wegen etwas stolpern, als in alten Pfaden auf der Stelle zu treten"

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  • Eigentlich ja.
    Aber, wenn keine Frauen im Unternehmen beschäftigt sind, reicht es meiner M. n. auch aus, dass wenn eine eingestellt wird, dieser Teil der GBU durchgeführt werden muss. Wirkt jetzt ein wenig haarspalterisch....

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

  • Von unserem Rechtsreferat im Intranet veröffentlicht.



    Seit 30. Mai 2017 gelten folgende Neureglungen:

    • Verlängerung der Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung
      Da die Geburt eines Kindes mit Behinderung für die Mutter in vielen Fällen mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist, wird die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung auf Antrag von acht auf zwölf Wochen verlängert.
    • Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt
      Neu eingeführt wurde ein Kündigungsschutz bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer nach der zwölften Schwangerschaftswoche erlittenen Fehlgeburt.

    Ab 1. Januar 2018 gelten folgende Neuregelungen:

    • Ausgehend von dem Ziel des Gesetzgebers, berufsgruppenunabhängig ein für alle Frauen einheitliches Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen, wird der Personenkreis erheblich erweitert. Nach dem bisherigen MuSchG galt der Schutz nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen bzw. für Heimarbeiterinnen oder ihnen Gleichgestellte. Künftig werden auch Schülerinnen und Studentinnen vom Anwendungsbereich des MuSchG erfasst, soweit die jeweilige Ausbildungsstelle (z.B. Schule oder Hochschule) Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt oder die Schülerinnen und Studentinnen ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten. Ebenfalls erfasst sind nunmehr auch Frauen in betrieblicher Ausbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 BBiG sowie Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligengesetz.
    • Zum Verbot der Mehrarbeit wurde ergänzt, dass eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigt werden darf, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt.
    • Das Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit gilt grundsätzlich weiter, wurde jedoch um eine besondere Regelung ergänzt. Für die Arbeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr darf eine schwangere oder stillende Frau nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen beschäftigt werden. Hierzu wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Unter anderem muss sich die Frau ausdrücklich bereit erklären, nach 20 Uhr zu arbeiten. Während die Aufsichtsbehörde, das ist die Struktur und Genehmigungsdirektion Süd in Neustadt bzw. die Struktur und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz, den vollständigen Antrag des Arbeitgebers prüft, kann dieser die Frau grundsätzlich weiterbeschäftigen. Lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt er als genehmigt.
    • Durch die Integration der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das MuSchG werden die Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber sowie für die Aufsichtsbehörden klarer und verständlicher. Durch das Ausschöpfen aller verfügbaren Präventionsmaßnahmen soll es der Frau grundsätzlich ermöglicht werden, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der Gesundheit ihres Kindes fortzusetzen.
    • Beschäftigungsverbote, die über die gesetzlichen Schutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt hinausgehen, sind nach der Gesetzesbegründung nur noch dann vorgesehen, wenn auf anderem Wege eine „unverantwortbare Gefährdung“ nicht auszuschließen ist. Durch die Neufassung des Gesetzes werden die arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen der Arbeitgeber zum Schutz der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes präzisiert und ausgeweitet.

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    Gruß Mick

  • Moin Mick,


    schön ausführlich kopiert von Deinen "Rechtsmenschen", aber von der Gefährdungsbeurteilung lese ich da nichts. :whistling: War scheinbar nicht wichtig genug. :sleeping:


    Gruß Frank

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  • @Guudsje


    Ich wollte im ersten Satz auch Ergänzungen zu vorgenanntem Schreiben. habe es dann verworfen. War ein Fehler.
    das interessiert die ja auch nicht. Du kennst das doch --> Zuständigkeiten prüfen <X

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    Gruß Mick

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  • Hallo,


    bei der Novellierung gab es kleinere Änderungen auch bei den Gefährdungsbeurteilungen:


    die befürchtete Ausweitung wurde nicht beschlossen. Es ist keine gesonderte konkretisierte Gefährdungsbeurteilung mehr erforderlich, sondern lediglich eine Prüfung der generellen Gefährdungsbeurteilung auf ihre Aktualität. Sodann sind die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. (Quelle: http://www.arbeitsrecht-weltweit.de)


    Neu ist weiter, dass der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten hat. Die Dokumentationspflichten wurden im Gesetz ausdrücklich klargestellt (§ 14 MuSchG-E).


    Geltung: (2) 1Dieses Gesetz gilt für Frauen in einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

    Gruß
    AL_MTSA


    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Das Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit gilt grundsätzlich weiter, wurde jedoch um eine besondere Regelung ergänzt.

    Ich sehe da eine weitere Änderung, wobei ich mir nicht zu 100% sicher bin ob ich diese richtig verstanden habe.
    Nach §6, Abs 1. Satz 1-4 muss die Schwangere nach Satz 1 "sich ausdrücklich bereit erklären an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten".
    Muss also extra eine Erklärung erfolgen im Krankenhaus, Pflegeheim, Gastronomie, wenn an Sonn- und Freitagen gearbeitet wird oder eben nicht?

    :bremse:

  • Ja. Den Hinweis, dass sie die Einwilligung jederzeit widerufen kann, würde ich in die Erklärung mit aufnehmen.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Hallo,


    auch ich beschäftige mich aktuell mit der Reform des Mutterschutzgesetzes.
    Für den §10 suche ich noch nach praktikablen Lösungen. Nach meiner Einschätzung muss sehr wohl bei jeder Gefährdungsbeurteilung vorab der Mutterschutz berücksichtigt werden.


    Siehe hierzu der Leitfaden des Ministeriums mit dem Gesetzestext Link, insbesondere jedoch der Komnet Kommentar Link.


    Müssen nun alle Gefährdungsbeurteilungen überarbeitet werden? Wie kann das in der Praxis aussehen?


    Gruß
    sifa63

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  • Moin sifa63,


    zur Info nochmals der Link aus Beitrag Nummer 2 Klick


    Wie kann das in der Praxis aussehen?

    Genau so wie jetzt auch. Mit dem kleinen Unterschied, dass Du Dir jetzt bereits Gedanken machst, bevor die Kollegin mit dem dicken Bauch vor Dir steht. Wenn Sie dann mit dem dicken Bauch vor Dir steht, schaust Du, ob Deine Überlegungen korrekt waren und die geplanten Maßnahmen greifen. Wenn Du schuld an dem dicken Bauch bist, solltest Du Dir sowieso frühzeitig Gedanken machen. :D


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

    Einmal editiert, zuletzt von Guudsje ()

  • @Guudsje


    Perfekt Frank! :thumbup:

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    Gruß Mick

  • Hallo zusammen,
    im Arbeitsschutzportal ist zu lesen, dass die Mutterschutzarbeitsverordnung (MuSchArbV) in das MuSchuG integriert worden ist.
    Demnach muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen ergreifen und den Arbeitsplatz sicherer gestalten, bevor er gegen den Willen der schwangeren Frau ein Arbeitsverbot erteilt. Außerdem muss er Gefährdungsbeurteilungen zumindest tätigkeitsbezogen auch auf Aspekte der Gefährdungen für schwangere Frauen und stillende Mütter hin durchführen: Vorhandene GBU müssen also aktualisiert werden, auch wenn an keinem der Arbeitsplätze eine Frau tätig ist
    .Dies soll dazu führen, dass Arbeitgeber eventuell notwendige Schutzmaßnahmen sofort umsetzen können, wenn eine Frau mitteilt, dass sie ein Kind bekommt. Bei Bekanntgabe einer Schwangerschaft soll die GBU nur noch konkretisiert werden müssen. Des Weiteren wird ein Ausschuss für Mutterschutz eingerichtet, der arbeitsmedizinische, sicherheitstechnische und arbeitshygienische Regeln aufstellen soll und dazu beitragen soll zu definieren, was "unverantwortbare Gefährdungen" nach §9 Absatz 2 sind, die ausgeschlossen werden müssen.
    sorry fürs kopieren, aber selbst schreiben war zu lange.


    Gruß Joachim
    :)


    Zitat von Joachim Ringelnatz

    Sicher ist, dass nichts sicher ist. Selbst das nicht.

    Was du ererbest von deinen Vätern, erwirb es um es zu besitzen

  • Bedeutet das, dass dann die bisher bei bekanntwerden der Schwangerschaft erstellten Gefährdungsbeurteilung mit Bezug auf die Schwangere nicht mehr gemacht werden muss, weil die Beurteilung bereits im Vorfeld beurteilt wurde?
    Es müssen dann lediglich die beschlossen Maßnahmen eingeleitet werden?

    Viele Grüße


    Andreas

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  • So ähnlich....


    Das was du halt früher eigentlich zu spät gemacht hast (weil die Schwangerschaft ja schon "vorhanden" war- und dementsprechend evtl. eine Gefährdung bis zur Vollendung der Gefährdungsbeurteilung bestand)machst du ja mit dem neuen Mutterschutzgesetz vorher.
    Wenn du natürlich in deiner vorher erstellten GB eine Schwachstelle/Lücke/Fehler findest besserst du natürlich nach.
    Das geht dann aber ja dementsprechend schneller, weil du nicht alles neu machen musst.


    Hierdurch wird ja, weil bereits früh betrachtet wurde, ein evtl. unnötiges Tätigkeitsverbot umgangen.



    <Bei uns war z.B. im Produktionsbereich der Blick in Sicherheitsdatenblätter wichtig- hier geben viele Hersteller bereits ausdrücklich ein Verbot des Umgangs mit diesem Stoff an.>

    BG HM/ BG ETEM/ BG BAU/ BGHW/ BG Verkehr



    "An allem Unfug, der passiert, sind nicht etwa nur die schuld, die ihn tun, sondern auch die, die ihn nicht verhindern." - Erich Kästner
    "Es gibt nichts Gutes! Außer man tut es!" - Erich Kästner
    "Am Ende wird alles gut !! Und wenn es noch nicht gut ist- Ist es noch nicht das Ende" - Oscar Wilde

    2 Mal editiert, zuletzt von FaSi Schuster ()

  • Jein,


    Du schaust einfach, ob das alles noch so passt wie Du es in der Gefährdungsbeurteilung niedergeschrieben hast und ob die Maßnahmen, die Du festgelegt hast, die richtigen sind und wirksam greifen. In der Realität wird es dann aber so sein (wenn Du sauber vorgearbeitet hast), dass Du die festgelegten Maßnahmen umsetzt, sofern nicht besondere Umstände andere Maßnahmen erfordern.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Bedeutet das, dass dann die bisher bei bekanntwerden der Schwangerschaft erstellten Gefährdungsbeurteilung mit Bezug auf die Schwangere nicht mehr gemacht werden muss, weil die Beurteilung bereits im Vorfeld beurteilt wurde?
    Es müssen dann lediglich die beschlossen Maßnahmen eingeleitet werden?

    Du musst dann zusammen mit Deinem Betriebsarzt, die gemachten Aussagen zu den Gefährdungen überprüfen und festlegen, ob das noch ausreichend ist. Oder ob nachgebessert werden muss. Ich habe unsere GBU so gestalltet, dass ich Präventiv alle Eventualitäten erfasst habe und diese hinterher nur nochmal überprüfen muss. Dabei muss auch überprüft werden, ob die bei der GBU vorherrschenden Gegebenheiten noch relevant sind. Wir beteiligen die werdende Mutter bei der Überprüfung der GBU.
    Aaber erst zu reagieren, wenn die Frau schwanger ist, so wie früher, ist zu spät.


    Übrigens, dürfen alle GBU'en um den Fakto MuSchuG nachgearbeitet werden.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick