Neue GBU für neues Mutterschutzgesetz §§11

ANZEIGE
Werbung auf Sifaboard
  • da gebe ich Dir Recht..... deshalb machen wir zusätzlich eine individuale Beurteilung ....


    Das MUSS sogar so gemacht werden:



    MuSchG
    ==========
    § 10 Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen
    (1) Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit
    (...)
    2. unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung der Gefährdung nach Nummer 1 zu ermitteln, ob für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind voraussichtlich (...blabla...)
    (...)
    (2) Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.


    Zu Abs. 2: das müsste dann auch dokumentiert werden... Das wäre dann die "individuelle Beurteilung".
    ==========


    Meine Methode:


    Ich gehe mit der Frau die Inhalte der allgemeinen Beurteilung durch, und falls individuelle Abweichungen festgestellt werden, werden sie festgehalten (wenn nicht, dann bleibt die GB so). Das Formular, das ich mit der Frau durchgehe, ist identisch mit der allgemeinem GB, enthält aber ein Feld, in dem das Gespräch mit der Dame dokumentiert wird. De facto ist das das alte Formular :)

    Einmal editiert, zuletzt von zzz ()

  • ANZEIGE
  • ....das ist bei uns das Gespräch nach § 14 (1) 3 und (3). Praktisch das eingemachte.


    Übrigens. In § 1 sind mir die Absätze 2, 3 und 4 erstmalig aufgefallen. Warum gilt das MuSchG nicht für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen? Obwohl Absatz 4 explizit darauf hinweist, dass dieses Gesetz für jede schwangere Person gilt --> dann der Nachsatz Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Sind Beamtinnen anders? :44:

    Das (zusätzliche) Schutzbedürfnis ist geringer. Die haben aufgrund ihrer Tätigkeit schon weniger Stress und mehr Ruhephasen. *Kaef*:thumbup:

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Das (zusätzliche) Schutzbedürfnis ist geringer. Die haben aufgrund ihrer Tätigkeit schon weniger Stress und mehr Ruhephasen. *Kaef*:thumbup:

    Ganz dünnes Eis. Ist Dir bewusst, dass ich in Speyer arbeite und einige Schifferstädterinnen und Speyerinnen bei uns Tätig sind. Eine Menge Gewichtheberinnen und Ringerinnen sind bei uns als Beamtinnen tätig. Ich mache aus deinem Poste gerade eine Rundmail. Wo wohnst Du noch mal? :44::Lach:amazed-squared

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

  • Übrigens. In § 1 sind mir die Absätze 2, 3 und 4 erstmalig aufgefallen. Warum gilt das MuSchG nicht für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen? Obwohl Absatz 4 explizit darauf hinweist, dass dieses Gesetz für jede schwangere Person gilt --> dann der Nachsatz Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Sind Beamtinnen anders?

    Ich hatte mir jetzt mal einige Gesetzeskommentierungen herausgesucht. Demnach gilt dieses Gesetzt tatsächlich nicht unmittelbar für Beamtinnen und Soldatinnen.


    Hier wird auf die VO über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen (die in den Hauptgrundsätzen mit der Regelung des MuSchG übereinstimmt) sowie die VO üb. d. Mutterschutz für Soldatinnen verwiesen. Danach hätten die Länder für ihre Beamtinnen ähnliche Verordnungen erlassen.


    Vom Prinzip her dürfte es also keinen Unterschied machen und ich muss alle Tätigkeitsfelder im Hinblick auf eine Schwangere Beschäftigte beurteilen. Allerdings muss in den dann später folgenden konkretisierenden GBU bei Beamtinnen, Richterinnen oder Soldatinnen auf die entsprechende VO und nicht auf das MuSchG verwiesen werden.


    Ohne große Recherche meinerseits bedeutet das, dass wir dann schlappe 18 VO bezüglich Mutterschutz haben müssten und ein MuSchG (es lebe der Föderalismus).


    Warum einfach wenn´s auch kompliziert geht.

    Geht nicht gibt's nicht....geht schwer gibt's! <X

    Einmal editiert, zuletzt von JonyDanger ()

  • ANZEIGE
  • Bleibt nur noch die Frage nach der Sinnhaftigkeit ?(


    Durch diese "Vorab-GBU" geht die Individualität völlig verloren . Es gibt leider nicht die ein Musterschwangerschaft an der ich meine Muster-GBU anwenden kann.
    Was bringt das wenn ich letzten Endes doch wieder eine konkrete, individuelle GBU erstellen muss mit der ich erst wirklich arbeiten kann?!

    Dann schau Dir mal §10 MuSchG an. Evtl. Beschwerden sind dann bitte an den Gesetzgeber zu richten...


    Im Falle einer Schwangerschaft werden natürlich die individuellen Schutzmaßnahmen festgelegt.


    Wie handhabst Du das denn in der Praxis?


    Grüße

  • Hallo allerseits,


    ich brauche eine Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz. Kann mir jemand schreiben, wo ich eine Herunterladen kann?


    Dankeschön

  • Hallo allerseits,


    ich brauche eine Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz. Kann mir jemand schreiben, wo ich eine Herunterladen kann?


    Dankeschön

    Ich kann. Meine Checkliste deckt Bayern und BW ab. Sie kann ergänzt werden. Aber da mein PC gerade neu aufgesetzt wird ) von mir), dauert es leider ein wenig....

  • ANZEIGE