Schadensersatzansprüche nach BGB im Arbeitsschutz

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Moin Moin, wie man in Hamburg so schön sagt.

    Ich war letzte Woche bei der BGHW in Stuttgart zu einer Veranstaltung zum Thema AMS.
    Dort wurde angesprochen, dass ein MA auch Schadensersatzansprüche nach BGB an seinen Vorsetzten einklagen kann.
    Kenn jemand so einen Fall??
    Hat jemand da genau ein Video zu?? So etwas verdeutlicht auch unseren Vorgesetzten dann ihr Organisationsverschulden besser. Sonst begreifen das doch einige nie, oder wollen es nie begreifen.
    Und wie heiße es so schön: "der Prophet im eigenen Land" ......
    Für Anregungen und Infos über Medien bin ich dankbar
    Viele Grüße aus Hamburg
    Frank

  • ANZEIGE
  • Schadenersatzansprüche, insbesondere Schmerzensgeld, gegenüber dem eigenen Vorgesetzten oder Arbeitskollegen nach einem Arbeitsunfall geltend zu machen, ist seit 2009 deutlich schwieriger, faktisch unmöglich geworden. Der Grund: Haftungsausschluss nach §§ 104 bis 106 SGB VII.

    https://openjur.de/u/171609.html

    Zunächst legt das Landesarbeitsgericht einen zutreffenden Beurteilungsmaßstab bei der Prüfung an, ob der Beklagte zu 1) vorsätzlich gehandelt hat. So ist die Annahme des Berufungsgerichts zutreffend, dass allein der Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften kein vorsätzliches Verhalten indiziert, sondern dass ein Arbeitsunfall nur dann vorsätzlich herbeigeführt worden ist, wenn dieser gewollt und für den Fall seines Eintritts gebilligt worden war. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach verbietet es sich, die vorsätzliche Pflichtverletzung eines Schädigers mit einer ungewollten Unfallfolge mit einem gewollten Arbeitsunfall iSd. § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO (in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung) gleichzubehandeln.

    (Hervorhebung durch mich)

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

    2 Mal editiert, zuletzt von Safety-Officer (24. Oktober 2017 um 15:55)

  • Sonst begreifen das doch einige nie, oder wollen es nie begreifen.

    Moin Frank,

    meinst Du, sie begreifen es, wenn Du ihnen mit der Haftungskeule drohst? Führungskräfte, die ihren Verpflichtungen widerwillig ohne innere Überzeugung nachkommen, bringen den Gesundheitsschutz nicht voran. Überzeugen ist die Methode und den Führungskräften klarmachen, dass nicht unbedingt ein Berg Arbeit auf sie zukommt. Dafür gibt es die Unterstützung durch Fachleute (sowohl betriebsintern als auch von Außen).

    Welche Führungskraft kann denn eine Gefährdungsbeurteilung schreiben? Eine Führungskraft, die das System verstanden hat und sich der zur Verfügung stehenden Werkzeuge und Personen bedient, kann eine Gefährdungsbeurteilung unterschreiben und auch die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen kontrollieren. Wenn Ihr bei Euren Führungskräften Totalverweigerer habt und das keine Konsequenzen hat, dann liegt das Organisationsverschulden noch eine Ebene höher.

    Wenn es die oberste Führungsebene betrifft, kommst Du mit der Haftungskeule und Schadensansprüchen nicht weit. Die lachen Dich höchstens aus. Außerdem, Hand aufs Herz, wie viele Fälle gibt es denn tatsächlich, in denen eine Führungskraft vor Gericht hart bestraft wurde oder in denen eine BG (die BG Bau vielleicht mal außen vor) tatsächlich ein Unternehmen in Regress genommen hat?

    Ich habe in Zusammenarbeit mit der BG/Unfallkasse meine oberste Heeresleitung beraten lassen. Das hat gut funktioniert. Ist Deine oberste Führungsebene beratungsresistent, dann hilft nur weiterbohren und dokumentieren, dokumentieren, dokumentieren, dokumentieren, dokumentieren, dokumentieren und nochmals dokumentieren.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

    3 Mal editiert, zuletzt von Guudsje (30. Oktober 2017 um 06:58)

  • ANZEIGE
  • Nach einem langen Gespräch mit unserer BG hat sich herausgestellt, dass Guudsje absolut recht hat. Seitens der BG wurde noch "nie" bei einem betrieblichen Vorgesetzten Regress genommen.

    Somit kann ich mit dieser "Keule" auch keinem kommen.

    Wir werden weiter an der Organisation arbeiten.

    Danke für die verschiedensten Beiträge

  • Da würde ich mich nicht zwingend drauf verlassen ... rein rechtlich besteht die Möglichkeit und es gibt auch Unfallversicherer, die von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen:

    BG Bau, Rechenschaftsbericht 2015, Geldbußen und Zwangsgelder, ca. 2,44 Millionen Euro

    Gut, viele Betreibe juckt es auch nicht, weil für die Geschäftsführung eine so genannte CEO-Versicherung abgeschlossen wurde, die auch bei grob fahrlässigem Handeln bzw. Unterlassen einspringt.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • @Frank Herzhof
    auch bei meinem alten Arbeitgeber gab es sehr regelmäßig schöne Regressverfahren und das ist auch gut so.
    ok, BGHW sind hier nicht so aktiv :)


    Auszug Jahresbericht der BG RCI 2016:
    Die Gesamtregresseinnahmen in Höhe von 20.348.326,10 Euro sind gegenüber dem Vorjahr um 12,1 Prozent gestiegen. Gleichzeitig
    sank der Anteil der Abfindungen an den Gesamtregresseinnahmen 2016 auf 14,9 Prozent (2015: 20 Prozent).

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Man darf hier zwei Sachen nicht durcheinander bringen.

    Das eine ist der Regress nach 110 SGB VII (grobe Fahrlässigkeit notwendig) und 117 SGB X (einfache Fahrlässigkeit reicht). Den macht aber der Unfallversicherungsträger gegenüber dem Betrieb geltend. Sollte die Haftpflicht des Betriebes nicht ausreichen, so wäre dann theoretisch der Mitarbeiter dran. In den Rechtskommentaren ist zu lesen, dass ein Regress nicht ruinös sein darf. Da ist dann der normale Mitarbeiter (sofern er nicht reich ist) schnell aus dem Regress raus.
    Regress es durch aus häufig ( zum Beispiel bei Wegeunfällen, wo der Regress einfach gegen die Haftpflicht Versicherung des Unfallverursachenden Verkehrsteilnehmers läuft) . Gegen Mitarbeiter in einem Betrieb wird dieser in der Regel aber nicht verfolgt. Mir ist kein Fall bekannt, wo das Regressverfahren gegen Mitarbeiter persönlich später auch durchgesetzt wurde.

    Was anderes ist das Bußgeldverfahren, was bei Verstoß gegen bussgeldbewehrte Paragraphen einer UVV möglich ist. Zum Beispiel Paragraph 12 Abs. 1 der UVV Bauarbeiten. Das Bußgeld läuft hier gegen den Beschäftigten persönlich. Das kann auch durch aus ein Vorarbeiter, Bauleiter oder Geschäftsführer persönlich sein. Hier muss man aber sagen, dass nicht alle Berufsgenossenschaften mit Bußgeldern agieren.

  • ANZEIGE