Bildschirmarbeitsplatz nur mit Tastatur ?

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  • Schönen guten Morgen zusammen,


    könnt ihr mir folgende Information unseres BA bestätigen ?
    Wir haben einen neuen Arbeitsplatz zur visuellen Kontrolle an dem sich anstatt eines normalen Mikroskopes ein Mikroskop mit Bildschirm befindet.
    Man schaut also nicht mehr durch das Mikroskop durch sondern das Ergebnis wird auf dem Monitor in Echtzeit angezeigt.


    Bei einer GBA dieses Arbeitsplatzes sagte unser BA dass dieser Arbeitsplatz kein Bildschirmarbeitsplatz sei da dazu auch immer eine Tastatur und Maus gehört damit er nach diesen Vorgaben gestaltet sein muss.



    Ich bin davon ausgegenagen dass das permanente betrachten eines Monitores das primäre Kriterium sei um einen Arbeitsplatz zum Bildschirmarbeitsplatz werden zu lassen.



    Gruß


    Stephan

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  • Moin,


    ich dachte immer das in einen Bildschirmarbeitsplatz ergonomische Aspekte mit einfließen, wie Höhe Monitor und der Blick dahin, dann die Tastaturhöhe und der Winkel der Arme, ebenso die Bedienung der Maus. Ferner Richtung des Monitors in Bezug auf die Blendung.
    u.s.w.


    Wenn jetzt etwas hinzukommt oder etwas wegfällt, bleibt es doch ein Arbeitsplatz? Aber, man lernt nie aus.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Hallo Stephan,


    wenn man die ArbStättV so interpretiert hat er nicht ganz unrecht:


    Zitat

    (4) Der Anhang Nummer 6 gilt nicht für
    1.Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,
    2.tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden,
    3.Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist und
    4.Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.

    Ich persönlich würde es auch nicht als Bildschirmarbeitsplatz einordnen. Da die Arbeiten daran nicht vergleichbar sind und ein Mikroskop ein Arbeitsmittel ist.


    Gruß


    Stephan

    --- Wer schreit hört auf zu denken. --- Manche Dinge erledigen sich von selbst, wenn man ihnen genug Zeit gibt. --- Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein. A.E. ---

  • Es ging nämlich sofort um das Thema Bildschirmarbeitsplatzbrille ob die einem zusteht durch den AG an diesem Arbeitsplatz .


    Durch die Aussage des BA wurde dieses Thema Kostenerstattung direkt im Keim erstickt.

  • Bei einer GBA dieses Arbeitsplatzes sagte unser BA dass dieser Arbeitsplatz kein Bildschirmarbeitsplatz sei da dazu auch immer eine Tastatur und Maus gehört damit er nach diesen Vorgaben gestaltet sein muss.

    Das sehe ich nicht ganz so, die Bildschirmverordnung ist ja inzwischen in der ArbStättV enthalten, allerdings nicht vollumfänglich. Dort entnehme ich dem §2 "(5) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind.
    (6) Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören."


    Beim beschriebenen Mikroskop habe ich nicht unbedingt eine EDV typische Bedienung und Software, aber möglicherweise muss ich lange auf den Bildschirm sehen und in einer Zwangshaltung das Mikroskop bedienen. Es ist für mich somit durchaus mit dem klassischen Bildschirmarbeitsplatz vergleichbar.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Arbeitsplatz zur visuellen Kontrolle

    Ist wohl ein reiner Kontrollarbeitsplatz . Die Gefährdungen von Tastatur und Maus fallen weg aber ansonsten vergleichbare Gefährdungen (Ergonomie, Licht, Blendung, etc)


    Gruß tanzderhexen

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Je nach Fehlsichtigkeit kann eine Bildschirmarbeitsbrille erforderlich sein, allerdings stellt sich mir die Frage, ob dies in diesem Fall überhaupt relevant sein kann, denn ich gehe von einer reinen Auswertung am Bildschirm aus und nicht von einer Dateneingabe bei der die Vorlage in einem anderen Entfernungsbereich liegt. Somit müsste die üblicher Korrekturbrille ausreichen, außer der Monitor ist ungünstig angeordnet. Das sind aber Fragestellungen die meiner Meinung nach in das Fachgebiet des Arbeitsmediziners gehören.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo @Stephan-FEG


    da liegt der BA wieder einmal daneben.


    Die Definition der Bildschirmarbeit nach ehem. Bildschirmarbeitverordnung, was sich nach Integration in die ArbStättV auch NICHT geändert hat lautet:


    Im Sinne der Verordnung ist jeder Arbeitsplatz ein Bildschirmarbeitsplatz, an dem ein Bildschirmgerät vorhanden ist.
    Der Arbeitsplatz kann mit Tastatur, Maus, Belegleser, Scanner usw. ausgestattet sein.


    Quelle BGI 742, Seite 10ff

    Gruß
    AL_MTSA


    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Das kann man nach der Arbeitsstätten Verordnung auch anders definieren...


    In §2 (Begriffsbestimmungen) heißt es:


    (5) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind.
    (6) Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören.


    Da (6) nicht zutrifft wäre es kein Bildschirmarbeitsplatz...

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