Liebe Arbeitsschützer,
ich hoffe Ihr könnt mir zu diesem Thema weiterhelfen.
Folgende Ausgangssituation:
An einem angemieteten Verwaltungsgebäude der Kommune (in NRW) soll in der 6. Etage die Möglichkeit des Anleiterns überprüft werden. Es befinden sich allerdings über Kurbeltrieb handbetätigte Blech-Jalousien an der Außenseite. Der Zugang ist demnach nicht frei.
Ich habe folgendes dazu gefunden.
BauO NRW, § 40, Fenster, Türen, Kellerlichtschächte Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Öffnungen in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt, horizontal gemessen, nicht mehr als 1,20 m von der Traufkante entfernt sein; von diesen Fenstern müssen sich Menschen zu öffentlichen Verkehrsflächen oder zu Flächen für die Feuerwehr bemerkbar machen können.
ASR A 2.3,4 Allgemeines, Unterpunkt 2
Fluchtwege, Notausgänge und Notausstiege müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können.
Beides ist durch die installierte Außenjalousie nicht gewährleistet.
Leider habe ich aktuell keinen Zugang zur relevanten GBU der Kommune. Ich wurde als externer Berater hinzugezogen.
Wie ist Eure Meinung?
Danke vorab.