Erstinbetriebnahmeprüfung von Druckluftflachen für Pressluftatmern

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  • Guten Tag zusammen,


    ich habe die Suche bemüht leider habe ich zu folgender Frage nichts gefunden.


    Folgender Fragestellung ist aufgekommen und dazu würde ich gerne Eure Meinungen wissen.


    Muss bei einer Druckluftflasche/ Pressluftflasche für Pressluftatmer oder Selbstretter nach einem Flaschentüv nochmals eine Erstinbetriebnahmeprüfung stattfinden? Und wenn ja, welche Anforderungen muss die Firma, Person, die diese druchführt erfüllen?
    Zunächst sei festgehalten, dass wir uns nicht im Bereich der Feuerwehr befinden, sondern im gewerblichen Bereich in den Atemschutz getragen werden muss auf Grund von gefährlicher Atmosphäre. Weiter ist festzuahalten, dass die Flasche ein Arbeitsmittel darstellt, sonst würde Sie nicht unter die Betriebssicherheitsverordnung fallen.


    Ich bin der Meinung, dass man eine Inbetriebnahmeprüfung dieser Flasche nicht durchführen muss aufgrund der BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 "Druckanlagen" Absatz 6.9 "Flaschen für Atemschutzgeräte" Satz 6.9.3
    "Bei Flaschen für Atemschutzgeräte, die mit Ausrüstung als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht werden, entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme, sofern der Hersteller das nächste Prüfdatum auf der Flasche angegeben hat."


    Nach dem TÜV bekommen wir die Flasche gestempelt und mit Prüfprotokoll zurück, eine CE Konformitätserklärung liegt auch bei. Oft ist es so, das wir die Flasche leer bekommen und diese dann füllen. Sind wir dann in der Pflicht eine Inbetriebnahmeprüfung durchzuführen?


    Ich hoffe meine Fragestellung ist deutlich und verständlich. Würde mich über Antworten freuen.


    Gruß Mattes

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