Hallo,
Man darf nicht einfach Pfefferspray mit sich führen. Dafür gibt es ja die Regierungspräsidien als Aufsichtsbehörde, die auch die Bestellungen vornehmen.
ist für das Mitführen dann eine Unterweisung notwendig?
Gruß
Simon Schmeisser
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Neues Benutzerkonto erstellenHallo,
Man darf nicht einfach Pfefferspray mit sich führen. Dafür gibt es ja die Regierungspräsidien als Aufsichtsbehörde, die auch die Bestellungen vornehmen.
ist für das Mitführen dann eine Unterweisung notwendig?
Gruß
Simon Schmeisser
Moin Simon,
ja natürlich. Pfefferspray ist ein Gefahrstoff und wird natürlich nach §14 GefStoffV unterwiesen (*hüstel* sollte unterwiesen werden).
Gruß Frank
Danke für die Info.
Gruß
Simon Schmeisser
Interessante Seite zum Thema Pfefferspray....
ich halte z.B. die Einhand-Messer ("Rettungsmesser") für zulässig, maßgebliche Juristen nicht.
hm, sind die schlauer als das BKA? (Feststellungsbescheid)? ... *grübel*
Moin, Udo,
sind die schlauer als das BKA?
... der Feststellungsbescheid des BKA beschreibt einen sehr speziellen Gegenstand; das Einhandmesser, das ich besitze, passt nicht zu dieser Beschreibung ...
Es ist ein schwieriges Thema, bei dem meiner Meinung nach etliche Juristen mit ihrer Interpretation daneben liegen.
Im Waffengesetz steht
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
... 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge
über 12 cm zu führen.
Die zwei Deutungsmöglichkeiten sind:
A. Es ist verboten,
- Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder
- feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
B. Es ist verboten,
- Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder
- feststehende Messer
mit (JEWEILS) einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(Ergänzung und Hervorhebung durch mich)
... ich tendiere zu B ...
Alles anzeigenDie zwei Deutungsmöglichkeiten sind:
A. Es ist verboten,
- Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder
- feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.B. Es ist verboten,
- Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder
- feststehende Messer
mit (JEWEILS) einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
hmmm... ich sehe hier A für korrekt an
Moin, Kelte,
ich sehe hier A für korrekt an
da bist Du in guter Gesellschaft.
Zur Info: mein Einhandmesser hat eine Klingenlänge von 7,1 cm
Hallo,
hm, sind die schlauer als das BKA? (Feststellungsbescheid)? ... *grübel*
hat dieser Bescheid noch Gültigkeit?
Gruß
Simon Schmeisser
Hallo,
hat dieser Bescheid noch Gültigkeit?
Gruß
Simon Schmeisser
Hallo,
ist ja auf der BKA Seite verlinkt, ich würde also mal von Ja ausgehen.
Gruß
Moritz
Hallo,
ist mir schon klar, Schreiben stammt aber aus 2003.
Daher meine Nachfrage.
Gruß
Simon Schmeisser
Zitat aus dem Telefonat mit der zuständigen BKA-Sachabteilung:
"Der Feststellungsbescheid gilt bis auf Widerruf."
Also, alles bestens ...
Hallo,
heute im Newsletter vom Innenministerium gewesen.
Gruß
Simon Schmeisser
"Nach alledem sollten derartige Gegenstände nicht zur persönlichen Ausstattung gehören, sondern allenfalls zur Fahrzeugausstattung"
Gilt dann aber wieder nur für Einsatzfahrzeuge, d.h. Multitool etc. für den Falle eines Einsatzes im privaten Auto zu lagern ist auch nur im verschlossenen Behältnis möglich!
Handschuhfach zählt nicht als ein solches, gab leider schon genügend Berichte ich denen im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle das Einhand-Rettungsmesser mit Gurtschneider eingezogen wurde.
Traurig aber wahr :pinch:
Hallo,
tja...kann man halt nichts machen.
Wobei die Praxis eine andere sein dürfte, mir
ist aus dem Kollegenkreis kein Fall (Einzug Messer)
bekannt. Wobei sich dann die Frage stellt, gilt das
auch für die Polizei...?
Gruß
Simon Schmeisser
Moin,
ich muss dieses Thema nochmals hochholen. In der VERORDNUNG (EU) 2016/425 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG wird unter anderem ausgeführt:
Zitat von EU 2016/425Kategorie III umfasst ausschließlich die Risiken, die zu sehr schwerwiegenden Folgen wie Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit Folgendem führen können:
l) Verletzungen durch Projektile oder Messerstiche
So weit so gut. Schuß- und stichsichere Westen sind demnach PSA. In der PSA-Benutzungsverordnung finde ich folgenden Passus:
Zitat von §1 (3) PSA-BV
(3) Als persönliche Schutzausrüstungen im Sinne des Absatzes 2 gelten nicht:
1.Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienen,
2.Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienste,
3.persönliche Schutzausrüstungen für die Bundeswehr, den Zivil- und Katastrophenschutz, die Polizeien des Bundes und der Länder sowie sonstige Einrichtungen, die der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dienen,
Demnach würde das für die Kollegen der Hilfspolizei nicht zutreffen. Korrekt subsumiert oder habe ich einen Denkfehler?
Gruß Frank
Hi,
hast du richtig gelesen Frank, die Hilfspolizei fällt nicht unter den Geltungsbereich der PSA-BV. Unabhängig davon macht es jedoch einfach nur Sinn, die grundlegenden Anforderungen der PSA-BV zu erfüllen .
schöne Grüße
Sehe ich nicht so, selbstverständlich gelten die Regeln der PSA-BV auch bei der Hilfspolizei. Nur speziell dafür beschaffte Artikel, z.B. ballistische Schutzwesten fallen nicht unter die PSA-BV.
Ich muss den Thread nochmal hochholen, da ich eben vor Lachen beinahe vom Stuhl gefallen bin. Einer der Kollegen weigert sich aus Glaubensgründen, einen Teleskopschlagstock mitzuführen (ja unsere Jungs haben alle ein bisschen was von Robocop ), hat aber jetzt einen Taser beantragt.
Gruß Frank