Transporten von Blutproben

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  • Hallo,

    ich weiß, hier gibt es viele, so wie mich, die auch im Klinikbereich tätig sind. Lasst Ihr Blutproben in externen Laboren untersuchen? Wie bekommt Ihr die Proben ins Labor. Über den Transport mit dem PKW? Holt das Labor die Proben ab? Fährt Euer AG die Proben selbst (Fahrdienst?)?
    Jetzt sind ja u. U. die Proben gem. ADR mit UN 3373 kennzeichnungspflichtig. Wie handhabt Ihr das?
    Die Sondervorschrift 319 besagt, dass wenn man gem. P650 verpackt, dann unterliegt man nicht den Vorschriften des ADR. Dann dürfte ich doch die gekennzeichneten Proben mit dem Taxi ins Labor fahren lassen?

    Die Verpackungen gem. P650 sind nicht prüfpflichtig? Sie müssen lediglich --> Die Verpackungen müssen guter Qualität und genügend widerstandsfähig sein, dass sie den Stößen und Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten, einschließlich des Umschlags zwischen Fahrzeugen oder Containern und zwischen Fahrzeugen oder Containern und Lagerhäusern sowie jeder Entnahme von einer Palette oder aus einer Umverpackung zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung. Die Verpackungen müssen so gebaut und verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten des Inhalts infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- und Druckänderung verhindert wird.

    Wie prüfe ich das? Habt Ihr schon mal ein Zertifikat vom Lieferanten erhalten?

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

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  • Hallo Mick,

    der Transport von Patientenproben mit einem Taxi ist immer so eine Sache. Selbst wenn die Außenverpackung ausreichend ist und die Kennzeichnung korrekt vorgenommen wurde, bleibt die Unsicherheit, beim Transport. Mangelnde Kenntnis des Fahrers beim Transportschaden, mangelnde Ladungssicherung, vom richtigen Verhalten beim Unfall ganz zu schweigen.
    Da bedarf es schon eines Unternehmens, das mit dem Transport solcher Proben vertraut ist und das Personal entsprechend geschult ist.
    Schließlich ist der Laborleiter als Absender, für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften verantwortlich.


    Gruß

  • Schließlich ist der Laborleiter als Absender, für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften verantwortlich.

    Genau! Trotz Sondervorschrift 319! Das sehe ich ganz genauso.

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    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
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    Gruß Mick

  • Moin

    einiges wird bei uns per Post verschickt (Freigestellte med. Proben siehe DHL)

    Wohl zwischen Laboren auch per Taxi, was wohl recht unkompliziert ist (Phorte bestellte Taxi und übergibt proben, genaueres weiss ich aber nicht).

    Grüßle
    de Uil

    „Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwende ich das generische Femininum. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen alle Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen und mitgemeint.“

    Omnia rerum principia parva sunt. [Der Ursprung aller Dinge ist klein.] (Cicero)

  • Moin

    einiges wird bei uns per Post verschickt (Freigestellte med. Proben siehe DHL)

    Das kann dann aber nicht die UN Nummer 3373 sein. Denn die ist in freigestellten Mengen (E0) nicht zulässig.
    Das ist dann aber etwas anderes.

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  • Kann mir jemand noch etwas zu den Verpackungen sagen? Ich habe noch kein Zertifikat oder ähnliches über diese Art der Verpackung gesehen. Müssen diese gem. ADR zugelassen sein?
    Fässer und Kartons haben ja die Kennzeichnungen. Das habe ich bei dieser Art der Verpackung jetzt noch nicht festgestellt.

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  • Hallo Mick,

    aus der Info " Patientenproben richtig versenden" der BGW Themenreihe stehen auf Seite 14 Angaben zum Postversand. Hier ist die Forderung nach einer Bauartkennzeichnung angegeben.
    Bei Transport mit dem Auto ist mir eine solche Forderung nicht bekannt. Bei unseren Kunden stellt das Labor die Verpackungen zur Verfügung.

    Gruß

  • Das kann dann aber nicht die UN Nummer 3373 sein. Denn die ist in freigestellten Mengen (E0) nicht zulässig.

    Hier greift dann SV 319, also keine freigestellte Menge sondern Sondervorschrift und somit von den Regelungen des ADR ausgenommen, sofern Verpackung und Kennzeichnung entsprechend P650 erfolgt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hier greift dann SV 319, also keine freigestellte Menge sondern Sondervorschrift und somit von den Regelungen des ADR ausgenommen, sofern Verpackung und Kennzeichnung entsprechend P650 erfolgt.

    s. mein Profilbild --> na logo, hätte ich dann aber auch drauf kommen können......manchmal....... ;(

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  • Ja Mensch klar. Ich musste unterbrechen und in eine unsere Kliniken fahren. Ich habe diesbezüglich noch nicht alles gelesen.
    Ich habe gerade eben mal grob reingeschaut. Manchmal liegt das Gute so nah. Vielen Dank für den Hinweis.
    ich hätte mir viel Arbeiot erspart. Ich habe mich nur auf das ADR konzentriert. Das war ja auch klar formuliert, nur nicht in jeder hinsicht
    klar verstanden.
    Ich habe vor allem Probleme mit den Verpackungen. Jedes Labor nutzt da einen eigenen Anbieter / anderes Produkt. Es steht auch nirgends geschrieben,
    ob diese Verpackungen geprüft sein müssen, wie z. B. Fässer etc.
    Na wie dem auch sei. Danke.
    Ich arbeite mich da durch. Vielleicht finde ich in der von Dir empfohlenen Schrift etwas dazu.

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  • Ist nicht notwendig, da kein LQ Transport.


    Hallo Axel,

    UN 3373 Sondervorschrift (Kap. 3.3) 319
    angewendet wird die Verpackungsvorschrift P 650 ( Kap. 4.1.4.)

    vielleicht glaubst du dem Landesamt für Arbeitsschutz (Berlin) eher als mir.

    Die Beförderung in Fahrzeugen, die zum Straßenverkehr zugelassen sind, ist grundsätzlich erlaubt. Dies gilt auch für PKW und Kombi, die für die Beförderung von Personen und deren Gepäck gebaut sind. Jedes Fahrzeug mit gefährlichen Gütern muss mit mindestens einem tragbaren Feuerlöscher für die Brandklassen A, B, C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel ausgerüstet sein. Ist das Fahrzeug kennzeichnungspflichtig, werden weiterreichende Ausrüstungen erforderlich.

    https://www.berlin.de/lagetsi/gesund…ikel.319757.php

    Ich hätte dich nur auf Kap. 8.5 und S 3 verwiesen. Es entfallen die Forderungen nach der Kennzeichnung des Fahrzeugs, nach der zusätzlichen Ausrüstung ( außer Feuerlöscher und Warnweste), nach dem ADR Schulungsausweis, nach dem Mitführen von Unfallmerkblättern, nach der Einschränkung für die Mitnahme anderer Personen und nach dem Beförderungspapier.

    Gruß

  • Moin,

    tragbaren Feuerlöscher für die Brandklassen A, B, C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver

    auch wenn der Feuerlöscher Vorschrift ist:
    inwieweit erhöht sich durch eine Blutprobe die rechnerische Brandbelastung in einem Fahrzeug?
    (auch wenn ein gewisser Alkoholgehalt im Blut ist :whistling: , i.d.R. max. 4 Promille, erhöht sich aus meiner Sicht nicht die Brandgefahr, die einen Feuerlöscher notwendig macht ... und meine letzte Blutprobe ist verdunstet, so dass sich das Problem des Transports nicht ergeben hätte :D )

    Also nur ein Taxi bestellen, das einen 2-kg-Feuerlöscher mitführt.

    (nur nebenbei: wenn beim Blut ein extrem hoher Cholesteringehalt vorliegt - sollte dann nicht auch ein Fettbrand-Feuerlöscher an Bord sein?

    ... Tschulljung ... ich kann da leider nicht ganz ernst bleiben ...)

    Gesetzgebung und Praxis ... seufz

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

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  • vielleicht glaubst du dem Landesamt für Arbeitsschutz (Berlin) eher als mir.

    Ich lese das ADR und da kann ich entnehmen:
    "SV 319: Stoffe, die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 650 verpackt bzw. gekennzeichnet sind, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des ADR."
    => nichts weiter ist zu beachten und mitzuführen. Der Feuerlöscher mag ja nett sein, ist aber hier nicht gefordert.
    Lagetsi hat wohl noch nicht mitbekommen dass inzwischen das ADR 2017 gilt. Der Stand von 2015 ist veraltet.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Und was sagt die S 3 aus Kap. 8.5 in 2017?

    das sagt "Die Vorschriften der Spalten (2), (3) und (5) der Tabelle in Unterabschnitt 8.1.4.1 und des Abschnitts 8.3.4 gelten nicht. "

    Habe den relevanten Teil extra dick und unterstrichen gemacht.
    Spalte 2 enthält: Mindestanzahl der Feuerlöschgeräte
    Spalte 3 enthält: Mindestgesamtfassungsvermögen je Beförderungseinheit
    Spalte 5 enthält: Zusätzliche Feuerlöschgeräte, Mindestfassungsvermögen

    Diese Teile gelten bei ansteckungsgefährlichen Stoffen somit nicht => kein Feuerlöscher erforderlich.

    Nachtrag (3.8.17): Die Vorgaben nach 8.5 müssen nur beachtet werden, wenn man nicht nach SV319 transportiert, denn dann gelten die sonstigen Gefahrgutvorschriften und dabei ist bei ansteckungsgefährlichen Stoffen der Feuerlöscher somit nicht erforderlich.

    Was ist eigentlich die maximale Mitnahmemenge?

    Keine Einschränkung, außer das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

    Einmal editiert, zuletzt von AxelS (3. August 2017 um 07:06)