Prüfung Flurförderfahrzeuge

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  • Hallo zusammen,


    die SUFU hat mir keine passende Antwort geliefert oder ich habe es überlesen.


    es geht um die Prüfung und Dokumentation für die UVV für Flurförderfahrzeuge / Stapler mit E-Antrieb
    Irgendwie kann ich keinen Passus finden das der Prüfer einen Nachweis erbringen muss welche Prüfschritte er gemacht hat


    Ich erhalte derzeit lediglich nen zettel der neben Prüffirma und Prüfling nur noch den Text enthält.. UVV durchgeführt, Plakette erteilt..
    Das hier schon die Norm nach der geprüft wurde fehlt ( die ist zumindest auf der Prüfplakette vermerkt )ist das eine, aber keinerlei Übersicht der Prüfschritte / Kriterien


    In div DGUV/BGV s war unter den min. Anforderungen auch nichts zu finden oder ich war nur zu blöd dazu


    Lt. aussage der Firma, Prüfer ist dies nicht vorgeschrieben was ich mir kaum vorstellen kann bei dem was ich als Elektriker schon tippen muss an Doku und von anderen Firmen bekomme für z.B Anschlagmittel usw


    Wäre schön wenn mir jemand auf die Sprünge helfen könnte

    Mfg Dierk

    Elektriker aus Leidenschaft :thumbup:

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  • Moin,

    die SUFU hat mir keine passende Antwort geliefert

    was bedeutet "SUFU"?


    Davon abgesehen:
    in der DGUV V 68 steht unter
    § 38 Prüfumfang
    Die wiederkehrenden Prüfungen müssen sich auf die Prüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen, auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen sowie auf Vollständigkeit des Prüfnachweises erstrecken.


    Diese Punkte sollte man in der Dokumentation wiederfinden.


    Der BG-Grundsatz „Prüfung von Flurförderzeugen“ (BGG 918) ist zwischenzeitlich außer Kraft; mir ist leider nicht bekannt, was es als Nachfolger gibt.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
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  • @a.r.ni


    Ja, den Passus kenne ich. Leider steht da nicht klar drin was im Protokoll stehen muss bezogen auf die prüfpunkte/schritte
    Nicht einmal was genau geprüft werden müsste.


    in meinen Augen ein weg für die Schindluder u Plakettenkleber




    @Waldmann


    jein, auch darin ist leider kein Passus enthalten was ich als Kunde an Doku zu erwarten habe, nur eine Prüfliste für den Prüfer wie ich sie von Jungheinrich, Linde usw gewöhnt bin


    Unser Prüfer weigert sich mir eine Liste auszuhändigen welche prüfschritte er an den einzelnen Prüflingen abgearbeitet hat. Für mich unverständlich wenn ich nichts zu verheimlichen habe
    ich suche etwas, ähnlich z.B der VDE wo klar steht was in der Doku vorhanden und übergeben werden muss

    Mfg Dierk

    Elektriker aus Leidenschaft :thumbup:

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  • Gibt die Betriebsanleitung keine Auskunft? Es handelt sich schließlich um eine Maschine, die die Lebensphase Wartung hat.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Dierk,


    warum weigert der sich?


    Kann ich nicht verstehen. Deine Vermutung scheint ergo richtig zu sein?


    Wie auch immer. Schiesse den ab. So kann man nicht vernünftig zusammen arbeiten.

    .
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    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Hallo dierk,


    in der DGUV V 68 Flurförderzeuge finde ich den nachfolgenden Paragraphen:


    § 39 Prüfnachweis
    (1) Der Unternehmer hat über die wiederkehrenden Prüfungen Nachweis zu führen. Der Prüfnachweis muss enthalten:

    • Datum und Umfang der Prüfung mit Angabe eventuell noch ausstehender Teilprüfungen,
    • Ergebnis der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel,
    • Beurteilung, ob dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen,
    • Angaben über notwendige Nachprüfungen,
    • Name und Anschrift des Prüfers.

    Zwar löst das nicht dein Problem des Prüfumfangs, aber er müsste meines Erachtens dokumentieren was er geprüft hat.
    Als Prüfumfang UVV anzugeben ist hier wohl kein nachvollziehbares Argument.


    Vielleicht hilft das weiter ?!


    Gruß
    CaPe

    Einmal editiert, zuletzt von CaPe ()

  • Hallo CaPe,


    ich glaube Dierk geht es um die einzelnen Dinge, Schritte der Prüfung.


    Also was, wurde, wann, mit welchem Ergebnis geprüft.


    Ich denke der Kerl klebt und schaut schnell. Geld machen und weg.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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  • Genau @Waldmann


    pkt 1) Umfang der Prüfung kann auch sein BGV27 als begriff


    so jedenfalls die Richtung die eingeschlagen wird
    wischi waschi normen Deutsch wie immer und da ich der erste bin der überhaupt wagt dies zu fordern.... 8o


    @A_B


    oft steht ja nur drin Prüfpflichtig nach.. weil Hersteller sich das ganze auch einfach machen


    Aber ich werde mir die Prüfbücher mal schnappen ob dort doch was drin sein könnte

    Mfg Dierk

    Elektriker aus Leidenschaft :thumbup:

  • Hallo Dierk,


    BetrSichV § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
    .....
    (7)
    Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4
    aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass die
    Aufzeichnungen nach Satz 1 mindestens Auskunft geben über:
    1. Art der Prüfung,
    2. Prüfumfang,
    3. Ergebnis der Prüfung und
    4. Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten
    Dokumenten elektronische Signatur.
    .....


    darüber hinaus könnt Ihr dem Prüfer natürlich auch weitere Vorgaben machen.


    Kunde ist König und bezahlt ja auch dafür....


    Gruß

  • Merci dafür..


    Auch wenn man sich sicher bei der BetrSichV § 14 pkt 2 versucht heraus zu reden wie in der DGUV V 68 pkt1 werde ich da mal ansetzen wenn es wohl morgen zur Abnahme der Prüfungen kommt.


    ich werde berichten..


    vorab ne lade :138: für alle

    Kunde ist König und bezahlt ja auch dafür....

    Kunde zahlt, von König steht nicht in den AGBs :D

    Mfg Dierk

    Elektriker aus Leidenschaft :thumbup:

    Einmal editiert, zuletzt von dierk ()

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  • Hallo dierk,


    schreibe doch einmal die Großen Gabelstabelerhersteller an, z. B. Toyota, Mitsubishi, Linde, Caterpiller, Jungheinrich usw.


    Diese haben doch auch Prüfservice bzw. große Prüffirmen.


    Gruß RaBau

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau


    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

  • So, kurze Rückmeldung


    Nun gab es doch ein Protokoll welches den Namen verdient mit Norm und Prüfpunkte


    Danke noch einmal an alle :thumbup:

    Mfg Dierk

    Elektriker aus Leidenschaft :thumbup:

  • Moin Dierk,


    Frage am Rande:
    Steht denn in dem Protokoll die Grundlage der Prüfung drin (DGUV ...., FEM ...., o.ä.)?


    Ich hatte kurzlich etwas vergleichbares. Ein Prüfer wollte Dinge haben und hat verschiedenes bemängelt. Das muß so sein. Punkt. Das "Warum" und das "Wo steht das" wurde bislang nicht geklärt.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Es steht nun drin
    - Prüfnorm die durchgeführt wurde, BGV schlag mich tot ( habe die Berichte aktuell beim Vorgesetzten liegen zur Unterschrift )
    - Prüfschritte die gemacht wurden, jedoch nicht detailliert sondern unter Gruppen wie Fahrwerk, Lenkung usw zusammen gefasst
    - Mängel sind aufgeführt
    - Nächste Prüfung
    - Um welches Fahrzeug es geht inkl Betriebsstunden wenn vorhanden usw
    - usw

    Mfg Dierk

    Elektriker aus Leidenschaft :thumbup:

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  • Hallo,


    aus dem Prüfbericht muss zu entnehmen sein nach welcher Vorschrift geprüft wurde (DGUV / FEM / VDI /STVZO) sowie den Umfang.


    Im Normalfall steht das alles schon in der Beschreibung.
    Da stehen im Normalfall auch der Umfang und Grenzwerte.