Tenor: Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt voraus, dass die Tat im öffentlichen Straßenverkehr begangen worden ist.
Gericht: LG Arnsberg
Aktenzeichen: 2 Qs 71/16
Datum: 2016-10-25
Quelle Urteil: https://dejure.org/dienste/ver…nzeichen=2%20Qs%2071%2F16
Verständliche Zusammenfassung unter:
http://blog.burhoff.de/2017/01/41832/