AwSV; Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

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  • Im BGBL I, Nr. 22 vom 21.April 2017 wurde die AwSV veröffentlicht.
    Gültig ab 1.8.2017

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Super! Danke.


    Wie verhält sich das nicht vorzuhaltende Rückhaltevolumen bei Einzelvolumina bis 20 L mit der TRGS 510 Pkt. 4.2 (10) "Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen müssen in eine Auffangeinrichtung eingestellt werden, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann" ???

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    „Willst du, dass einer in der Gefahr nicht zittert, dann trainiere ihn vor der Gefahr.“



    Lucius Annaeus Seneca (4 v.Chr. – 65 n.Chr.), röm. Philosoph u. Dichter

  • Die AwSV gilt nicht für Volumina unter 220l außerhalb von Schutzgebieten. Siehe §1 Abs. 3 AwSV. Wobei ich die Forderung der TRGS hier für Unsinn halte. Man muss auch unterscheiden. Nicht jeder wassergefährdende Stoff ist automatisch ein Gefahrstoff. Schon in den VAwS waren kleine Mengen in der Regel nicht reglementiert, da genügte ein flüssigkeitsdichter Boden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Die Unterlagen sind sehr umfangreich und gut. Werde ich mir auf jeden Fall auch noch mal genauer anschauen. Vielen Dank dafür.


    Hatte mich am vergangenen Wochenende auch noch mal ausführlich mit der AwSV befasst und noch mal 7 Aspekte die ich interessant fand herausgearbeitet. Vielleicht findet die ja auch der ein oder andere spannend:



    AwSV Artikel

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  • 7 Aspekte die ich interessant fand herausgearbeitet

    Danke interessante Aspekte

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Wobei die AwSV noch einige Unstimmigkeiten in sich birgt und so manche unsinnige Forderung aufstellt, der ich mit Sicherheit nicht folgen werde.


    Beispiele:


    §45 Abs. 1, Nr. 3 lautet "3. oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B innerhalb von Wasserschutzgebieten,"


    Sicher dass dies nur Wasserschutzgebiete trifft, oder sollte da nicht korrekterweise Schutzgebiete stehen? Ein gewaltiger Unterschied.


    In §44 wird geregelt, wann man eine Betriebsanweisung oder "nur das Merkblatt" benötigt. Dort ist dann zu lesen "(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für 1. Anlagen der Gefährdungsstufe A,"
    Weiter folgt dann "Stattdessen ist ... bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 das Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach Anlage 4 an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen.
    Daraus folgt, bei einer Anlage der Gefährdungsstufe A muss ich da ein Merkblatt anbringen. Soweit alles in Ordnung. Was ist aber eine Anlage der Gefährdungsstufe A? Das kann ich in §39 nachlesen, siehe da bei ≤ 0,22 m3 oder 0,2 t bin ich bei allen Wassergefährdungsklassen in Gefährdungsstufe A. Die AwSV gilt üblicherweise erst bei Mengen >0,22m³, außer in Schutzgebieten (siehe §1, Abs. 3). Dort darf ich dann also bereits bei >0 ml das System als Anlage der Gefährdungsstufe A ansehen und ein Merkblatt anbringen. Aufs Krankenhaus übertragen somit an jedem Seifen- oder Händedesinfektionsmittelspender, wenn man sich, wie unser Haus, im Heilquellenschutzgebiet befindet.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.