Wegeunfall mit Fahrrad

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  • Hi,
    habe hier nichts mit der Suche gefunden, deshalb meine Frage (etwas länger ausgeholt):

    Momentan fahre ich zweimal die Woche mit dem Fahrrad zur Arbeit. Mit der Dose sind das 21km mit dem Fahrrad auf der von mir gewählten Strecke 24.5km.
    Der Vergleich mit der Dose hinkt etwas, da ich mit dieser die Dosenbahn nutze, was mit dem Radl bekanntlich nicht möglich, aber auch alles andere als sinnvoll ist.

    Die Radlstrecke ist so gewählt, dass ich möglichst wenig Dosenkontakt habe, die Radwege nicht in schlechtestem Zustand sind, die Steigung lieber kurz und knackig als nicht enden wollend.

    Damit ist das nicht unbedingt die kürzeste Strecke.
    Nun zur Frage:
    Hat da jemand Erfahrung gemacht wie die BGen das in so einem Fall mit dem kürzesten Arbeitsweg sehen?

    Der Hintergrund: Beim Abbiegen in von einem Wirtschaftsweg in den nächsten, beide geteert, ist mir das Vorderrad weggerutscht, da lag heut mal Schotter...
    Passiert ist nix, ich konnte das Fahrrad noch stabilisieren. Aber schon sind sie da die Gedanken...

    lg

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

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  • Hallo Hardy,

    es muss nicht der kürzeste Weg sein!!!

    Du musst es nur ausreichend begründen können, warum Du einen anderen Weg gewählt hast.
    Z. B. Du fährst jeden Morgen zur Arbeit der kürzeste weg sind 10 km du brauchst dafür 50 min da immer Stau.
    Jetzt kennst Du aber einen weg der hat 13 Km aber die Fahrdauer ist nur noch 20 min

    Das wurde die BG anerkennen wurde mir von Sachbearbeiter der BG mitgeteilt

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • Hallo Hardy,
    ich hatte mal eine Fall und da bekam ich von der meiner TAP zur Antwort: Schreiben Sie das richtig und wir prüfen den Weg sowieso nicht.

    Sagt viel, oder.

    Gruß
    Marc

    Grüße aus Oberschwaben
    Marc

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Hardy,

    bei mir lagen schon mehrere gleichgeartete Unfälle auf dem Tisch.
    Erst einmal die Unfallanzeige an die BG machen. Danach kam bisher immer ein zusätzlicher Fragebogen von der BG zurück. Wann..., Warum ..., Womit ..., Welchen Weg ...? usw.
    Hier kann man alles genau angeben und begründen. Meine Erfahrungen: alle Unfälle wurden problemlos anerkannt.


    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)

  • Hallo Hardy,

    du mußt nicht den kürzesten Weg nehmen sondern den Sichersten auch wenn dieser länger ist.
    Die BG sagt nur, das Du auf dem direkten Weg zur Arbeit und zurück fährst. Der Schlenker zum Supermarkt für den Großeinkauf soll damit ausgeschlossen werden.

    Ich drück dir die Daumen, daß du nie so eine Unfall-Anzeige an die BG schreiben mußt.

    Mfg

    FS

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  • Hallo Hardy,
    ich hatte mal eine Fall und da bekam ich von der meiner TAP zur Antwort: Schreiben Sie das richtig und wir prüfen den Weg sowieso nicht.

    Sagt viel, oder.

    ... auch nicht. Bei meinem Motorradunfall hat die BGW ganz genau geprüft...

    Oder war Deine Aussage explizit aufs Fahrrad bezogen?

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • Moin Hardy,

    der kürzeste Weg kann, muss aber nicht sein!

    Direkter Weg: ok; Weg mit Umweg, weil KiTa oder Fahrgemeinschaft oder Stau: ok; Weg mit Umweg an der Tankstelle vorbei oder beim Bäcker oder zum joggen: nicht ok.

    Mit bestimmten Verkehrsmitteln kann man nicht den direktesten und kürzten Weg nehmen. Das ist so in Ordnung. Ich habe bei Wegeunfällen noch nie eine Nachvorschung gehabt. Von der UK NRW hätte ich eine Zeichnung mit Beispielen, die ich so auch immer in Unterweisungen packe.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Hallo,

    auch von meiner TAP gab es da keine Bedenken, wenn man nicht den kürzesten Weg wählt. Es muss nur nachvollziehbar für die BG sein. Zeitersparnis, auch wenn die Strecke länger sein sollte (z.B. Stau auf BAB), Weg ist sicherer (z.B. Vorhandensein eines Radweges, Straßenbeleuchtung). Auch bei mir wie bei Waldmann, noch keine Nachforschungen erlebt.

    Gruß,
    Guido

    andere denken nach-
    wir denken vor
    (Udo Lindenberg)

  • Moin Hardy,

    ich habe unser Präventionszentrum angerufen. Die Frage ist auch für uns interessant, da hier neue Stellplätze eingerichtet werden und die Firma ausdrücklich die Anreise mit dem Fahrrad bewirbt.

    Der unmittelbare Weg ist nicht notwendig der kürzeste oder der schnellste. Es darf das am angenehmsten empfundene Verkehrsmittel gewählt werden und bei der Wahl des Weges dürfen sich die Versicherten "im Rahmen vernünftiger Überlegungen" frei entscheiden.

    Beispiel: Die Stadt Dortmund, in der meine Firma liegt, hat ein Radwegekataster im Netz. Damit kann man sich bequem einen Weg zusammenstellen, der die gefährlichen Kreuzungen und Bundesstraßen im Stadtgebiet umgeht. Mein Ansprechpartner bei der BG kennt unsere B54, die ich selbst mit dem Auto ungern befahre. Die muss niemand nutzen, wenn es angenehmere Umwege gibt.

    Solange man nicht unterwegs den Bäcker aufsucht, ist alles gut.

    Gruß,
    Thomas.

    Arbeitsschutz ist wie Staubwischen.

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  • Hallo Zusammen,

    gem. §8 Abs. 2 Punkt 1 ist der "unmittelbare Weg" versichert. Es wird nie von dem kürzesten Weg gesprochen (Woher das auch immer herkommen mag).

    Die BG ETEM schreibt dazu auch, dass dabei die Wahl des Verkehrsmittel dem Versicherten frei steht.

    Die Unfallkasse BW versteht unter dem unmittelbaren Weg folgendes:

    Der Begriff des unmittelbaren Weges setzt nicht voraus, dass sich die Versicherten ausschließlich auf dem entfernungsmäßig kürzesten Weg von zu Hause zur Arbeitsstätte, oder zum Einsatzort bzw. von dort zurück befinden müssen. Die Wahl der Wegstrecke steht den Versicherten innerhalb gewisser Grenzen frei. Als unmittelbarer Weg gilt vielmehr auch ein Weg, der zwar etwas länger, aber verkehrsgünstiger und damit risikoärmer ist.
    Ist demnach der eingeschlagene Hin- bzw. Rückweg insbesondere weniger zeitaufwendig, sicherer, übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger als der erfahrungsgemäß kürzeste Weg, steht auch dieser längere Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz.

    Somit würde auch bei dem beschriebenen Fall meiner Meinung nach Versicherungsschutz bestehen. Hatte bisher nur einen Fall von einem Pärchen, wo es Probleme gab.

    Gruß

    Stephan

    --- Wer schreit hört auf zu denken. --- Manche Dinge erledigen sich von selbst, wenn man ihnen genug Zeit gibt. --- Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein. A.E. ---

  • Hallo Zusammen,
    ich habe bisher auch keine Probleme gehabt. Auch wenn es wenige km Umweg waren. Die Erläuterung muss plausibel sein.

    Ich habe jedoch noch eine Frage zu diesem Thema:Und zwar Fahrgemeinschaften.
    Müssen die immer mit direkten Kollegen sein,oder kann ich morgens zum Beispiel erst meine Frau oder einen Nachbarn zur Arbeit bringen?

    Hat da jemand Erfahrung?

    Beste Grüße,
    Macrha

  • Solange man nicht unterwegs den Bäcker aufsucht, ist alles gut.

    Unter Umständen ist der Besuch des Bäckers unschädlich für den Versicherungsschutz. Allerdings besteht die begründete Gefahr, dass der Unfall dann nicht anerkannt wird und man die Gerichte bemühen muss.

    Müssen die immer mit direkten Kollegen sein,oder kann ich morgens zum Beispiel erst meine Frau oder einen Nachbarn zur Arbeit bringen?

    Das SGB VII, §8 schreibt hierzu: "(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch...mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,"
    Es ist somit nicht genau definiert, wer die Fahrgemeinschaft zu bilden hat und wann das ausgeschlossen ist. Sofern der Weg sinnvoll für alle Teilnehmer der Fahrgemeinschaft aufzubauen ist, halte ich das für problemlos. Kritisch dürfte es werden, wenn die Teilnehmer in unterschiedlichen Himmelsrichtungen ihren Arbeitsplatz haben und dafür erhebliche Umwege anfallen. Was erheblich ist, muss dann ein Richter entscheiden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo,

    auch das Verlassen der unmittelbaren Weges zum einkaufen ist möglich, hier wird der Vericherungsschutz nur unterbrochen.
    Sobald der Rückweg wieder normal befahren wird besteht wieder Versicherungsschutz(bis zu 2 H Einkauftätigkeit)

    Hier ein recht guter Link zur UKBW.
    http://www.ukbw.de/versicherte-le…all/wegeunfall/

    Gruß Michael

    Dein einen gab Gott den Mut Dinge zu verändern, den anderen die Kraft Dinge zu ertragen die Sie nicht ändern können und mir gab er die Weisheit das eine vom anderen zu unterscheiden.

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  • Ich habe mal von der ehemaligen Gartenbau-BG eine gute Übersicht darüber gehabt. Ich gebe das mal aus der Erinnerung wieder:

    Der Weg braucht nur sinnvoll zu sein. Bei der Fahrt mit dem Auto kann er also länger als der kürzeste Weg sein, wenn der längere Weg der schnellere ist. Der Weg darf aber auch "nur" sicherer (!) sein. Das war zwar auf Fußgänger bezogen, aber das kann man m. E. problemlos auch auf das Verkehrsmittel Fahrrad anwenden. Der möglichst autofreie Weg ist daher in meinen Augen auf jeden Fall ein sinnvoller und damit versicherter Weg.


    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

  • Ach ja, noch ein P.S.: Eine Sachbearbeiterin der VBG sagte mir mal in einem Gespräch, dass JEDER Weg versichert sei, wenn er nachweislich regelmäßig benutzt wurde. Sie sprach von einem Fall, wo einer mehrere Monate einen recht großen Umweg gefahren war, der ihn zusätzlich Zeit gekostet habe. Der Mann hatte schlicht ein älteres Navi, das die neue, aber längst für den Verkehr freigegebene Autobahnauffahrt nicht kannte. Trotzdem wurde ihm der Versicherungsschutz gewährt - er befand sich ja auf seinem regelmäßig benutzten Arbeitsweg.

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

  • Unter Umständen ist der Besuch des Bäckers unschädlich für den Versicherungsschutz. Allerdings besteht die begründete Gefahr, dass der Unfall dann nicht anerkannt wird und man die Gerichte bemühen muss.

    Das SGB VII, §8 schreibt hierzu: "(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch...mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,"Es ist somit nicht genau definiert, wer die Fahrgemeinschaft zu bilden hat und wann das ausgeschlossen ist. Sofern der Weg sinnvoll für alle Teilnehmer der Fahrgemeinschaft aufzubauen ist, halte ich das für problemlos. Kritisch dürfte es werden, wenn die Teilnehmer in unterschiedlichen Himmelsrichtungen ihren Arbeitsplatz haben und dafür erhebliche Umwege anfallen. Was erheblich ist, muss dann ein Richter entscheiden.

    Zum Besuch beim Bäcker: Die Gerichte betrachten auch den "inneren Zusammenhang" und die "Zweckdienlichkeit" eines Weges.
    Hier eine Interpretation eines Urteils des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz 2. Senat (10.08.2009). Konkret verhandelt wurde ein Unfall während der Mittagspause auf dem Weg zum Essen in eine private Wohnung:

    "Wege zum Zweck der Einnahme von Mahlzeiten seien grundsätzlich versichert, da sie der Erhaltung der Arbeitskraft dienten. Unerheblich sei, ob der Weg zur eigenen Wohnung oder in ein Restaurant oder ähnliches zurückgelegt werde. Der Versicherte könne auch nicht auf Möglichkeiten zur Essenseinnahme im Betrieb oder auf die Mitnahme von Nahrungsmitteln von zu Hause verwiesen werden. Es sei auch nicht erforderlich, dass die nächstgelegene Stelle zur Einnahme des Essens oder zur Besorgung von Nahrungsmitteln aufgesucht werde; vielmehr bestehe im Rahmen vernünftiger zeitlicher Grenzen ein Spielraum des Versicherten."

    Quelle:
    http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal…7959&doc.part=L

    Arbeitsschutz ist wie Staubwischen.

  • Moin,

    aus den zahlreichen Antworten kann man einen Tenor erkennen.

    Da in den "schlimmen" Fällen sicherlich irgendetwas gerichtlich ablaufen wird kann ich nur den Rat geben:

    Nicht überstürzt, sondern (wenn möglich) wohlüberlegt den Unfallbericht (die Schilderung) abgeben.

    Wie war da noch der Gang zur Toilette und das Geschehen hinter der Kabinentür?

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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  • ... so, danke an alle, Ihr hattet eine wohltuend beruhigende Wirkung auf mich.

    lg

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • Ihr hattet eine wohltuend beruhigende Wirkung auf mich.

    Na dann, werde ich mal was zur Blutdruckerhöhung beitragen

    Der Hintergrund: Beim Abbiegen in von einem Wirtschaftsweg in den nächsten, beide geteert, ist mir das Vorderrad weggerutscht, da lag heut mal Schotter...

    Schon mal in die StVO gesehen? Da ist dem §1 zu entnehmen "Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht." Weiter mit §3 "Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen."..."Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann."
    Hättest Du das alles beachtet, wäre Deine Geschwindigkeit beim Abbiegen so langsam gewesen, dass der Schotter dort keinerlei Auswirkungen gehabt hätte.
    So zumindest die Theorie...
    ... ja, die Praxis unterscheidet sich davon.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Na dann, werde ich mal was zur Blutdruckerhöhung beitragen

    Schon mal in die StVO gesehen? Da ist dem §1 zu entnehmen "Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht." Weiter mit §3 "Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen."..."Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann."Hättest Du das alles beachtet, wäre Deine Geschwindigkeit beim Abbiegen so langsam gewesen, dass der Schotter dort keinerlei Auswirkungen gehabt hätte.
    So zumindest die Theorie...
    ... ja, die Praxis unterscheidet sich davon.

    So damit der Blutdruck von @elschwoabos wieder sinken kann ein Zitat aus dem SGB VII:


    Zitat von SGB VII


    §7 Abs. 2: Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

    Somit besonnen fahren und wenn was passiert, sollte es keine Probleme geben. ;)

    --- Wer schreit hört auf zu denken. --- Manche Dinge erledigen sich von selbst, wenn man ihnen genug Zeit gibt. --- Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein. A.E. ---