Home Office und Telearbeit – Die novellierte Arbeitsstättenverordnung bringt mehr Klarheit?

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  • In unserer modernen Arbeitswelt ist es üblich, dass Beschäftigte einen immer größer werdenden Teil ihrer Arbeitszeit nicht an einen festen Arbeitsplatz verbringen. Die heute übliche Ausstattung der Mitarbeiter mit mobilen Computern (Laptops, Tablets, Smartphones) ermöglicht es, nahezu überall auch für den Arbeitgeber zu arbeiten. Zu unterscheiden ist hier jedoch die beruflich bedingte „mobile Arbeit“ und Arbeiten im sogenannten Homeoffice.


    Mit der Neufassung der Arbeitsstättenverordnung im Dezember 2016 wurde nun auf die Entwicklungen in der Technik reagiert. Eine der wesentlichen Neuerungen ist dabei die Fusion der ArbStättV mit der Bildschirmarbeitsverordnung (BildschArbV). Damit sind nun nicht mehr nur Tätigkeiten am namensgebenden Bildschirm, sondern allgemein im Umgang mit allen hiermit verbundenen Computerteilen von den Arbeitsschutzvorschriften erfasst. Im Zuge der Neuregelung wurden dabei auch einige Unklarheiten der bisherigen Regelungen beseitigt. So wurde für die Definition eines Arbeitsplatzes die bisherige Anforderung, dass an einem “echten“ Arbeitsplatz zwei Stunden täglich oder mindestens an 30 Tagen pro Jahr gearbeitet werden muss beseitigtund erstmals klare Regelungen für Telearbeitsplätze in die Arbeitsstättenverordnung aufgenommen.


    Per Definition sind Telearbeitsplätze vom Arbeitgeber für einen festgelegten Zeitraum eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. Gefordert sind durch die ArbStättV nun klare Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten über die Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes im Privatbereich, über die Arbeitszeit und die Arbeitsbedingungen bzw. die Arbeitsplatzgestaltung. Gleichzeitig wird aber klargestellt, dass beruflich bedingte "mobile Arbeit", z.B. das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop in der Freizeit oder das ortsungebundene Arbeiten, wie unterwegs im Zug, nicht vom Anwendungsbereich der ArbStättV erfasst wird.


    Werden vom Arbeitgeber Telearbeitsplätze geschaffen, besteht die Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung bei der erstmaligen Errichtung eines Telearbeitsplatzes, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Problematisch ist hierbei jedoch, dass der Arbeitgeber nur begrenzte Rechte und Möglichkeiten hat, die Arbeitsumgebung im Privatbereich zu beeinflussen. Denn eine Kontrolle vor Ort, also ein Zutrittsrecht des Arbeitgebers für die Privaträume des Arbeitnehmers ist verfassungsrechtlich nicht möglich. Dieses wäre jedoch praktisch erforderlich, damit der Arbeitgeber die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften kontrollieren kann. Dementsprechend sollten wenigstens in der Vereinbarung über die Telearbeit klare Regeln über die ordnungsgemäße Gestaltung der Telearbeitsplätze im Home Office enthalten sein, insbesondere wenn der dort eingerichtete Arbeitslatz von dem im Betrieb abweicht. Allerdings müssen die Arbeitsbedingungen am Telearbeitsplatz zuhause nicht exakt den Bedingungen im Betrieb entsprechen, muss aber sicher und geeignet für die Art der Tätigkeit sein, das heißt, die Gesundheit der Beschäftigten darf nicht gefährdet werden.


    Sollte einer Kontrolle des Telearbeitsplatzes im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitnehmer zugestimmt werden ist eine weitergehende Kontrolle der Sanitärräume und der Fluchtwege ebenso nicht erforderlich, wie eine wiederkehrende Kontrolle des Home Office-Arbeitsplatzes.

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