Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe Kaffeeküchen (Tabs, Reiniger, ect...)

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  • Hallo liebe Mitstreiter,


    wir haben in unseren Verwaltungsgebäuden ca. 50 Kaffeeküchen, in denen das übliche bunte Sammelsurium an Spülmaschinentabs, Entkalkern, Reinigern ect. von
    Verwaltungsmitarbeitern in haushaltsüblichen Mengen genutzt wird. Ziel ist, die Verwendung gesetzeskonform zu gestalten.
    Laut Gefahrstoffverordnung muss ich ja auf jeden Fall eine Gefährdungsbeurteilung machen, um die geringe Gefährdung belegen zu lassen.



    "Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten auf Grund
    1. der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale,
    2. einer geringen verwendeten Stoffmenge,
    3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und
    4. der Arbeitsbedingungen
    insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach § 8 zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen des Abschnitts 4 ergriffen werden."


    Wie komme ich am schnellsten zu einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung, obwohl sicher mehr als 50 verschiedene Produkte vorhanden sind, die teils privat beschafft werden?
    Hinweise zur richtigen Verwendung finden in den allgemeinen Unterweisungsunterlagen ihren Platz.
    Muss ich Betriebsanweisungen erstellen??


    Ich weiß, kein spannendes Thema. Aber vielleicht hat das hier schon jemand gemacht??

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  • Hallo @OliverH


    ein weit verbreitetes Szenario die Sammelsurien, ob nun das von Dir vorgefundene oder bspw. Gefahrstoffe in einer Hausmeisterwerkstatt.


    1) Falls sich das irgendwie organisatorisch umsetzen lässt, ist es das Beste, den Wildwuchs in geordnete Bahnen zu lenken und damit die Anzahl der verschiedenen Gefahrstoffe deutlich zu verringern.
    Ursachenforschung --> Warum werden die Dinge teilweise privat beschafft? --> sonst oft über längere Zeit kein Nachschub da? Keine Regelung für Zuständigkeit und Beschaffung?


    2) In verschiedenen Fällen ist zulässig, für Gefahrstoffe auch eine Sammel-Gefährdungsbeurteilung und -Betriebsanweisung zu erstellen. Halte ich in diesem Fall, wo verschiedene Produkte mit sehr ähnlichen Eigenschaften, in denselben Mengen, unter denselben Bedingungen und zum selben Zweck eingesetzt werden, für erlaubt (siehe TRGS 400, 3.2). Bspw. alle Geschirrspülreiniger in Tab-Form in einem erledigen.


    3) Betriebsanweisungen siehe GefStoffV §14

    "Kleine Taten, die man ausführt, sind besser als große, die man plant." (Georges Marshall)

  • Moin Oliver,


    bei ca. 50 Teeküchen habt ihr doch sicherlich einen zentralen Einkauf?


    Ich würde die Küchen komplett ausmisten. Alles raus. Die Dinge, die man dann braucht: Tab's, Reiniger, Spüliezeugs, Lappen, etc. nur über den EK beschaffen lassen. Alles andere wird nicht bezahlt und geduldet!
    Zu den jetzt bekannten Produkten die SDB's führen und damit auch ein kleines Gefahrstoffkataster (Produkte sind dann ja überall gleich). In den Küchen habt ihr nun die "Tagesmengen".


    Die ganze Bestellaktion kann man auch regeln: Nicht erst beschaffen, wenn nichts mehr da ist, sondern beschaffen wenn der Vorrat zur Neige geht.



    Was war das dann? Reine Erziehung.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Die Beschränkung der Produkte ist sicher ein guten Ansatz, aber leider fehlt mir die zentrale Kontrolle um dies umzusetzen. Gibt es denn Irgendwo ein Muster zu solchen Sammel- Gefährdungsbeurteilungen?
    Bin leider Neuling bei dem Thema (seit 4 Monaten ausgebildet und seit 3 Wochen bestellt...) und mir fehlt wohl ein bisschen die Praxis.
    Mit dem Einfachen Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) der Baua habe ich mich schon beschäftigt, und finde die Realisierung nicht wirklich einfach.

  • Alles andere wird nicht bezahlt und geduldet!
    Zu den jetzt bekannten Produkten die SDB's führen und damit auch ein kleines Gefahrstoffkataster (Produkte sind dann ja überall gleich).

    Ich denke die Produkte wurden privat beschafft und bezahlt. Somit kann man höchstens über die Duldungsschiene etwas bewirken, aber wozu?
    Ich gehe einmal davon aus, dass in den Kaffeküchen keine großen Mengen der Stoffe lagern, weiterhin handelt es sich um Produkte die für den Privathaushalt vertrieben werden.
    Wie oft nutzt ein einzelner Mitarbeiter diese Produkte pro Woche? Bestimmt nicht häufiger als im Privathaushalt. Somit komme ich zum Schluss, geringe Menge, geringe Exposition. Das notiere ich in einer Gefährdungsbeurteilung. Wer möchte kann ja da einige der Produkte exemplarisch aufführen mit ihren Einstufungen, sofern überhaupt gefahrstoffrechtlich eingestuft. Kataster und Betriebsanweisungen können in dem Fall entfallen.


    Nachtrag: Ich bei mir habe eine Sammel-BA für Spülmaschinentabs und führe im Kataster auch nur ein exemplarisches Produkt für welches ich ein SDB vorhalte. Beim Klarspüler ähnlich, wobei ich dafür keine BA habe, da nicht kennzeichnungspflichtig. In Zukunft werde ich mit großer Wahrscheinlichkeit auf die BA verzichten und auf geringe Menge und geringe Exposition plädieren. Im Kataster lasse ich die Produkte weiterhin, da ich ein Arbeitsstoffkataster führe und kein reines Gefahrstoffkataster. Das hat den Vorteil, bei Rechtsänderungen oder veränderten Einstufungen schneller reagieren zu können. Bei GHS wurden ja einige Produkte "plötzlich" kennzeichnungspflichtig, die unter dem EU System nicht kennzeichnungspflichtig waren, was besonders bei den augenreizenden Stoffen relevant war.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

    Einmal editiert, zuletzt von AxelS ()

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  • GUten Tag.


    Also wir haben unsere Gefahrstoffe im allgemeinen so unterteilt:


    • Allgemeine Hinweise
    • ätzende Stoffe
    • Entzündliche Stoffe
    • Gesundheitsschädliche Stoffe
    • Reizende Stoffe
    • Unter Druck stehende Stoffe
    • umweltgefährliche Stoffe
    • Kraftstoffe
    • und dann die jeweils in Verbindungs stehenden Soffe wie "Entzüdliche + reizende Stoffe, Reizende + umweltschädlichen Stoffe, usw"


    Ist wahrscheinlich nicht perfekt aber so haben wir immerhin einen Überblick in welcher "Kategorie" wir welchen Stoff einstufen müssen.
    Vllt würde ich noch die Arbeitsplatzgrenzwerte (falls notwendig/vorhanden) angeben um eine gute Argumentation zu erlangen.


    MFG

  • Also bei mir...


    ...gibt es einen Passus in unserer Verfahrensanweisung für Gefahrstoffe der da heißt: "[...] Ausgenommen hiervon sind Produkte mit geringemGefährdungspotential, die in einzelhandelsgerechten Verpackungseinheiten und lediglich in geringer, haushaltsüblicher Menge in Büros und Verwaltungsbereichen verwendet werden. Beispiele hierfür sind: Klebstoff in Tuben, Geschirrreiniger für Spülmaschinen, Entkalker und Pflegemittel für Kaffemaschinen etc. (...)"


    Was "geringes Gefährdungspotential" heißt mag jetzt jeder für sich beurteilen. Wir stehen auf dem Standpunkt, dass wir erwachsenen Menschen hier durchaus entsprechende Kompetenzen zubilligen können und dies auch tun.


    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Wir stehen auf dem Standpunkt, dass wir erwachsenen Menschen hier durchaus entsprechende Kompetenzen zubilligen können und dies auch tun.

    Das kann man machen, bis es einmal richtig schief geht. Ich habe bei uns schon Dinge erlebt, die hätte ich niemals für möglich gehalten. Dummheit reicht dafür schon fast nicht mehr aus, da dürfte teilweise schon Vorsatz vorhanden sein.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo Zusammen,


    ich kann dem ,,König des Konjunktivs" nur zustimmen. Im laufe meines Berufslebens habe ich sehr viel davon erlebt. Die Dummheit der Menschen wird nicht kleiner sondern größer.

    Mit freundlichen Grüssen aus Braunschweig!


    Hans-Jürgen

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  • DA gebe ich euch Recht!


    Aber (und da ist der Ketzer wieder): Ich muss nicht jeden Blödmann bei der Hand nehmen. Wie so oft in anderen Zusammenhängen gesagt: Ich bin auch bereit, dies im Falle eines Falles zu rechtfertigen und dazu zu stehen.


    Wer sich allerdings beim Gedanken an eine solche Rechtfertigung die Hosen voll macht und deshalb versucht, seinen A... so an die Wand zu kriegen, dass das keiner sieht... Nunja, der soll dann halt Betriebs- und Arbeitsanweisungen für Geschirrspültabs schreiben, Katasterarbeit durchführen, Schulungen machen, im Rahmen von Audits den sachgerechten Umgang prüfen, Substitutionsprüfungen durchführen und dokumentieren etc., pp.... Viel Spass damit!


    In diesem Sinne
    Der Michael


    PS: Und eine Bitte: Kommt mir jetzt nicht mit: "Ja aber ich habe doch die Verantwortung für meine MA..."

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • PS: Und eine Bitte: Kommt mir jetzt nicht mit: "Ja aber ich habe doch die Verantwortung für meine MA..."

    Inwieweit du für die Mitarbeiter verantwortlich bist kann ich nicht beurteilen, in der Regel bin ich als Fachkraft für Arbeitssicherheit für eine korrekte Beratung verantwortlich.


    Aus meiner Zeit in der Gebäudereinigung hatte ich durchaus das Vergnügen Reinigungskräfte die Tagtäglich mehrere Spülmaschinen zu bestücken hatten (Spülmschinentabs damals noch nicht durch auflöslichen Kunststoff geschützt, Salz, Klarspüler) zu unterweisen, daher war das erstellen von Betriebsanweisungen durchaus sinnvoll.


    Substitution ist ganz einfach. Es dürfen nur solche Tabs verwendet werden die von auflösbaren Kunststoffhüllen geschützt sind, sprich man muss die Tabs nicht mehr mit den Händen anfassen sondern die können samt Verpackung in die Maschine. Ansonsten, Handschuhe tragen, Hände waschen, Handschutzplan usw...

    Einmal editiert, zuletzt von Andrasta () aus folgendem Grund: satz korrektur

  • Hallo @OliverH,


    zu deiner Frage folgende Anregung meinerseits. Trifft die GefStoffV überhaupt zu? Im §1 wird der Anwendungsbereich genannt und dieser bezieht sich nur auf Arbeiten mit Gefahrstoffen. Nun stell ich mir die Frage, wer legt den Reinigungstab ein? Die Mitarbeiter? Ist das ihre Arbeit und damit Versicherte Tätigkeit oder macht es eine eigene oder externe Reinigungskraft? Bei extern ist wider der andere AG auch mit im Boot.


    Gehen wir nun davon aus, dass wir einen sehr führsorglichen AG haben und er möchte die GefStoffV dennoch anwenden, weil er stellt die Küche ja zur Verfügung. Dann steht im §6 bei geringer Gefährdung muss ich nur Maßnahmen nach §8 durchführen. Was sind nun geringe Gefährdungen? Also Blick in die TRGS 400 Punkt 6.2 im Abs. 4 gibt es ein paar Beispiele. Hier tauchen auch Haushaltsprodukte auf.
    So was nun?

    • Einen guten Vorschlag gab es ja schon, die Produkte soweit es geht vereinheitlichen.
    • Einen oder zwei Mitarbeiter für die Beschaffung an den Standorten benennen.
    • Die Mitarbeiter zum Thema Gefahrstoffe allgemein unterweis, wie erkenne ich sie, was bedeuten die Piktogramme, hier ruhig Klebstoff und Reinigungsmittel benennen, auch Maßnahmen nennen, wie nach dem einlegen Hände waschen, nichts essen etc.

    und dies schön mit einem Schulungsprotokoll festhalten. Für deine Gefährdungsbeurteilung, dies als Maßnahmen definieren und das warum steht im 2. Absatz.


    Für einen Büromitarbeiter der 2 bis 3 mal in der Woche damit umgeht finde ich Maßnahmen, wie Betriebsanweisung, PSA, Hautschutzplan etc. als übertrieben. Ja es passiert viel, aber vor allem was passieren kann, können wir die Mitarbeiter oder eine Betriebsanweisung nicht schützen.


    Betrifft es Reinigungsmitarbeiter oder Mitarbeiter in Großküchen, stellt sich die Situation völlig anders da und müsste auch anderes bewertet werden.


    Gruß


    Stephan


    P.S.: ja nun könnt wieder darüber herziehen wie schlecht doch diese "Beratung" ist... Muss aber @MichaelD zustimmen, die MA haben einen Kopf und den dürfen sie auch benutzen.

    --- Wer schreit hört auf zu denken. --- Manche Dinge erledigen sich von selbst, wenn man ihnen genug Zeit gibt. --- Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein. A.E. ---

  • Trifft die GefStoffV überhaupt zu?

    Ja, aber möglicherweise kann man Erleichterungen in Anspruch nehmen.

    wer legt den Reinigungstab ein? Die Mitarbeiter? Ist das ihre Arbeit und damit Versicherte Tätigkeit oder macht es eine eigene oder externe Reinigungskraft? Bei extern ist wider der andere AG auch mit im Boot.

    Bei so einer Konstellation wird es besonders interessant, denn dann ist auch Koordination gefragt. Möglicherweise wird man auch zum Lieferanten, wenn man dem externen Reinigungsunternehmen die Spülmaschinentabs überlässt.
    Im Bereich Klinik / Pflegeheim oder ähnlichen Einrichtungen kommt dann auch noch der Schutz der Patienten/Bewohner zum tragen. Schlecht, wenn der Patient das Spülmaschinentab für ein Brausebonbon hält.


    Wir stehen auf dem Standpunkt, dass wir erwachsenen Menschen hier durchaus entsprechende Kompetenzen zubilligen können und dies auch tun.

    Frag mal einen examinierten Gesundheits und Krankenpfleger oder noch besser einen Arzt, was infektiöser Müll, AVV 18 01 03 ist, bzw. was da alles rein kommt. Du wirst über die Inkompetenz staunen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Vielen Dank nochmal für die Anregungen!
    Die Beschaffung zu Regeln ist schwer, da die Nutzer verschiedenen Unternehmen angehören, und nein, es sind keine Reinigungskräfte sonder die Verwaltungsmitarbeiter die diese Produkte haushaltsähnlich Nutzen.
    Mein Auftrag ist, das ganze zu prüfen und möglichst zu Legalisieren...
    Mit schwebt vor, die Produkte aufzunehmen und in einer Matrix darzustellen, mit Ermittlung der GHS- H-Sätze.
    Dann mit BR und Betriebsarzt im Rahmen einer kleinen GB zum Ergebniss kommen,
    dass wir in den Küchen eine Betriebsanweisung aushängen (Hände Waschen ect...), und dann bei haushaltsähnlicher Verwendung
    auf Unterweisungen und PSA verzichten können.


    Wäre das ein gangbarer Weg?

  • Es dürfen nur solche Tabs verwendet werden die von auflösbaren Kunststoffhüllen geschützt sind, sprich man muss die Tabs nicht mehr mit den Händen anfassen sondern die können samt Verpackung in die Maschine

    Hallo Andrasta,


    auch bei diesen Produkten sollten die Angaben im Sicherheitsdatenblatt geprüft werden.


    " Kontakt mit ....., Haut ....vermeiden"
    "Hygienemaßnahmen"
    "Handschutz"


    Gruß

  • und dann bei haushaltsähnlicher Verwendung
    auf Unterweisungen und PSA verzichten können.

    .... stellt die Erwähnung bei der nächsten Unterweisung (die Vorstellung der "Betriebsanweisung") und falls erforderlich, die Bereitstellung von "Einmalhandschuhen" wirklich ein Problem dar?



    VG

  • .... stellt die Erwähnung bei der nächsten Unterweisung... wirklich ein Problem dar?

    Ja, wenn man jede "Banalität" unterweisen möchte kommt man nicht mehr zum arbeiten.
    Weiterhin geht dann bei den Mitarbeitern die Unterscheidung zwischen wirklich gefährlichen Dingen und alltäglichen, relativ harmlosen Dingen, verloren.
    Wichtig bei diesen Dingen ist natürlich immer der zu erwartende Umgang (Menge, Häufigkeit, Exposition), der Personenkreis der damit umgeht (Fachpersonal/Laien) und evt. tangierte Dritte.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Ja, wenn man jede "Banalität" unterweisen möchte kommt man nicht mehr zum arbeiten.

    "Banalität", das liegt wohl im Auge des Betrachters bzw. an der Haut der Personen, welche auf Inhaltsstoffe aus diesen Produkten reagieren. Viele der Spülmaschinentabs z.B. enthalten Substanzen die allergische Reaktionen bei Menschen hervorrufen können. Aber das brauche ich dir ja nicht zu sagen.


    Die Erwähnung in einer Unterweisung, welche ohnehin den Umgang mit gefährlichen Stoffen beinhaltet, dürfte daher auch kein großer Akt sein und sicherlich nicht dazu beitragen, den Umgang mit den "wirklich gefährlichen Dingen" zu vernachlässigen.


    VG

  • "Banalität", das liegt wohl im Auge des Betrachters bzw. an der Haut der Personen, welche auf Inhaltsstoffe aus diesen Produkten reagieren. Viele der Spülmaschinentabs z.B. enthalten Substanzen die allergische Reaktionen bei Menschen hervorrufen können.

    Kann ich nur zustimmen. Welcher Mitarbeiter nimmt vor dem Gebrauch von Geschirrspülmittel die offene Packung hoch und liest die Inhaltsstoffe und sonstige Angaben.
    Oder wer nimmt vor dem Gebrauch von Handseife oder Handdesinfektionsmittel diese aus dem Spender, um die Inhaltsstoffe zu kontrollieren?
    Das Problem an Kontaktallergien (Typ 4 Allergie) ist, dass sie erst 12-72h nach Kontakt auftreten. Somit ist es sogar für Profis schwer einen Zusammenhang zwischen Ursache und Allergie zu bekommen.
    Überdies können Allergene unzählige Bezeichnungen haben z.B. versteckt sich hinter PEG-75: Lanolin = Wollwachs, ein beliebter Inhaltsstoff in Handdesinfektionsmittel (als Rückfetter) aber Lanolin gehört zu den zehn wichtigsten Kontaktallergenen. (Leider kam selbst ich erst darauf, dass im Handdesinfektionsmittel meines Arbeitsgeber Lanolin ist, nachdem ich ein offenes Handekzem hatte :cursing: )


    Also kann es nicht schaden Sammelbetriebsanweisungen für Spülmaschinentabs etc. zu haben und wie sicher.arbeiten vorgeschlagen hat im Rahmen einer Allgemein Unterweisung diese Betriebsanweisung kurz zu erwähnen.
    Lieber die MA auf mögliche Gefahr einer Allergie sensibilisieren, bevor sie Ihre Haut mit einem Allergen sensibilisiert haben...

    Grüßle
    de Uil


    „Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwende ich das generische Femininum. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen alle Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen und mitgemeint.“


    Omnia rerum principia parva sunt. [Der Ursprung aller Dinge ist klein.] (Cicero)

  • Hallo liebe Mitstreiter,


    da das Thema gelöst ist, möchte ich hier noch erläutern wie genau:


    Die Lösung lag in der TRGS 400.
    Auszug:


    unter 6.2 (4) :


    Beispiele für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind:
    1. Verwendung von Gefahrstoffen, die für den privaten Endverbraucher im Einzelhandel
    in Selbstbedienung erhältlich sind („Haushaltsprodukte“), unter haushaltsüblichen
    Bedingungen (geringe Menge und kurze Expositionsdauer), wie z.B…….



    Dann weiter unter 6:


    Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind nicht erforderlich: Substitution, technische
    und organisatorische Schutzmaßnahmen, persönliche Schutzausrüstung, weitere Expositionsermittlungen,
    Begrenzung der Zahl der Beschäftigten, Zutrittsverbote sowie
    eine Betriebsanweisung nach TRGS 555. Die bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung
    im Einzelfall ggf. erforderlichen Maßnahmen sind vom Arbeitgeber jedoch festzulegen,
    z.B. Sauberkeit am Arbeitsplatz.
    (7) Liegt eine Tätigkeit mit geringer Gefährdung vor, kann auf eine detaillierte Dokumentation
    der Gefährdungsbeurteilung verzichtet werden (siehe hierzu Nummer 8 Absatz 6
    dieser TRGS).