Gefahrguttransport in Kleinmenge erfordernis eines Feuerlöscher?

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  • Werte Mitstreiter,


    ich habe gerade folgende Problematik:


    Wenn ich mich an die Infos der Broschüre der Gartenbau BG halte (17.2) benötige ich beim Transport von z.b. Benzin im Galabau in Kleinmenge bis 333 Liter keinen Feuerlöscher ( Seite 10)


    Nachgelesen in den ADR Regeln, da hier die Freistellung gemäß 1.1.3.1 i.V.m. 1.1.3.6 greift, soweit, so gut .


    Nun stieß ich auf den Komnet Beitrag https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/12776 ...


    Was nun Sprach Zeus entweder ist man nach 1.1.3.1 befreit oder nicht.
    Von den 333 Liter sind wir in der Beförderung Meilen weit weg, dass ein Feuerlöscher durchaus sinnvoll ist, ist unstrittig aber was gilt nun.



    Um Hilfestellungen wäre ich dankbar.

    Dein einen gab Gott den Mut Dinge zu verändern, den anderen die Kraft Dinge zu ertragen die Sie nicht ändern können und mir gab er die Weisheit das eine vom anderen zu unterscheiden.

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  • Tja Michael,


    da must Du Dich entscheiden...


    Nimmst Du 1.1.3.1 in Anspruch ("Handwerkeregelung") brauchst Du keinen. Fährst Du nur nach 1.1.3.6 (Tabelle der begrenzten Mengen) - ja. Denn gem. 1.1.3.6.2 gilt der Unterabschnitt 8.1.4.2 (Pflicht zur Mitführung von tragbaren Feuerlöschgeräten) auch für solche Transporte.


    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo @Michael.Baehr,


    für mich stellt sich die Situation so dar, dass ihr die Beförderung im Rahmen eurer Haupttätigkeit durchführt. Somit seit ihr unter bestimmten Bestimmungen von den Regelungen befreit. Jedoch würde ich dennoch einen Feuerlöscher empfehlen. Weil auch an einem Verbrennungsmotor kann sich Kraftstoff entzünden. Auch wenn er vorher abkühlen sollte.


    Gruß


    Stephan

    --- Wer schreit hört auf zu denken. --- Manche Dinge erledigen sich von selbst, wenn man ihnen genug Zeit gibt. --- Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein. A.E. ---

  • Jedoch würde ich dennoch einen Feuerlöscher empfehlen

    Dem kann ich nur beipflichten, aber dann auch bitte auf die richtige Brandklasse achten.


    Sinsheim gehört ja zu Ba Wü oder? Ich weiss nicht wie die Polizei dort stichprobenartig kontrolliert, aber in NRW wird das in einigen Bereichen Stadt sowie Autobahn getan.


    Viele Polizisten sagen dann, oh kann brennen, kein Feuerlöscher, Bußgeld. Dann steht man erst einmal dar.
    Jetzt bitte keine Diskussion, über rechtmäßig, Gesetzeslage etc. Die Polizei macht es und dann muss man eben sehen wie man einen Einspruch begründet oder andere Dinge.

    :bremse:

  • Danke Leute für die Beiträge.


    Die Polizei ist bei uns direkt gegenüber z.Zt. gibt es glücklicherweise keine Probleme.
    Die Begründung ist nun auch kein Thema macht halt nur Arbeit.
    So kommuniziere ich dies nun :


    Es kann grob in 2 Gruppen unterschieden werden a./b., wodurch sich die jeweiligen Punkte 1.- ggf. 5. ergeben.


    A.Beförderung im Sinne der „Handwerkerregelung“ d.h. Gefahrstoffe die zum direkten Betrieb am Einsatzort nötig sind (Benzin für Kettensägen, Mäher etc.) gemäß ADR 1.1.3.1c (Freistellung):

    • Mengenberechnung gemäß 1000 Punkte Regel


    • -Unter 1000 Punkte keine gesonderte Kennzeichnungspflicht über die Behälter hinaus notwendig
    • Über 1000 Punkte = kennzeichnungspflichtiger Gefahrguttransport + weitere Vorschriften gemäß ADR sind zu beachten (u.a. Mitführpflicht eines geeigneten Feuerlöschers, sowie Begleitpapiers)
    • Einsatz geeigneter zugelassener Behälter
    • Ladungssicherung gemäß dem Stand der Technik
    • Unterweisung der Mitarbeiter bezüglich Gefahrstoff

    B. Beförderung von Gefahrgütern zur z.B. Lagerung aber nicht für Dritte gemäß 1.1.3.6 ; 1.1.3.6.2 gilt der Unterabschnitt 8.1.4.2 (Keine Freistellung):

    • Mengenberechnung gemäß 1000 Punkte Regel


    • Unter 1000 Punkte keine gesonderte Kennzeichnungspflicht über die Behälter hinaus notwendig
    • Über 1000 Punkte = kennzeichnungspflichtiger Gefahrguttransport + weitere Vorschriften gemäß ADR sind zu beachten
    • Mitführen eines Feuerlöschers (min. 2 kg ABC)
    • Einsatz geeigneter zugelassener Behälter
    • Ladungssicherung gemäß dem Stand der Technik
    • Unterweisung der Mitarbeiter bezüglich Gefahrstoff

    Dein einen gab Gott den Mut Dinge zu verändern, den anderen die Kraft Dinge zu ertragen die Sie nicht ändern können und mir gab er die Weisheit das eine vom anderen zu unterscheiden.

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