Kunde sichert Ladung nicht, darf ich ihn aufhalten?

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  • Hallo Community,


    zum Thema Ladungssicherung folgende Frage von meinen Kunden, einem Großhändler mit Abholmarkt und eine Baumarktkette. Kunde, entweder Privatperson oder Geschäftspartner/Inhaber, kauft Ware und verlädt diese entweder selbst oder mit Hilfe des Personals auf seinem Fahrzeug. In den häufigsten Beispielen geht es um Beladung offener PKW-Anhänger, ein- oder zweiachsig.


    Kunde verlädt oder lässt verladen und führt die Ladungssicherung überhaupt nicht oder nur sehr rudimentär durch. Auf Ansprache durch das Personal meiner Kunden wird nicht eingegangen. D.h. Kunde fährt vom Hof ohne sich weiter darum zu kümmern. Einen Kilometer weiter kommt es zum Unfall durch nicht vorhandene Sicherung und Ware stürzt auf die Strasse und verletzt einen Radfahrer. In diesem speziellen Fall war es eine Palette Blähtonsteine (Pflanzsteine), die als Palette eine Höhe von ca. 1,70 mtr. hat und mehr als deutlich die normale 40cm-Bordwand des Anhängers übersteigt.


    Hätte das Verladepersonal den Fahrer am wegfahren hindern MÜSSEN oder DÜRFEN? Es war ja offensichtlich, dass die Gefahr gegeben war. Hätte der Verlader einschreiten müssen, wenn der Kunde nicht auf Ansprache durch die Staplerfahrer reagiert? Wer ist für den Unfall haftbar zu machen? Klar, §22,23 STVo, aber das alleine kann es ja nicht sein.


    Mein Kunde hat die Befürchtung, dass er seine Kunden verliert, wenn er sie wegen nicht oder ungenügender Sicherung nicht fahren lassen würde. Ist er überhaupt auch rechtlich dazu in der Lage?
    Oder wäre da ei Anruf bei der Polizei angeraten? Das ist ja ein Ritt auf des Messers Schneide, ich verstehe da meinen Kunden ein Stück weit. Anschwärzen, das macht man ja gar nicht, habe ihm aber sehr deutlich gesagt, dass es zu unser aller Schutz ist, solche Leute entsprechend zu maßregeln. Wenn nicht, werden sie es immer wieder tun, die Folgen sind ja fast schon vorprogrammiert.


    Würde mich mal interessieren, eure Meinung hier zu hören.


    Danke und viele Grüße
    Willy

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  • ich würde den Kunden "intensiv" auf die Ladungssicherung aufmerksam machen. insbesondere dann, wenn es wie auf dem Foto aussieht. am bestem mit Zeugen.

  • Hätte das Verladepersonal den Fahrer am wegfahren hindern MÜSSEN oder DÜRFEN?

    Könnte den Straftatbestand der Freiheitsberaubung oder Nötigung darstellen, daher nicht zulässig.
    Ich würde die Selbstabholer entsprechend informieren. Bei mir im Baumarkt hängen entsprechende Hinweistafeln. Wenn ich mich recht entsinne dort, wo man Ladungssicherungsmittel kaufen kann. ;)
    Man könnte auch problemlos einen entsprechenden Aufdruck auf dem Kassenbon anbringen

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo Community,


    danke für eure Antworten und Informationen, speziell Ladungssicherung Baustoffe, kannte ich so bisher noch nicht.
    Weitgehend deckt sich das auch mit meinen Empfehlungen, insbesondere von ganz kritischen Ladungen Bilder zu machen und Zeugen dabei zu haben.


    Das mit dem Plakat an der Warenausgabe habe ich auch schon angeregt und auch gleich ein Muster dazu geliefert, das ich bei einer anderen BAumrktkette gesehen habe.


    So weit, so gut.


    Danke euch und schöne Restostern noch.


    Gruß
    Willy

    ....wer früher stirbt ist länger tot....

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  • Du musst deine Jungen und Mädchen aufm Hof auch ein bisschen sensibilisieren.
    Ich hab einen ähnlichen Fall gehabt.


    Einfache typische Situation am Kompostplatz.
    Ein Mitglied des pädagogischen Berufsstandes (ich darf über die lästern, ich hab zwei von denen zuhause) kommt am Samstag morgen mit dem berühmten OBI Klaufix (Nutzlast 250kg) auf den Hof und meint zum Radladerfahrer "Mach mal voll"....
    Der haut ne Schaufel gut feuchten Kompost/Erdreich, gut gehäuft, drauf. Und schon ist das arme Hängerlein mit fast dem doppelten überladen.
    Als Verlader ist dann der Radladerfahrer und damit auch das Unternehmen mit dabei....


    Und in dem Fall standen die Mitglieder des (bei uns derzeit) blaugekleideten Berufsstandes an der Ausfahrt zum Industriegebiet und haben dann die Weiterfahrt untersagt. Anschließend gabs nen Anschiss des Radladerfahrers. Zum Glück nichts weiteres.


    Ist ein schwieriges Thema.

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...


    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....


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    Mike

  • Ja du darfst ihm die Weiterfahrt untersagen andersgesagt du musst es sogar wenn Gefahr für Leib und Leben besteht.
    Sowie auf dem Bild zu sehen. Den nicht nur der Fahrer ist verantwortlich sondern alle Verlader und Halter des Fahrzeuges auch.

  • Moin,

    Ja du darfst ihm die Weiterfahrt untersagen

    ja, natürlich, das ist aber nicht rechtsverbindlich - und wie hinderst Du ihn an der Weiterfahrt?
    AxelS hat in Beitrag Nr. 4 die richtige Antwort gegeben.


    An anderer Stelle habe ich mal geschrieben, dass in einem meiner Betriebe ein fehlerhaft ladungsgesichertes Fahrzeug versehentlich zugeparkt wurde, bis zufällig die Polizei vorbeikam ...

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

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  • Ja du darfst ihm die Weiterfahrt untersagen andersgesagt du musst es sogar wenn Gefahr für Leib und Leben besteht.

    Aufgrund welcher Rechtsgrundlage?


    Man muss bei dieser Thematik sehr genau hinsehen, wer Verlader ist. Beim Beispiel Baumarkt ist in der Regel der Kunde der Verlader und somit auch mit für die Ladungssicherung verantwortlich, neben dem Fahrer, der hier in der Regel in Personalunion auftritt. Beim Beispiel Kompostplatz ist der Kunde "nur" Fahrzeugführer und darüber natürlich für den verkehrssicheren Zustand seines Gefährts verantwortlich, wozu auch die Ladungssicherung gehört. Allerdings ist der Radladerfahrer hier Verlader und hat somit eine Mitverantwortung. Er darf ein ungeeignetes Fahrzeug nicht beladen bzw. ein Fahrzeug nur bis zu der offensichtlich erkennbaren zulässigen Maximalbeladung.
    Im Gefahrgutrecht ist dies eindeutiger geregelt und auch mit entsprechend hohen Bußgeldern bei Missachtung belegt. Da ist man dann schnell mehrere hundert Euro los.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Das ist natürlich ein sehr schwere Thema aber so wie auf dem Bild zu sehen besteht Gefahr für Leib und Leben auch für dritte,
    und damit bin ich durch den § 16 OWiG abgesichert. Klar auch nur bis zu einem Gewissen Maß.


    § 16
    Rechtfertigender Notstand

    1Wer in
    einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib,
    Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung
    begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt
    nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen,
    namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen
    drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte
    wesentlich überwiegt. 2Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

  • Klar auch nur bis zu einem Gewissen Maß.

    Das ist ein ganz dünnes Brett. Schnell wird dann aus Deiner Aktion eine Anzeige wegen Nötigung und Freiheitsberaubung sowie möglicherweise Amtsanmaßung. Du könntest die Polizei hinzuziehen, das wäre der richtige Weg, aber hier selbst aktiv werden, kann ganz schnell nach hinten los gehen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo @Ankerberg,


    die Hinweise von @AxelS in dem Punkt ernst nehmen. Du Zitierst evtl. richtig, aber man sollte alle Absätze berücksichtigen:


    Zitat von §16 OWiG Abs. 2

    Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

    Wäre es hier nicht Sinnvoller die Polizei zu informieren? Am Ende wird noch beschimpft oder Handgreiflich etc. Muss man da hier seine Mitarbeiter noch in Gefahr bringen? Evtl. mit Ordnungsamt, Polizei, BAG kontakt aufnehmen, dass verstärkt Kontrollen durchgeführt werden?


    Gruß


    Stephan

    --- Wer schreit hört auf zu denken. --- Manche Dinge erledigen sich von selbst, wenn man ihnen genug Zeit gibt. --- Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein. A.E. ---

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  • Also ich sage bei meinen Unterweisungen immer: "Wenn ich Polizist ware, würde ich mir jeden Samstag von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr die Taschen so voller Geld stopfen, dass ich nicht mehr laufe könnte. - Ich würde mich einfach bei IKEA auf den Parkplatz stellen!"


    Die Hinweise von Udo und AxelS gehen hier in die einzig richtige Richtung.


    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Darf ich eigentlich einen Verkehrsteilnehmer, der vor mir auf der Autobahn fährt und munter mit dem Smartphone Fotos schießt, an der Weiterfahrt hindern?


    :whistling:

    nö, aber anzeigen könntest du ihn weil er dich genötigt hat, bedingt durch seine Ablenkung (Smartphone), ständig unnötige Bremsmanöver einlegen zu müssen und somit dich und andere in Gefahr gebracht hat. :D

  • §16 rechtfertigender Notstand trifft hier bei der unsicheren Verladung überhaupt nicht zu. Von der ungesicherten Ladung geht erst mal gar keine Gefahr aus. Erst mit der in Bewegung setzen kommt die Sache ins rollen, wobei der rechtfertigender Notstand als solcher hier keiner ist.
    Gruß Martin

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  • Darf ich eigentlich einen Verkehrsteilnehmer, der vor mir auf der Autobahn fährt und munter mit dem Smartphone Fotos schießt, an der Weiterfahrt hindern?


    :whistling:

    gem. @a.r.ni darfst du ihn "zufällig" zuparken. :Lach:

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

  • nö, aber anzeigen könntest du ihn weil er dich genötigt hat, bedingt durch seine Ablenkung (Smartphone), ständig unnötige Bremsmanöver einlegen zu müssen und somit dich und andere in Gefahr gebracht hat.

    Und dazu fotografiere ich ihn schnell mit meinem Smartphone um es beweisen zu können

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • Das die Polizei gerufen wird wenn es so weit kommt ist natürlich klar. Und das das immer ein schmaler Grad ist das ist auch richtig.
    Und den richtigen Weg zu finden ist verdammt schwer. Man sollte den Kunden erst darauf Hinweisen das er die Ladung ordnungsgemäß zu sichern hat sollte dieses ins leere Laufen bleibt mir nur die Möglichkeit die Polizei zu informieren und wie gesagt wenn Gefahr für Leib und Leben besteht sollte ich versuchen mit geeigneten Mitteln die Abfahrt zu verhindern. Das heißt ja nicht das ich Gewalt anwende aber wie oben beschrieben zufällig zugeparkt oder wenn er auf dem Hof ist Tor zu. Versuche mal bei großen Firmen vom Hof zu kommen bei nicht Ordnungsgemäßer Ladung oder nicht verkehrssichern Fahrzeug da ist beim Werksschutz schluß, weil die Firmen mit Verantwortung Tragen. Aber sofern das eigne Personal mit verlädt wie im ersten Beitrag auch geschrieben steht man mit in der Verantwortung. Und diese kann ich wenn etwas passiert vor keinem Gericht wegdiskutieren.