Kunde sichert Ladung nicht, darf ich ihn aufhalten?

ANZEIGE
Werbung auf Sifaboard
  • Und dazu fotografiere ich ihn schnell mit meinem Smartphone um es beweisen zu könne

    Der ist gut! :44: Hoffentlich versteht das auch jeder.



    Da wären wir schon im Bereich der Freiheitsberaubung..........oder Nötigung. --> und jetzt kommt mir nicht mit einem "Versehen" oder "nicht gewusst"!! :D

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

  • ANZEIGE
  • Ich gehe da mit Ankerberg konform und habe auch bei uns entsprechend zur Anfrage aus den Fachbereichen hinsichtlich Maßnahmen als Absender (z.B. HRB §412) bei unzureichender Ladungssicherung durch Dritte (Beauftragung durch uns. z.B. Spedition) beraten:




    Wird eine unzureichende Ladungssicherung durch unseren zuständigen Mitarbeiter festgestellt, hat er die Weiterfahrt bis zur korrekten Nachbesserung zu untersagen – wenn möglich verhindern:


    Natürlich muss einen Verhinderung der Weiterfahrt verhältnismäßig sein. Es erwartet keiner, dass sich jemand vor das Kfz legt oder schlimmstenfalls handgreiflich wird. Und – der Selbstschutz unseres Mitarbeiters hat Vorrang, sollte der Fahrer (dann auch Belader) handgreiflich seine Weiterfahrt durchsetzen wollen.


    Mögliche (situationsabhängige)* Maßnahmen:


    • Hinweis an den Fahrer, im Falle unzureichender Sicherung den direkten Vorgesetzten (Spedition) zu informieren (und bei wiederrechtlichem Verlassen des Geländes durch den Fahrer dann auch umsetzen).
    • Hinweis an den Fahrer, im Falle unzureichender Sicherung die Polizei zu verständigen (und bei wiederrechtlichem Verlassen des Geländes durch den Fahrer dann auch umsetzen).
    • Da wir keine Halle oder Tor schließen können, z.B. unser Mitgänger-Flurförderzeug vor das Kfz stellen und so die Weiterfahrt verhindern.
    • Kfz-Schlüssel einbehalten (wenn Abziehen ohne Gewaltanwendung / Sachbeschädigung möglich).


    Wichtig: Die Maßnahmen müssen schriftlich festgehalten werden. Somit belegen wir, im Rahmen unserer Möglichkeiten korrekt gehandelt zu haben. Wenn wir nicht verhindern können, dann Mitteilung an das beauftragte Unternehmen (dokumentieren) und in Absprache mit diesen ggf. die Polizei informieren.


    Die Sorge, strafrechtlich bspw. wegen Freiheitsberaubung o.ä. belangt zu werden, kann entkräftet werden. Im Zweifel ist das Verhalten usneres zuständigen Mitarbeiters nach §16 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) gerechtfertigt, der bestimmte Handlungen zur Abwehr von Gefahren (hier zum Schutz von Personen und Sachen) gestattet. (Beleidigung, Handgreiflichkeit, Körperverletzung und Sachbeschädigung sind davon logischerweise ausgeschlossen).


    *hier hat der Mitarbeiter die ausgehende Gefahr der unzureichenden Ladung einzuschätzen. Bei hoher Gefährdung (Abwendung von Gefahr für sich oder andere) kann z.B. das Verstellen des Kfz und damit die Hinderung der Weiterfahrt ein probates Mittel darstellen.

  • Obige Punkte halte ich für sehr gewagt um nicht zu sagen für unzulässig und unverhältnismäßig.
    Mangelnde Ladungssicherung stellt zunächst einmal eine Ordnungswidrigkeit dar. Dagegen jemanden an der Weiterfahrt zu hindern indem man absichtlich den Weg blockiert ist der Straftatbestand der Nötigung. Entwenden des Schlüssels ist der Straftatbestand des Diebstahls. Daraus schließe ich, dass hier niemals ein rechtfertigender Notstand abzuleiten ist. Ein solcher Notstand wäre es, wenn ich z.B. eine verschlossene Tür einschlage, wenn sich jemand in einem brennenden Gebäude befindet, um diesen zu retten bzw. ihm somit eine Fluchtmöglichkeit eröffne.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo AxelS,


    danke für deine Einschätzung. Unzulässig und Unverhältmismäßig ist jedoch in der jeweiligen ausgehenden Gefährdung zu sehen. Deshalb auch meine jeweilig abgestuften Maßnahmen. Beleidigung, Handgreiflichkeit, Körperverletzung und Sachbeschädigung sind per se ausgeschlossen.
    Wenn du einen LKW mit falscher Ladungssicherung und daraus resultierenden hohen Gefährdung von Hof lässt und es dabe zu einem Personenschaden kommt, wird man dich als Absender entsprechend deines Handelns und deinen Maßnahmen zur Verantwortung ziehen.
    Letztlich ist die Kombination sinnvoll. Ich verhindere erst einmal wenn möglich die Abfahrt des LKW und kläre dann mit dem Ansprechpartner der beuaftragen Firma die weitere Vorgehensweise.


    Hier noch was zum lesen
    http://www.hp-legal.com/images…lles/ladungssicherung.pdf


    (Quelle: Bundesverband Deutscher Stahlhandel, Artikel von Dr. Thorsten Hauröder, Kanzlei Henseler & Partner)

  • An euch alle, die hier zu meinem Post ihre Meinungen und Anregungen gegeben habe:


    Vielen Dank euch allen! Ich werde meinen Kunden daraus die entsprechenden Verhaltensempfehlungen


    zusammenstricken und wärmstens deren Umsetzung ans Herz legen. Wie ihr aber alle wisst: sie tun es....oder eben nicht.


    Danke!

    ....wer früher stirbt ist länger tot....

  • ANZEIGE