Unterrichtung gemäß §2 MuSchArbV

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  • Moin,


    obwohl ich Paragraphen und Verordnung liebe, stehe ich momentan etwas auf dem Schlauch.


    Zitat von Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

    §2 MuSchArbV


    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, werdende oder stillende Mütter sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen über die Ergebnisse der Beurteilung nach § 1 und über die zu ergreifenden Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterrichten, sobald das möglich ist. Eine formlose Unterrichtung reicht aus. Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie weitergehende Pflichten nach dem Betriebsverfassungs- und den Personalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.

    Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Einbeziehung der Fürhungskraft, Abstimmung mit schwangerer Kollegin, Information des Betriebsrats - alles klar und ohne Probleme. Aber was bitte schön umfasst die Unterrichtung der übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen?


    Ich kann es noch nachvollziehen, wenn in einer Fertigungshalle an zehn Arbeitsplätzen die gleiche Tätigkeit verrichtet wird und man die Gefährdungsbeurteilung durchführt, dass man alle Beschäftigten, die diese Tätigkeit verrichten, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sowie die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis setzt. Denn wer weiß schon, wer nach der nächsten Betriebsfeier genau diese Gefährdungsbeurteilung benötigt? :D


    Aber die Arbeitnehmerinnen, die nebenan in der Buchhaltung sitzen und vollkommen andere Tätigkeiten ausführen, unterrichten? ?(


    Zweites Problem: In der Fertigungshalle existieren fünf Arbeitsplätze. Zwei Männer, drei Frauen. Eine der Frauen ist 61 Jahre alt. Jetzt teile ich den Arbeitnehmerinnen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sowie die getroffenen Maßnahmen mit.


    Zitat von §5 MuSchG

    (1) Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekannt geben.

    Ja was denn nun? Spätestens nach meiner Mitteilung ist klar, wer von den fünf Beschäftigten schwanger ist (zumindest die Frauen wissen es dann). Unterrichten darf ich Personen, die mit der Umsetzung der Vorschriften des Mutterschutzes direkt betraut sind, aber sonst niemanden ohne die Zustimmung der Schwangeren. Hier beißt sich doch die Katze in den Schwanz.


    a) Wer sind die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen?
    b) Wie soll in diesem Fall der Datenschutz eingehalten werden?


    Gruß Frank, der zwar so aussieht, als ob er schwanger wäre, aber trotzdem keine thematische Erleuchtung hat. ;)


    P.S. Für Schwangere scheidet natürlich dieser Smiley aus *MetIg*

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Hier im Betrieb werden die direkten Mitarbeiter/inen vom Ergebnis der ergänzenden Gefährdungsbeurteilung informiert, Einverständniserklärung der Schwangeren vorausgesetzt.


    Die Buchhaltung, aus deinem Beispiel, kann die Schwanger ja selbst informieren.


    a) Gute Frage, nächste Frage
    b) Frag den Datenschutzbeauftragten (der weiß es vermutlich auch nicht)


    Mfg

    FS

  • Ich würde es pragmatisch angehen, denn gemäß dem § 6 (1) der Verordnung, ist nur das Nichtunterrichten der werdenden Mutter, bußgeldbedroht.


    Gruß


    Klaus

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  • Hi,


    die Mitbeschäftigten müssen schon über die Schutzmaßnahmen unterrichtet werden. Sonst gäbe es ganz sicher Ärger im Sinne von "Warum muss die $Tätigkeit nicht machen?!"


    In der Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung von unserer zuständigen Bezirksregierung ist das auch mit Datum festzuhalten.


    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • Aber die Arbeitnehmerinnen, die nebenan in der Buchhaltung sitzen und vollkommen andere Tätigkeiten ausführen, unterrichten?

    Ich vermute, Du interpretierst hier falsch.
    Lies mal §1 MuSchArbV, da steht "Der Arbeitgeber muß rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der werdende oder stillende Mütter durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktoren, die Verfahren oder Arbeitsbedingungen nach Anlage 1 dieser Verordnung gefährdet werden können, Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung beurteilen."
    Daraus folgt indirekt, dass jeder Arbeitsplatz, auch bevor eine Schwangerschaft vorliegt, bereits auf diesen "Kundenkreis" hin bewertet werden muss. Bisherige Praxis ist ja, dass man erst im Fall der Fälle aktiv wird. Hier möchte der Gesetzgeber die Vorsorge schon deutlich früher beginnen lassen, denn es könnte ja sein, dass die schwangere Mitarbeiterin bestimmte Tätigkeiten dann nicht mehr durchführen darf und da sollte keine zeitliche Lücke zwischen dieser Feststellung und der Feststellung der Schwangerschaft auftreten.
    Somit Beurteilung der Tätigkeiten wie bisher, aber auch erweitert auf werdende und stillende Mütter.
    Info an den potentiell betroffenen Personenkreis, somit Frauen im gebärfähigen Alter, über mögliche Gefahren für Mutter oder Kind.
    Es geht nicht darum, die Damen in der Buchhaltung darüber zu informieren, welche Gefahren im Chemielabor nebenan lauern, sondern über die speziellen Gefahren am eigenen Arbeitsplatz im Falle einer Schwangerschaft.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Es wird noch aufwändiger, wenn die geplanten Änderungen im Mutterschutzgesetz kommen. Dann wird jeder Betrieb, unabhängig davon, ob er Frauen oder schwangere Frauen beschäftigt, die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer beurteilen müssen, denen eine schwangere, eine stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist bzw. sein kann und welche Schutzmaßnahmen dann erforderlich wären. In einem nächsten Schritt ist bei einer Schwangerschaftsmeldung die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu konkretisieren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Siehe hierzu §9 im folgenden Link:
    http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/089/1808963.pdf

  • Hi SG Sibe,


    hast du den Entwurf gelesen? Wichtigster Grundsatz beim Umgang mit Rechtsgrundlagen: lies zuerst den Anwendungsbereich und die Begriffsbestimmungen!
    Wer keine Frau beschäftigt muss sich nicht mit dem Mutterschutzgesetz beschäftigen. Und eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt.


    Wer entsprechende Personen beschäftigt, soll im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung gleich mit überprüfen, welche Arbeitsplätze für Schwangere problematisch werden könnten oder ungeeignet sind. Der kluge Mensch ist vorbereitet und kann somit auf Grundlage seiner GFB sofort vernünftig reagieren, wenn eine Frau ihre Schwangerschaft mitteilt. Unter Einbezug der bereits vorhandenen GFB wird dann die personenbezogene GFB für die Schwangere erstellt. Aus meiner Sicht ändert sich hier nichts, wer vernünftigen Arbeitsschutz betreibt geht schon lang so vor.


    schöne Grüße

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  • ...wenn eine Frau ihre Schwangerschaft mitteilt. Unter Einbezug der bereits vorhandenen GFB wird dann die personenbezogene GFB für die Schwangere erstellt. Aus meiner Sicht ändert sich hier nichts,...

    Das war die bisher übliche Vorgehensweise, die aber in Zukunft so nicht mehr zulässig ist.
    Ohne entsprechende Gefährdungsbeurteilung (GB) darf die Schwangere nicht beschäftigt werden. Somit darf sie nach Meldung der Schwangerschaft, bis zur Durchführung der GB nicht beschäftigt werden, daher ist der Arbeitgeber hier bereits im Vorfeld gefordert diesen Personenkreis in seiner GB zu berücksichtigen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo MrH,
    danke für den netten Hinweis auf Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen und für die fürsorgliche Frage, ob ich den Entwurf denn gelesen habe!


    Jetzt aber inhaltlich: § 9 des Entwurfs ist eindeutig, er schreibt ein zweistufiges Vorgehen vor. In der ersten Stufe muss jeder Betrieb erst einmal beurteilen und ermitteln (Absatz 1 und 2). In der 2. Stufe ist die Gefährdungsbeurteilung aus Stufe 1 bei vorliegender Schwangerschaft zu konkretisieren.
    Die erste Stufe ist für den Arbeitsschutz, wie wir ihn kennen systemfremd, da hilft auch keine Aussage „Der kluge Mensch ist vorbereitet“. Ich will das an folgendem Beispiel verdeutlichen: Ein Betrieb, der auf absehbare Zeit nur im Inland tätig sein wird, wird bestimmt keine Gefährdungsbeurteilung für den Auslandseinsatz seiner Beschäftigten anfertigen, nur weil der kluge Mensch vorbereitet ist.


    Die Gefährdungsbeurteilung in Kleinstbetrieben umzusetzen ist ein dickes Brett. Die oftmals geringe Akzeptanz der Gefährdungsbeurteilung mit zusätzlichen und für viele Betriebe nicht relevanten Anforderungen noch weiter herabzusetzen ist mehr als ungeschickt.
    Gruß
    SG Sibe

  • Hi,


    es muss eben nicht jeder Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung für Schwangere durchführen. Das Mutterschutzgesetz gilt für Frauen, die gemäß § 1 Absatz 2 vom Gesetz erfasst und nicht in § 1 Absatz 3 ausgeschlossen werden. Und gemäß § 2 ist eine Frau im Sinne dieses Gesetzes jede Person, die schwanger ist oder ein Kind geboren hat oder stillt.
    Fazit: wer keine Frau im Sinne dieses Gesetzes beschäftigt, ist von diesem Gesetz nicht betroffen. Dazu müsste der § 9 aus meiner Sicht in einem anderen Gesetz mit einem anders definierten Geltungsbereich stehen.


    AxelS: An der Vorgehensweise ändert sich meiner Meinung nach nichts! Im Betrieb muss seit Mutterschutz gesetzlich geregelt ist, bekannt sein, welche Tätigkeiten mit Gefährdungen für Schwangere existieren, wo ggf. Beschäftigungsverbote für Schwangere erforderlich sind und es muss geregelt sein, wie mit der Schwangeren nach Bekanntgabe der Schwangerschaft verfahren wird. Die Beschäftigungsverbote sind in der momentanen Fassung des MuSchG sogar noch zahlreicher und konkreter. Ergo kann ich eine Schwangere nach Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft nur mit personenbezogener Gefährdungsbeurteilung sicher weiter beschäftigen (oder darf sie eben nicht weiter beschäftigen; hier greift die Neuerung im aktuellen Entwurf, dass eine gesetzliche Verpflichtung besteht, zuerst alle Möglichkeiten an Schutzmaßnahmen zur Weiterbeschäftigung auszuschöpfen, anschließend eine Weiterbeschäftigung an anderer Stelle zu prüfen und erst wenn beides nicht geht, ist eine Weiterbeschäftigung nicht zulässig; wobei dieses Vorgehen vielerorts ebenfalls schon lang Standard ist und ich deshalb für die meisten Betriebe keinen Mehraufwand in dieser gesetzlichen Neuerung sehe). Einfach weiter arbeiten lassen bis zur Erstellung der personenbezogenen Gefährdungsbeurteilung der Schwangeren ist auch jetzt schon nicht zulässig. Nach Bekanntgabe der Schwangerschaft ist der erste Schritt die Erstellung der personenbezogenen GFB für die Betroffene und daraus leitet sich das weitere Vorgehen im Betrieb ab. Wer seinen Arbeitsschutz im Griff hat, hat also schon längst entsprechende Vermerke in seiner GFB, in welchen Bereichen / bei welchen Tätigkeiten Handlungsbedarf bei Schwangeren besteht (und nur darauf bezieht sich mein Spruch "der kluge Mensch ist vorbereitet" ;) und erstellt darauf aufbauend bei Meldung der Schwangerschaft die personenbezogene Gefährdungsbeurteilung für die Betroffene.


    schöne Grüße

  • Fazit: wer keine Frau im Sinne dieses Gesetzes beschäftigt, ist von diesem Gesetz nicht betroffen.

    Diese Aussage ist abenteuerlich. Die erste Stufe der Gefährdungsbeurteilung nach dem Gesetzentwurf soll für alle Unternehmen gelten. Es wäre doch im Sinne des von mir kritisierten Gesetzentwurfs abwegig, wenn nur Betriebe mit mindestens einer Schwangeren die Stufe 1 erledigen sollen, um dann sofort Stufe 2 anzuschließen (weil ja eine Schwangerschaft vorliegt). In allen bisher von mir gefundenen Veröffentlichungen gehen die Autoren davon aus, dass Stufe 1 für alle Unternehmen und Stufe 2 dann eben erst bei bekannter Schwangerschaft zu erledigen wäre. Hier als Beispiel die Position des Arbeitgeberverbandes Gesamtmetall zu genau dieser Thematik: https://www.gesamtmetall.de/si…nspapier_mutterschutz.pdf

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  • Ich teile die Ansicht des Arbeitgeberverbands Gesamtmetall nicht. Nach meinem Rechtsverständnis ist der Geltungsbereich des Gesetzes relativ eindeutig. Wer keine unter das Mutterschutzgesetz fallende Frauen beschäftigt, muss keine GFB nach MuSchG erstellen. Nicht schwangere Frauen, die schwanger werden können, sind der Graubereich, der nicht explizit im MuSchG genannt ist, aber vermutlich noch der GFB nach MuSchG zugeordnet werden kann oder wird (alles andere wäre inkonsequent). Somit kann oder wird die Pflicht zur GFB nach MuSchG neben den im Gesetz explizit genannten Personenkreis auf die Bereiche / Tätigkeiten erweitert werden, in denen potentiell schwanger werdende Frauen arbeiten (und wer solche Beschäftigten hat, der sollte eben vorbereitet sein und wissen, was zu tun ist, wenn eine dieser Beschäftigten meldet, dass sie schwanger ist). Weiter lässt sich der Geltungsbereich jedoch nicht ausdehnen.
    Und diese Betrachtungsweise sollte bisher schon der Standard sein. In den Bereichen, in denen ich solche Beschäftigte habe (Frauen, die schwanger werden können), habe ich in der GFB bereits ein Auge darauf, wo es problematisch wird für Schwangere. Wer z.B. erst nach den Sicherheitsdatenblättern sucht und sich über die gefährlichen Eigenschaften seiner Gefahrstoffe informiert, wenn eine Mitarbeitern ihre Schwangerschaft meldet, der hat im Vorfeld gepennt und seine Hausaufgaben meiner Meinung nach nicht ordentlich erledigt. Habe ich Bereiche / Tätigkeiten, bei denen Schwangere besonderen Vorgaben unterliegen, habe ich bei diesen Gefährdungen bereits einen Vermerk in meiner Gefährdungsbeurteilung (z.B. entweder Beschäftigungsverbot oder Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben / Grenzwerte) und kann darauf aufbauend schnell und unkompliziert die personenbezogene GFB für die Schwangere erstellen. Wer bereits heute vernünftigen Arbeitsschutz betreibt kann der neuen MuSchG entspannt entgegen sehen (und nach deren Inkrafttreten die Vorteile der dann neuen Freiheiten bei der Weiterbeschäftigung Schwangerer für alle Beteiligten gewinnbringend nutzen).

  • Neben dem MuSchG hat auch das Arbeitsschutzgesetz selbst seinen Geltungsbereich:
    ArbSchG § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
    (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.


    Die BAuA führt dazu in diversen Veröffentlichungen aus, dass die Gefährdungsbeurteilung diesystematische Ermittlung und Bewertung relevanter Gefährdungen derBeschäftigten ist. Der Umfang der Gefährdungsbeurteilung orientiert sich an den betrieblichen Anforderungen und Gegebenheiten. Die Gefährdungsbeurteilung betrachtet also im Optimalfall alle voraussehbaren Tätigkeiten undArbeitsabläufe im Betrieb und ist für jede ausgeübte Tätigkeit bzw. jeden Arbeitsplatz erforderlich.


    Fazit: die Gefährdungsbeurteilung kümmert sich um den Schutz der im Betrieb vorhandenen Beschäftigten bei ihren Tätigkeiten und an ihren Arbeitsplätzen und nicht um alle "hätte - könnte- o.ä." Situationen (das wäre weder sinnvoll noch wirtschaftlich). Und wenn ich jetzt Frauen habe, die schwanger werden können, klopfe ich im Vorfeld im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ab, ob die Schwangerschaft bei ihrer Beschäftigung ein Problem werden kann (das zählt für mich zu einer voraussehbaren Tätigkeit bei diesem Personenkreis). Wenn nein, ist im Falle der Schwangerschaft die personenbezogene GFB schnell durchgeführt und weggeschickt. Falls ja, wird bei Meldung der Schwangerschaft die personenbezogene Gefährdungsbeurteilung sofort von der zuständigen Führungskraft mit der Schwangeren durchgeführt (in den meisten Fällen gibt es hier klare Sachverhalte und die kriegen das ohne Beratungsbedarf hin). Bei Bedarf werden sofort Betriebsarzt und Sifa informiert und für die Beratung mit ins Boot geholt. Bis zur Klärung der Sachlage gilt im Zweifelsfall Beschäftigungsverbot. Das war aber meiner Ansicht nach bisher auch schon so und habe ich auch immer so gehandhabt, wenn eine Weiterbeschäftigung der Schwangeren nicht gefahrlos möglich war und erst weiterer Klärungs- oder Organisationsbedarf bestand.
    Für mich ändert sich anhand der neuen Formulierungen im neuen MuSchG im Hinblick auf meine Gefährdungsbeurteilung und meine Beratung beim Umgang mit Schwangeren nichts. Ich freue mich lediglich darüber, dass das Ganze jetzt im Gesetz klarer formuliert ist und ich freue mich über den neuen Handlungsspielraum für die Schwangeren, die gerne so lang wie möglich arbeiten wollen.

  • freue mich über den neuen Handlungsspielraum für die Schwangeren, die gerne so lang wie möglich arbeiten wollen.

    Ach, welchen neuen Handlungsspielraum gibt es denn da?

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Ich freue mich lediglich darüber, dass das Ganze jetzt im Gesetz klarer formuliert ist und ich freue mich über den neuen Handlungsspielraum für die Schwangeren, die gerne so lang wie möglich arbeiten wollen.

    Dazu stehe ich zwiespältig.


    Ich kann Frauen gut verstehen, die auch aus Karrieregründen möglichst lange arbeiten wollen. (Den Mutterschaft ist in diesem Lande oft ein Karrierekiller).
    Deswegen gibt es ja auch eine Initiative Operieren in der Schwangerschaft.


    Aber als Menschenschützerin muss ich sagen, dass Frau nicht immer sorgsam mit der eigenen Gesundheit (und des Kindes) umgeht.
    Bei uns gab es schon Fälle,in denen Schangerschaften sehr spät, z B. in einem Fall erst im 6 Monat, gemeldet wurden (damit die Ärztin weiter operieren konnte).
    Klar wir behandeln Mutterschutz in jeder Gefährdungsbeurteilung, aber gerade in Krankenhäusern gibt es viele Tätigkeiten die für Schwangere ausscheiden.
    Im Einzelfall versuchen wir zusammen mit dem Betriebsarzt die Schwangere entsprechend zu beraten und Kompromisse zu finden, dass die Schwangere möglichst lange arbeiten kann.
    Aber auch das kann sich wieder negativ auf eine andere Schwangere im gleichen Bereich ausüben, die lieber gar kein Risiko eingehen möchte (aber dann den sozialen Druck der anderen zu spüren bekommt, dass wenn Frau A das macht, sie das doch auch könne...).
    Fazit wird auch künftig für uns ein ganz schwieriges Thema bleiben.

    Grüßle
    de Uil


    „Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwende ich das generische Femininum. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen alle Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen und mitgemeint.“


    Omnia rerum principia parva sunt. [Der Ursprung aller Dinge ist klein.] (Cicero)

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  • Hallo MrH,
    ich staune, wie lange man auf einer so einsamen Rechtsauffassung„wer keine Frau im Sinne dieses Gesetzesbeschäftigt, ist von diesem Gesetz nicht betroffen“ so lange verharren kann. Zu dieser Rechtsauffassungpasst dann allerdings auf keinen Fall der offenbar erfundene Begriff „potentiellschwanger werdende Frauen“, auf den der Geltungsbereichangeblich ausgedehnt werden soll.
    Gruß SG Sibe

  • Hi SG Sibe,


    keine Angst, ich bin sicher nicht allein mit meiner Rechtsauffassung und ich kenne sogar die Einschätzungen erfahrener Juristen sowie technischer Aufsichtsbeamten und Mitarbeitern von Gewerbeaufsichtsämtern zu meiner Rechtsauffassung und bin damit bisher immer sehr gut gefahren ;).


    Wer keine besonders schutzbedürftigen Beschäftigungsgruppen beschäftigt (z.B. Behinderte, werdende und stillende Mütter, Jugendliche), muss diese im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung nicht berücksichtigen. Das entspricht der aktuellen Rechtsauffassung gemäß Arbeitsschutzgesetz und den zugehörigen Gesetzen für die besonders schutzbedürftigen Personengruppen. Das ändert sich mit dem neuen Mutterschutzgesetz auch nicht.


    Der Graubereich sind die Frauen, die schwanger werden können. Nach aktuellem Mutterschutzgesetz mit zugehöriger Mutterschutzverordnung muss der Arbeitgeber schon lange "rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der werdende oder stillende Mütter durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktoren, die Verfahren oder Arbeitsbedingungen nach Anlage 1 dieser Verordnung gefährdet werden können, Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung beurteilen. Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz bleiben unberührt." (§1 Absatz 1 derMuSchhArbV). Hier ist die Frage, was ist rechtzeitig. Sowohl im aktuellen, als auch im neuen Mutterschutzgesetz sind Beschäftigungsverbote enthalten, die ab Kenntnis der Schwangerschaft verbindlich einzuhalten sind (hier wird das neue Mutterschutzgesetz etwas lockerer und bietet mehr Spielraum für die Weiterbeschäftigung). Somit habe ich in der Praxis schon lange (Fassung MuSchArbV von 1997, ob die Anforderungen noch weiter zurückgehen entzieht sich meiner Kenntnis) zwei Möglichkeiten, wenn Frauen beschäftigt werden, die schwanger werden können (nennen wir sie von mir aus potentiell Schwangere ;):
    1. ich fange bei Adam und Eva mit der GFB für Schwangere an, sobald die Schwangerschaft gemeldet wird und bis diese abgeschlossen ist gilt im Zweifel Beschäftigungsverbot (wenn eine zu hohe Gefährdung nicht auf Anhieb sicher ausgeschlossen werden kann).
    2. ich habe im Vorfeld bei der Erstellung meiner GFB bereits geprüft, welche Tätigkeiten / Arbeitsbereiche für Schwangere gefährlich sind / gefährlich werden können und kann darauf aufbauend direkt bei Bekanntgabe der Schwangerschaft mit der Schwangeren die personenbezogene GFB durchführen und das weitere Vorgehen besprechen (und weil der kluge Mensch vorbereitet ist, rate ich hier schon immer zu Variante 2 ;).


    AxelS: wenn fest steht, wann das neue MuSchG in Kraft tritt, arbeite ich die Thematik ausführlich aus und wir könnnen uns dann gerne darüber unterhalten.


    de Uil: im Hinblick auf die Schwangeren, die mir bereits begegnet sind, kann ich deine Bedenken nachvollziehen. Selbstverständlich sind hier Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit Betriebsarzt und ggf. Sifa in der Pflicht, "übermotivierte" Schwangere einzubremsen und sicher wird es hier hin und wieder Konflikte geben (war allerdings bisher auch schon so, nur dass in Zukunft voraussichtlich ein paar contra-Argumente von staatlicher Seite wegfallen für solche Diskussionen).


    schöne Grüße