Entfernung zwischen Betriebsanweisung und Arbeitsplatz

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  • Hallo Zusammen,


    bei uns in der Fertigung gibt es gerade die Diskussion, wie weit die Betriebsanweisung vom Arbeitsplatz entfernt sein darf.
    Gibt es hierzu eine Vorgabe oder Empfehlung? Ich habe hier im Forum und in Google nichts gefunden.


    Wir haben eine Werkhalle und ein Gefahrstoff wird an mehreren Arbeitsplätzen verarbeitet. Muss die Betriebsanweisung an jedem Arbeitsplatz hängen oder kann Sie am Gefahrstoffschrank hängen, der ca. 12-15m weg ist und an dem die Mitarbeiter die entsprechenden Gefahrstoffe zur Verarbeitung holen?


    Vielen Dank


    Gruß
    carladu

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  • Ein genauer Abstand ist soweit ich weiß nicht gefordert.
    Wir haben die Gefahrstoff Betriebsanweisungen im QM-System abgelegt
    und zusätzlich in einem Ordner im Gefahrstoffschrank der in der entsprechenden Werkhalle steht in der der Stoff eingesetzt wird.

    Schöne Grüße Tobi


    Heute hier morgen dort. |?

  • Hi...


    nein eine Entfernung dazu ist nicht vorgeschrieben. Wichtiger ist ja auch, dass sie regelmässig unterwiesen wird (das steht in den jeweiligen Gesetzlichen Regelungen, wie der Betriebssicherheitsverordnung oder der Gefahrstoffverordnung).


    Dass es, leider, gängige Praxis ist, den Kollegen zu sagen: "hier hängt die BA, lies sie dir durch und unterschreib hier" ändert daran aber nix.
    Theoretisch darf eine BA auch elektronisch abgelegt sein, und muss damit letztlich überhaupt nicht ausgedruckt und aufgehangen werden.

    in diesem Sinne


    Gruß
    Thorsten


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    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

  • Hallo,


    es gibt keine mir bekannte Forderung, dass eine BA direkt am Arbeitsplatz ausgehängt werden muss, was bei komplexen Anlagen jedoch sicherlich sinnvoll sein kann.
    Die BA für diesen speziellen Gefahrstoff würde ich auch am Schrank anbringen, da dort der Stoff ja auch "gelagert" und zur Verfügung gestellt wird.


    Ansonsten halten wir es bei uns im Betrieb so, wie Zündappraider es schon beschrieben hat. Die meisten BA sind in einem Ordner bzw. in Klapprahmen zur Verfügung gestellt. Die Mitarebier sind in der BA unterwiesen und wissen wo sie zu finden sind um sich zu informieren.


    Gruß
    Rüssel

  • Hallo,


    gute Frage.


    Ein genauer Abstand wäre mir nicht bekannt.


    Doch nach gesundem Menschenverstand sollte das Ganze sicherlich offen und in Reichweite sein. Jeder MA muss Zugriff darauf haben.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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  • Eine Entfernungsvorgabe gibt es nicht, sie muss nur einsehbar sein für den Mitarbeiter. Wenn dieser dazu jedes mal erst 100m zur BA hin und dann zu seinem Arbeitsplatz zurück laufen darf, wird man sich irgendwann überlegen müssen, ob das sinnvoll und praktikabel ist. Ich habe in großen Bereichen diese auf einzelne kleinere Arbeitsbereiche heruntergebrochen. Da gibt es dann eben z.B. an jeder Maschine die dafür spezifischen BA. Man muss natürlich hierbei immer abwägen, wie groß der Aktualisierungsaufwand und der Nutzen ist.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo @carladu,
    für den von Dir beschriebenen Fall, dass der Gefahrstoff an mehreren Stellen in der Halle verwendet wird, aber die Mitarbeiter den betreffenden Stoff ohnehin im Gefahrstoffschrank lagern und dort auch entnehmen, finde ich es eine gute Lösung, die BAs am/im Gefahrstoffschrank zu deponieren.


    Wie andere ja auch schon geschrieben haben, gibt es keine bindenden Vorgaben für eine maximale Entfernung von BA und Einsatzort des Stoffs, auf den sich die BA bezieht. Ebenso gibt es keine bindende Vorgabe, in welcher exakten Form (ausgedruckt, elektronisch,...) die BA vorhanden sein muss. Definiert ist nur, dass die BA für die Mitarbeiter einsehbar sein muss.


    Die Hinweise von @AxelS finde ich gut und wichtig: nicht vergessen, dass die Lösung möglichst praktikabel sein sollte und die Mitarbeiter sicher eher mal einen Blick in die BA werfen, wenn sie möglichst ohne weiteren Aufwand für sie einsehbar ist.

    "Kleine Taten, die man ausführt, sind besser als große, die man plant." (Georges Marshall)

  • Hallo carladu,


    nein, eine Entfernungsangabe seitens BG oder Gesetzgeber gibt es nicht. Dass es sinnvoll ist, die BAs an dem Platz vorzuhalten, an dem diese auch benötigt werden steht ausserfrage. Aber wie meine Vorredner schon beschrieben haben, ist dies auch mit administrativen Aufwand (gerade bei Aktualisierungen) verbunden. Wichtig ist, dass die BAs jederzeit für die Mitarbeiter einsehbar sind. Wie man das gestaltet, bleibt jedem selbst überlassen. Sei es elektronisch, wenn jeder Mitarbeiter einen PC-Zugang hat, oder zentral in einem Ordner als Ausdruck, ...
    Wichtig ist eine ordentliche und vor allem regelmäßige Unterweisung (mind. einmal pro Jahr), dann werden die BAs auch nicht so oft "gesucht".


    Gruß
    Arno

    „Es kommt nicht darauf an, die Zukunft vorauszusehen, sondern auf die Zukunft vorbereitet zu sein.“


    Perikles, griechischer Staatsmann,
    493-429 v. Chr.

  • Aushängen! Urteil suche ich gerade!


    Zitat:
    Die Betriebsanweisung muss für den Mitarbeiter
    „zugänglich gemacht werden“ (§ 14
    Abs. 1, GefStoffV). Die TRGS 555 führt dazu
    aus, die Betriebsanweisung an geeigneter
    Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu
    machen.
    Für den Praktiker stellt sich die Frage, wie
    dies z. B. auf Baustellen beim Bau elektrischer
    Anlagen realisiert werden kann
    ... und was ist „eine geeignete Stelle“?
    Die Betriebsanweisung muss in erster Linie
    für den Mitarbeiter und zu jeder Zeit gut
    zugänglich einsehbar sein. So könnte in
    unserem Beispiel „Erdkabelmontage“ die
    vorgestellte Betriebsanweisung im Baustellenfahrzeug
    ausgehängt werden.


    Kein Strom - kein Rechnerzugang - keine Ahnung wo - macht das einem Richter klar!


    Wer das toleriert ist mit dran!


    Kapitel 8 lesen! Weiteres folgt!


    Gruß Canislupus

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  • Nachschlag ist da!


    Zitat: https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/14756




    Frage:
    In Betriebsanweisungen werden Symbole (Piktogramme) zur Verdeutlichung der Arbeitsschutzmaßnahmen verwendet. Müssen diese dann auch im Arbeitsbereich und an den entsprechenden Maschinen angebracht sein? (Z.B. Betriebsanweisung zur Handhabung einer Standbohrmaschine - Symbol zum Tragen einer Schutzbrille)



    Antwort:
    Die Anforderungen an die Verwendung von Informationen und Warnhinweisen an MAschinen sind der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, Ziff. 1.7 ff. zu entnehmen. Diese Informationen und Warnhinweise legt der Hersteller im Rahmen seiner Risikobewertung fest und kennzeichnet somit z.B. Restgefahren seiner Maschine, die durch geeignetes Verhalten des Verwenders begegnet werden soll. Bei den anzugebenden Informationen und Warnhinweisen handelt es sich um Angaben, die hinsichtlich der Schutzziele der Maschinenrichtlinie relevant sind. Informationen und Warnhinweise an der Maschine sollten vorzugsweise in Form leicht verständlicher Symbole oder Piktogramme gegeben werden.


    Diese Pflicht kann nicht durch eine Betriebsanweisung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV), die dem Arbeitgeber obliegt, der seinen Beschäftigten das Arbeitsmittel (Maschine) zur Benutzung bereitstellt, erfüllt werden. Auf Maschinen verfasste Hinweise oder Piktrogramme sind nicht mit Maschinenbetriebsanweisungen gleichzusetzen.


    Betriebsanweisungen nach BetrSichV können aber sehr wohl Anweisungen, Informationen oder Gefahrenhinweise des Herstellers wiedergeben. Hierbei sollte darauf geachtet werden, dass keine Informationsüberflutung stattfindet.


    Zitat Ende!


    Jetzt zeig mir einer ne Maschine von vor 1990 dier diese Hinweise alle hatte!!!
    Also BA ebenfalls absolut notwendig!


    Over & out - Canislupus

    Gruß Canislupus

  • Für den Praktiker stellt sich die Frage, wie
    dies z. B. auf Baustellen beim Bau elektrischer
    Anlagen realisiert werden kann
    ... und was ist „eine geeignete Stelle“?

    Ich kenne einen Energieversorger, bei dem haben die Arbeitstrupps ihre Dokumente mobil dabei auf dem Laptop. Selbst eine VPN Verbindung vom Smartphone zum Firmenserver wäre denkbar, wenn auch manchmal etwas unpraktisch.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Schau mal in die


    DGUV Information 211-010 bisher BGI 578 - Sicherheit durch Betriebsanweisungen


    unter Punkt 5 Bekanntmachung von Betriebsanweisungen



    " Die Art der Bekanntmachung von Betriebsanweisungen richtet sich sowohl nach den Erfordernissen im Einzelfall als auch nach konkreten Forderungen in einschlägigen Vorschriften. So wird z. B. häufig ein Aushang, ein Auslegen oder ein Aushändigen vor Arbeitsbeginn verlangt. Beim Aushändigen von Betriebsanweisungen kann im Einzelfall ein Gegenzeichnen des Empfängers sinnvoll sein.
    Es empfiehlt sich jedoch immer, eine Betriebsanweisung mündlich bekannt zu machen. Hierfür eignen sich besonders Betriebsversammlungen und Unterweisungsgespräche.
    Darüber hinaus können Betriebsanweisungen Grundlage für die Unterweisung der Beschäftigten vor Arbeitsbeginn und in mindestens jährlichem Abstand entsprechend § 4 Absatz 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV V1) sein. Eine entsprechende Verpflichtung besteht z. B. in Unfallverhütungsvorschriften und in der Gefahrstoffverordnung.
    Betriebsanweisungen, die den Mitarbeitern direkt zugänglich sind, erlauben ihnen, sich selbst zu kontrollieren und zu korrigieren. Sie stellen insoweit ein wertvolles Hilfsmittel sowohl für den Unternehmer als auch für den Beschäftigten dar "


    http://www.arbeitssicherheit.d…ibrary/document/5004772,1


    Gruß Tanzderhexen

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

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  • Die Entfernung sollte angemessen sein... aber auch nicht die komplette Maschine zukleistern!


    Bei uns:
    In den großen Hallen hängen die Maschinenbetriebsanweisungen je am Eingangbereich im beweglichen Kunstoffrahmen
    und die Gefahrstoffbetriebsanweisungen am jeweiligen Arbeitsplatz.


    In den kleineren Räumen hängen die BA (Masch. und Gef.) im Kunstoffrahmen im Eingangsbereich.


    Die Einmalkosten sind für die Kunstoffrahmen mit Halterung etwas höher, aber Sie hängen sauber und platzsparend an der Wand.


    Vorteile:
    - Mitarbeiter kann sie jederzeit einsehen
    - Vorgesetzte kann die Aktualität leicht prüfen
    - SiFa direkt einen Überblick
    - TÜV Auditor blättert einmal durch und ist zufrieden :)


    Nachteil:
    - Einmalkosten ~30 Euro je 10er Satz
    - Ausdruck

  • in Lebensmittelunternehmen sehe ich hier noch mehr Nachteile ...erhöhte Gefahr von Fremdkörpern usw.
    Dann lieber die BAs ins Intranet stellen falls die Mitarbeiter Zugriff darauf haben ...wen nicht dann zu den Unterlagen der jeweiligen Anlagen/ Maschinen in einen Ordner

    Viele Grüße aus Mittel:Franken: