Verantwortlich im Arbeitsschutz

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  • Hallo zusammen,
    ich bin neu in diesem Forum und begrüße erst einmal alle recht herzlich.


    Ich hätte eine Frage zur Verantwortung im Arbeitsschutz. Wer ist in einer AG mit mehreren Töchtern für den Arbeitsschutz verantwortlich,
    wenn es keine Pflichtenübertragung gibt. Der Vorstand der AG oder die jeweiligen Geschäftsführer auch ohne eine Pflichtenübertragung.


    Hier streiten sich bei uns die Geister.


    Vielleicht kann mir jemand etwas helfen. Im Voraus schönen Dank.

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  • Beide. Formal ist nach §77 AktG der Vorstand mit Geschäftsführungsbefugnis ausgestattet. Wird nun zusätzlich ein Geschäftsführer ernannt dürfte dies über die Geschäftsordnung geregelt sein und da gehört eben auch der Aufgabenbereich des Geschäftsführers definiert. Sofern der Geschäftsführer weitgehend eigenständig handlungsbefugt ist übernimmt er faktisch auch die Aufgaben eines Arbeitgebers. Eine weitere Pflichtenübertragung ist verzichtbar.
    So zumindest meine Meinung. Rechtsverbindlich kann dazu bestimmt ein Anwalt entsprechende Informationen liefern.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Moin,

    Vielleicht kann mir jemand etwas helfen

    wenn Du es eilig hast, dann spring ans Ende des Textes, zum Fettdruck;
    aus dem Merkblatt A 006 der BG RCI

    2.1.3 Delegation von Unternehmerpflichten (Pflichtenübertragung)

    Die Arbeitsschutzvorschriften richten sich ausschließlich an die Unternehmensleitung und an die Beschäftigten/Versicherten.
    Neben der Unternehmensleitung sind für die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten aufgrund ihrer Stellung im Unternehmen ohne eine gesonderte Beauftragung verantwortlich5
    die gesetzliche Vertretung,
    das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
    vertretungsberechtigte Gesellschafter und Gesellschafterinnen einer Personenhandelsgesellschaft,
    Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse.
    Kann die Unternehmensleitung ihren vielfältigen Verpflichtungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz nicht in vollem Umfang persönlich nachkommen (z. B. aufgrund der Größe des Betriebes, mangels spezieller Fachkunde oder wegen anderer Arbeitsschwerpunkte), ist sie auf die Unterstützung und Mithilfe von Führungskräften angewiesen, die an ihrer Stelle Verantwortung vor Ort wahrnehmen. Sie kann zuverlässige und fachkundige Personen damit beauftragen, ihr obliegende Arbeitsschutzpflichten in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
    Obwohl die betrieblichen Führungskräfte in der Praxis ein hohes Maß an Verantwortung für den Arbeitsschutz tragen, finden sie in den Arbeitsschutzvorschriften kaum Erwähnung. Darin sind weder eigenständige Regelungen für Führungskräfte noch besondere Pflichten festgelegt.
    Ob und in welchem Umfang die Unternehmensleitung Pflichten delegiert, ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Dies hat diese im Rahmen ihrer unternehmerischen Organisationsverantwortung selbst festzulegen.
    Das Arbeitsschutzgesetz sieht vor, dass Führungskräfte mit der Wahrnehmung von Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz schriftlich beauftragt werden6. Gleichwohl ist auch eine mündliche Pflichtenübertragung wirksam. Die Schriftform dient der Transparenz und Dokumentation.
    Verantwortung zu tragen setzt die Möglichkeit voraus, sicherheitswidrige Zustände und vorschriftswidriges Verhalten selbst durch geeignete Maßnahmen abzustellen. Nur wer unmittelbar auf die Verhältnisse einwirken kann, ist in der Lage, sachgerecht Verantwortung wahrzunehmen. Deshalb können Pflichten im Arbeitsschutz nur soweit übertragen werden, wie die Weisungsbefugnis desjenigen reicht, der die Pflichten wahrnehmen soll. Fehlt die Möglichkeit zur unmittelbaren Einflussnahme oder Gestaltung, wird nur die Verantwortung getragen, die jeder bzw. jede Beschäftigte hat (Abschnitt 2.3).
    Sind Verantwortliche selbst nicht in der Lage (z. B. wegen fehlender Verfügungsbefugnis über Geldmittel), die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, müssen sie ihre Vorgesetzten bzw. die Unternehmensleitung in Kenntnis setzen7.
    Auch wenn die Unternehmensleitung Pflichten auf andere Beschäftigte übertragen hat, bleibt sie dafür verantwortlich, dass Verpflichtete die zur Wahrnehmung der Pflichten erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen. Die Unternehmensleitung muss eine sorgfältige Auswahl treffen und darüber hinaus kontrollieren, ob die übertragenen Pflichten wahrgenommen werden8.
    Soweit Unternehmerpflichten wirksam delegiert sind, haben Verpflichtete die Erfüllung aller Anforderungen aus den Arbeitsschutzbestimmungen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Im Rahmen der übertragenen Pflichten haften sie auch für Versäumnisse wie die Unternehmensleitung.



    2.2 Pflichten der Führungskräfte
    Der Begriff „Führungskraft“ ist im Arbeitsschutz weit gefasst: Führungskräfte sind Beschäftigte des Unternehmens mit Weisungsbefugnis gegenüber den ihnen unterstellten Beschäftigten. Führungskraft ist auch, wer die Weisungsbefugnis nur vorübergehend ausübt. So haben Beschäftigte beim Anlernen neuer Kollegen und Kolleginnen oder beim Einweisen von Auszubildenden gegenüber diesen Schutz- und Fürsorgepflichten wie die Unternehmensleitung.
    Führungskräfte sind schon aufgrund ihres Arbeitsvertrages, ihrer Stellung im Betrieb und der ihnen damit übertragenen Befugnisse und Zuständigkeiten verpflichtet, in dem ihnen unterstellten Bereich alle nach den Arbeitsschutzvorschriften erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen.
    Die konkret wahrzunehmenden Pflichten werden von der Unternehmensleitung im Rahmen einer schriftlichen Beauftragung übertragen. Sie können im Arbeitsvertrag beschrieben sein; meistens ergeben sie sich aus einem Organisationsschema oder aus einer Stellenbeschreibung. Wichtig ist, dass sie möglichst konkret schriftlich dokumentiert sind.
    Nur Personen, die berechtigt sind, ein Unternehmen oder einen Betrieb selbst zu leiten, brauchen keine schriftliche Beauftragung.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)