2ter Flucht und Rettungsweg

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  • Hallo zusammen


    Ich habe folgendes Problem und benötige hierzu einige Infos von euch:
    Durch einen Gebäudeumbau in der ersten Etage wird ein Bürobereich erheblich vergrößert (vorher abgetrennter Lagerbereich). Das neue Großraumbüro ist über 400m² groß. Zuvor gab es ein großes Treppenhaus - dieser war ausreichend als Flucht und Rettungsweg.
    Durch die neue Größe und neuer Mitarbeiterzahl (über 100) wird dieses nicht mehr ausreichen.
    Es besteht die Möglichkeit eine Treppe / Leiter am Büroende als zweiten Rettungsweg zu installieren, diese würde in eine andere Halle führen von der man nach Außen gelangt.
    ist es erlaubt eine Steigeleiter mit Rückenschutz zu verwenden oder muss eine Treppe verwendet werden?
    Favorisiert wäre ein Treppe, was ist hierbei zusätzlich zu beachten? Bis welcher Neigung kann es gebaut werden, ab wann wird ein Zwischenpodest benötigt, wie "schmal" darf die Treppe sein? Am angedachten Platz ist ein maximale Breite von 2m möglich, da sonst in dem Verkehrsweg von FFZ`s hinein gegangen wird, zudem sind Hallenpfeiler in diesen Bereich wodurch ein gerader Abstieg in 45Grad nicht möglich wäre.


    Gruß
    MST

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  • Schau mal in die ein oder andere ASR an:
    ASR A1.8 Verkehrswege
    ASR A2.3
    Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
    ASR 17/1,2 – Beschaffenheit und Maße von Treppen

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Der Brandschutzbeauftragte in mir vermutet im ersten Teil des Zitates eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung nach Baurecht.
    Was steht denn eigentlich zur Nutzung in Baugenehmigung, Brandschutzkonzept, Brandschutznachweis?


    Die zweite zitierte Frage macht Beratungsbedarf - und zwar weit über die Kapazität dieses Forums hinaus UND auf die speziellen Gegebenheiten ausgerichtet - sehr wahrscheinlich.


    jm2c.

  • Moin,


    was sagt denn euer Brandschutzkonzept?


    Durch den grossen Umbau dürfte es hinfällig sein? Es muss also ergänzt werden?
    Braucht ihr eine Abnahme/Besichtigung der Umbauten durch Stadt, Brandschutzbehörde, etc.?


    Aus der Ferne ist es immer schwer eine konkrete Antwort zu geben. Fluchtwege sollten jedoch immer kurz und knackig direkt nach draussen führen, entsprechend gesichert sein, und ... und ... und ... . Letztlich könnte z.B. auch ein großes Fenster, das von außen per Drehleiter erreichbar ist, als Fluchtweg gelten oder eine sep. Treppe an dem Fenster oder ..., auch hier wieder viele theoretische Möglichkeiten.


    Entscheident für euch sicher auch: Wieviele Leute müssen denn genau durch den Weg fliehen können? Sind das dann 100 oder 5? Auch das geht dort mit rein.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.





    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Hi...


    die Verweise auf das Arbeitsstättenrecht sind ja schon richtigerweise genannt worden, ebenso das Brandschutzkonzept.
    Wo ich noch hineinschauen würde wären die entsprechenden Regelungen im Baurecht (Bauordnung, Sonderbaurichtlinien).


    Da können auch schon einmal abweichende Regelungen beschrieben sein.
    Auf die Genehmigungsbedürftigkeit dieser Änderung wurde ja ebenfalls bereits hingewiesen.

    in diesem Sinne


    Gruß
    Thorsten


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    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

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  • Hallo,

    kann man zwar beantworten, aber mit viel "wenn und aber" und Vermutungen.
    Daher am besten an die örtlich zuständige Brandschutzdienststelle (ist nicht automatisch
    die örtliche Fw.) oder einem SV vor Ort wenden.



    ist es erlaubt eine Steigeleiter mit Rückenschutz zu verwenden oder muss eine Treppe verwendet werden?

    Wenn es um den 2. Fluchtweg geht, durchaus. Siehe dazu aber u.a. die
    ASR A 2.3.


    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Wenn es um den 2. Fluchtweg geht, durchaus.


    Steigeleiter für mehr als 100 Personen? *Hust*


    Ausserdem wird einem die Feuerwehr auch was husten, weil der 2. Fluchtweg, ja auch der alternative Rettungsweg (Rettung hilfsbedürftiger Personen, Löschangriff etc.) ist.

  • Hallo,


    es war eine allgemeine Antwort, bitte nachsehen auf was ich
    geantwortet habe. Ob das für seinen Fall möglich ist oder nicht, muss
    er vor Ort beurteilen oder beurteilen lassen. Natürlich scheidet für 100
    Personen eine Steigleiter aus.

    Ausserdem wird einem die Feuerwehr auch was husten, weil der 2. Fluchtweg, ja auch der alternative Rettungsweg (Rettung hilfsbedürftiger Personen, Löschangriff etc.) ist.

    Kann er sein, aber nicht zwangsläufig.
    Und ob eine Feuerwehr was hustet oder nicht, ist immer so eine
    Sache...


    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010