Ex-Schutz-Bereiche kurzfristig aufheben

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  • Hallo Menschenschützer,


    mir wurde eine Frage zugetragen bzw. eine alte Arbeitsweise an mich herangetragen.
    Und mich würde mal interessieren, wie Ihr das handhabt, falss es bei Euch eine ähnliche Situatuin gibt.


    In einer geteilten Halle mit 2 Arbeitsbereichen ist in einem Teil der Halle ein Arbeitsbereich als Ex-Zone ausgewiesen. Es sind ein paar Ansatzbehälter mit Lösemittelhaltigem Harz, Zone 0 in den Behältern, Zone 1 im Umkreis von 3 Metern außerhalb der Behälter.
    Nun soll der Hallenboden der gesamten Halle NACH Ende der Arbeiten, wenn alle Maschinen, Geräte und Ansatzbehälter gereinigt sind, mit einer Putz/Reinigungsmaschine gereinigt werden.
    Absaugung vorhanden, so dass davon ausgegangen werden kann, dass keine Lösemittelreste mehr vorhanden sind.
    Muss diese Maschine zwingend in Ex-Schutz ausgeführt werden oder nicht?


    Es wurde wohl früher (vor 10 Jahren) so gearbeitet, dass wärend der Reinigungsarbeiten ann den Eingängen der Halle Schilder aufgehängt wurden "Ex-Zonen aufgehoben", das war damals wohl auch so mit dem damalien Ersteller der Ex-Schutzpläne so abgestimmt.


    Gruß
    Ralf

    The difference between twin witches is to tell which witch is which!

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  • Hallo Ralf,


    in Raffinerien und Tanklägern wird es immer so gemacht. Auch wenn es dort immer wieder Diskussionen gibt, ob die Ex-Zone nun "aufgehoben" wird, oder ob in der Zone zum Zeitpunkt der auszuführenden Arbeiten keine Gefährdung vorhanden ist und deswegen auf Ex-geschützte Arbeitsmittel verzichtet werden kann. Ist aber nur Wortklauberei ;)
    Entscheidend ist ob noch eine Gefährdung vorhanden ist. Gegebenfalls durch Freimessen nachweisen und eine Gefährdungsbeurteilung (Freigabeschein) durchführen, dann kann auch ohne ex-geschütztes Reinigungsgerät sauber gemacht werden.


    Gruß
    Stephan1

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

    Einmal editiert, zuletzt von bauco () aus folgendem Grund: argh... der Rechtschreibhans hat zugeschlagen

  • @ADR-User
    An der Zone 0 kannst Du nichts ändern. Die könntest Du allenfalls (und somit auch die Zone 1 und 2) verlagern, in dem Du die Behälter während der Arbeiten wo anders hin stellst.
    Was sagen die Zonen 1 und 2 aus? Doch nur das in einer gewissen Häufigkeit und Umständen (Abfüllvorgänge, Undichtigkeiten etc.) mit einer explosiven Atmosphäre zu rechnen ist. Wenn Du sicherhstellen kannst, dass während der Arbeiten die Fälle nicht eintreten hast Du auch keinen explosiven Bereich. Für alle Fälle kannst Du noch für einen großzügigen Luftaustausch sorgen.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Hi Ralf,


    ein Verfahren, das mir bekannt ist, ist, für die Tätigkeiten (Zeitlich begrenzte Nutzung von "nicht Ex-Gerät" m Ex-Bereich) ein Erlaubnisscheinverfahren (Ähnlich feuergefährliche Arbeiten) durchzuführen.(Mit Erlaubnisschein als Dokumentation).
    Darin entweder die Versicherung "alles leer und sauber - kein Material mit Ex-Potential vorhanden" und/oder unterstützt durch "freimessen", um sicherzustellen, dass nicht doch noch Dämpfe vorliegen. (Im Zweifelsfall letzteres)


    Vielleicht ist das eine Option für dich... :?:

    in diesem Sinne


    Gruß
    Thorsten


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    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

  • Hallo,


    danke für die hilfreichen Antworten.


    Ich denke, die Gefährdung ist, weil ja nur in den wärend der Produktion Zone 1 Zonen gereiningt wird, zum Zeitpunkt der Reinigung nicht gegeben, da ja nicht mehr gearbeitet wird und die Behälter leer und gespült sind.
    Daher denke ich , eine entsprechende Gefhährdungsbeurteilung, ein Freigabeschein, und dann passt es.


    Freimessen kann ich am Anfang mal machen, aber da wir in dem Bereich auch Gaswarnanlagen haben, die sowiewo anspringen würden, denke ich dass das Freimessen nicht bei jedem Arbeitsvorgang nötig ist.


    Gruß
    Ralf

    The difference between twin witches is to tell which witch is which!

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  • da wir in dem Bereich auch Gaswarnanlagen haben, die sowiewo anspringen würden

    Wenn sie das detektieren können, was dort potentiell vorhanden sein kann und die Warnschwelle unter der UEG liegt.


    Ich würde eine Gefährdungsbeurteilung für die Reinigungstätigkeit erstellen. Hierbei festlegen, wie lange die Arbeiten schon beendet sein müssen, wie geprüft wird, dass wirklich alle Behälter leer und ohne Restanhaftungen sind und wie sichergestellt wird, dass nicht irgendjemand schon mal Vorbereitungen für den nächsten Tag trifft und z.B. schon mal etwas in die Behälter füllt. Möglicherweise sind ja die Maschinen und Ansatzbehälter mit Leitungen verbunden, die z.B. Lösemittel direkt anliefern, dann muss sichergestellt werden, dass diese dicht verschlossen sind und es auch während der Reinigungsarbeiten bleiben. Für mich gehören dann weiterhin konkrete Vorgaben zur Lüftung in diese Beurteilung, denn über die Lüftung dürftest Du doch versuchen die UEG deutlich zu unterschreiten bzw. potentiell vorhandene Ex-Atmosphäre zu beseitigen und anschließend eine Neubildung zu verhindern. Hier auch an Sommer/Winter denken, denn bei unterschiedlicher Witterung ist oft die Lüftungssituation eine andere, als die, die man im Moment betrachtet. Aus diesen ganzen Punkten und bestimmt fallen Dir ja auch noch einige ein, würde ich dann eine Checkliste erarbeiten, die vor Ausführung der Reinigungsarbeiten abgearbeitet werden muss. Ist dann nach der Checkliste alles in Ordnung, Bereich für andere Tätigkeiten sperren und mit der Reinigung beginnen, nach Ende der Reinigung muss dann der Bereich wieder für die "Tagesarbeit" freigegeben werden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Ralf,


    ich kann Axel nur zustimmen.
    Deine Reinigungsaktion ist eine Abweichung vom "Normalbetrieb". Das erfordert eine eigene Arbeitsanweisung. Wenn du die Gründe, die zur Ausweisung der EX-Zone im Normalbetrieb führen weitestgehend ausschließen oder reduzieren kannst und nicht nur am Anfang "freimisst", sondern während der gesamten Maßnahme deine Atmosphäre misst, dann sollte das möglich sein.



    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)