alte Krananlage in einem Verein

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  • Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich habe einen nicht so ganz eindeutigen Sachverhalt mit dem ich mich zur Zeit auseinandersetze.
    Ein Segelverein betreibt einen ca. 20 Jahre alten Schwenkkran (Tragkraft ca. 300 kg). Dieser Kran hebt Masten von Booten ab.
    Bisher gab es keinerlei Regelungen hierzu.
    Der Kran wurde weder gewartet noch sicherheitstechnisch überprüft. Das gleiche gilt für die Hebemittel.
    Auch gibt es keine Gefährdungsbeurteilung, keine Betriebsanweisung oder eine Unterweisung der Nutzer. Versicherungstechnisch ist das Ganze auch nicht geregelt.

    Der Kran ist recht alt und verfügt über keine EC Kennzeichnung. Frage: Muss ein Kran, der in einem eingetragenen Verein benutzt wird über eine CE Kennzeichnung gemäß EG Maschinenrichtlinie verfügen? 8|

    Danke und Gruß

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  • Spannendes Thema ...

    Um es kurz zu machen,
    solange es sich bei den Vereinsmitgliedern nicht um Versicherte im Sinne des Gesetzes handelt, gelten in Bezug auf die Haftung "nur" die einschlägigen Bestimmungen des BGB hinsichtlich der "Verkehrssicherungspflicht" des Vereinsvorstandes.
    Sprich, ArbSchG und BetrSichV haben keinen Angriffspunkt.

    Wird die Krananlage aber auch Nicht-Vereinmitgliedern zur Verfügung gestellt (unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich), greifen die Bestimmungen der BetrSichV in vollem Umfang.
    Ähnliches gilt, wenn der Verein die Mitglieder "Freiwillig versichert" hat.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Hallo,

    danke für das schnelle Feedback...... Ich habe mir schon gedacht, dass formell die GB und der staatliche Arbeitsschutz hier formell nicht greifen. ABER......


    Der Betrieb von Kranen, Hebezeug und Seilwinden erfordert im gewerblichen Bereich das Vorhandensein von entsprechenden Betriebserlaubnissen, Zulassungen und für das Bedienpersonal, die erforderlichen Befähigungsnachweise, oft sogar beruflichen Qualifikationen.

    Da der Betrieb in einem Sportverein zum privaten, nicht gewerblichen Bereich gehört, gelten diese Vorschriften hier nicht. Es ist also nicht erforderlich, dass die bedienenden Personen staatlich anerkannte Lizenzen oder Prüfungen vorweisen müssen (außer die Anlage selbst erfordert das – z.B. selbstfahrender Kran mit Straßenzulassung).

    Dennoch sollte der Verein nicht jedem Mitglied gestatten, diese Anlagen so ohne weiteres zu benutzen sondern sollte sog. "Befähigte Personen" benennen (dieser Begriff stammt aus der Betriebssicherheitsverordnung). Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Vereinsvorstandes seinen Mitgliedern gegenüber, um eben diese vor Schäden zu bewahren. Ebenso dazu gehört, dass diese berechtigten Personen in regelmäßigen Abständen eingewiesen und belehrt und diese Belehrungen aktenkundig gemacht werden. Sollte der Verein das selbst nicht leisten können, ist es ratsam, qualifizierte Personen zu engagieren oder entsprechende Veranstaltungen zu besuchen.
    In den "Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit" (DGUV Vorschrift 52 (ehemals BGV D6 für Krane) und DGUV Vorschrift 54 (ehemals BGV D8 für Winden-, Hub- und Zuggeräte) ist geregelt, was Bedienungsanweisungen, die möglichst aushängen sollten, zu enthalten haben und welche Anforderungen an das Bedienpersonal gestellt werden. Danach sollten sowohl die berechtigten Personen auf die Arbeitsabläufe und Sicherheitsanforderungen hingewiesen als auch die Bootseigner über ihre Aufgaben informiert werden. Es sollte darin klar zum Ausdruck kommen, dass für das Kranen bzw. Slippen des Bootes immer der Eigner die Hauptverantwortung selbst trägt und der Kran- bzw. Windenbediener lediglich in seinem Auftrag und nach seinen Anweisungen handelt.
    Weiterhin müssen alle Vereinsmitglieder darauf hingewiesen werden, dass ausschließlich die berechtigten Personen die Anlagen bedienen dürfen. Entsprechend muss unbefugtes Benutzen durch geeignete Sicherungsvorkehrungen verhindert werden (auch im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht).


    FAZIT: mann muss sich formal nicht an die Regeln des Unfallversicherungsträgers und den staatlichen Arbeitsschutz halten. Macht man es nicht und es kommt zum Schadensereignis wird man immer fragen warum es zu dem Schaden gekommen ist und vor allem wer dafür verantwortlich zu machen ist..... Sofern "sollte" man aus eigenem Interesse an den "Stand der BG und der Technik" halten..... Oder wie sehr ihr das?

    Und wie schaut es mit der CE Kennzeichnung aus?

    Gruß vom Meer

  • naja,
    1. Eine CE-Kennzeichnung ist ja keine irgendwie geartete Sicherheitskennzeichnung, sondern dient ausschließlich als Kennzeichnung für das "legale" Inverkehrbringen im europäischen Wirtschaftsraum.
    2. Zum Errichtungszeitpunkt der Anlage dürfte es noch keine CE-Kennzeichnung gegeben haben.
    3. Die Krananlage dürfte (wahrscheinlich) zum Errichtungszeitpunkt den damaligen Bestimmungen entsprochen haben und wurde (möglicherweise) auch nicht in irgendeiner Form verändert.

    Aus diesen Gründen halte ich persönlich in der beschriebenen Konstellation (Verein) eine nachträgliche CE-Kennzeichnung für diese Krananlage für entbehrlich.

    Um es mal hart zu sagen ... der Verein ist, was die Arbeitssicherheit angeht, arbeitsschutz-rechtlich einer Privatperson gleichgestellt. Einzig die einschlägigen BGB-Bestimmungen / die Satzung sorgen für Rechts-Beziehungen zwischen Vorstand und Mitgliedern.

    Deine Ausführungen (in Bezug auf "befähigte Personen, Unterweisung, etc) sind zwar korrekt, aber halt aus rechtlicher Sicht weder explizit gefordert noch notwendig. Es gelten leider andere Maßstäbe als im Verhältnis Arbeitgeber vs Beschäftigter / Arbeitnehmer.
    (das ist der Grund, warum die DGUV V 1 den Geltungsbereich staatlichen Rechts nicht auf Beschäftigte begrenzt, sondern auch auf andere Versicherte ausdehnt.)

    Das ein Vereinsvorstand im Rahmen seiner Pflichten für sichere Arbeitsbedingungen zu sorgen hat, o.k., eine Haftung kommt jedoch allenfalls bei grober Fährlässigkeit, bedingtem Vorsatz oder Vorsatz in Betracht (siehe u.a. den jetzt erfolgten Freispruch im "Torumsturz"-Prozess von Bielefeld).

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

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