Verantwortung der FASI

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  • Hallo,
    nachfolgenden Artikel bekam ich von bwr.media. Was haltetn ihr davon? Habt ihr entsprechende Erfahrungen gemacht?


    "Wenn die Fasi haften muss

    Der Geschädigte war zum Unfallzeitpunkt als Maschinenarbeiter für seinen ehemaligen Arbeitgeber tätig und erlitt während der Arbeitszeit einen schweren Arbeitsunfall, indem er mit seiner rechten Hand in die Maschine eingezogen wurde und etwa 5 Minuten den Stanzbewegungen dieser Maschine ausgesetzt war. Bei dem Versuch, die rechte Hand aus der Maschine zu befreien, wurde auch die linke Hand des Opfers eingezogen und nicht unbedeutend verletzt.

    Die Maschine war zu einem unbekannten Zeitpunkt von einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen überarbeitet und trug das CE-Zeichen. Sie entsprach aufgrund eines zu hohen Einzugsschlitzes, eines zu geringen Walzenabstandes und des Fehlens sonstiger gesetzlich vorgeschriebener Sicherheitsvorkehrungen jedoch nicht der Maschinenrichtlinie 89/392/EWG. Zum Unfallzeitpunkt waren weder eine Lichtschranke montiert, die bei einem Hineingreifen in die Walzen zu einer automatischen Abschaltung geführt hätte, noch eine Haube, die ein Hineingreifen verhindert hätte, angebracht. Der Notschalter der Maschine befand sich seitlich an der Maschine und konnte vom Geschädigten nicht erreicht werden.

    Der Arbeitgeber des Geschädigten hatte mittels Vertrags auf die ebenfalls beklagte Fachkraft für Arbeitssicherheit (Fasi) die Grundbetreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der BGV A6 übertragen. Im Vertrag war vereinbart, dass die Fasi eigenverantwortlich gegen Entgelt die arbeitssicherheitstechnische Betreuung der Betriebsangehörigen übernimmt und in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen ist. Die Fasi hatte für den Arbeitgeber eine Gefährdungsanalyse erstellt. Eine konkrete Gefährdung, insbesondere bezüglich der betreffenden Maschine, hatte sie nicht festgestellt und auch keine Empfehlung zur Erhöhung der Sicherheit ausgesprochen.

    Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

    Das Gericht sah in dem Vertrag des Arbeitgebers mit der Fasi die Entfaltung einer Schutzwirkung zugunsten Dritter (hier des verletzten Arbeitnehmers). Wird als Fasi ein selbstständiger, nicht in die Betriebsorganisation eingebundener externer Unternehmer tätig, kommen ihm bei einem Arbeitsunfall eines Beschäftigten die Haftungsprivilegien des Sozialgesetzbuchs VII nicht zugute. Der Arbeitgeber kann seine Verantwortung für die Sicherheit einer Beschäftigten auch nicht haftungsbefreiend auf die Fasi übertragen. Die Haftung der Fasi ist somit nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld um den Verantwortungsanteil des Arbeitgebers an dem Arbeitsunfall zu kürzen. Der Arbeitgeber und die Fasi bilden keine Haftungseinheit.

    Das Gericht kam abschliessend zu der Entscheidung, dass der Unternehmer und seine selbstständige Fasi gesamtschuldnerisch für den Schaden gegenüber der zuständigen BG aufkommen müssen."


    Gruß FRank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

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  • Hallo,

    das ist der erste mir belegte Fall, wo eine Sifa haften muss. Leider stellen derartige Artikel nie die wirkliche Ausgangsituation dar, die Qualität des Artikels will ich mal nicht betrachten. Von wem wurden sie weswegen Angeklagt? Ist das Urteil schon rechtskräftig etc.?

    So wie es geschildert wird, hat die Sifa hier wirklich falsch beraten. Da sie selbstständig ist muss sie haften. Bei einer dem Unternehmen zugehörigen ist das nicht der Fall, da haftet das Unternehmen.

    Die Frage ist natürlich welche Rolle spielt das unternehmen aus der Schweiz?

    Am Ende wird die Betriebshaftpflicht der Sifa und des Unternehmen die "kosten" übernehmen.

    Gruß

    Stephan

    --- Wer schreit hört auf zu denken. --- Manche Dinge erledigen sich von selbst, wenn man ihnen genug Zeit gibt. --- Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein. A.E. ---

  • Hallo,

    ich tue mich mit solchen Berichten schwer.
    Grundsätzlich kann ich auch nicht wissen, wie die SiFa da jetzt vorgegangen ist und welches Geschäftsmodell vereinbart wurde.

    Aber:
    Wie geht man denn im Normalfall vor? Der Maschinenkenner und Verantwortliche (Unternehmen) macht eine GB (ok, auch mit SiFa oder durch SiFa). Hier hätte der Sicherheitsmangel an der Einzugsstelle schon auffallen müssen. Die GB sollte leben. Wird also von den entsprechenden Leuten UND der SiFa überprüft. Überprüft auch an der Maschinen. Wieder nix aufgefallen? Ein Arbeitsablauf wird angeschaut (Begehung). Wieder nix aufgefallen?
    Keiner hat was gesagt? Keiner hat was bemerkt?
    Selbst der Hersteller hat keine Sicherheit eingebaut, die evtl. demontiert wurde?
    Das ist mehr als nur "dumm gelaufen". Da hat nicht nur einer gepennt, sondern scheinbar alle. Und dann die arme Wurst, die den Unfall erlitt. Ganz alleine? Not-Aus nur als Schalter irgendwo? Keine Reissleine im Einzugsbereich? Keine Abdeckung, die Hände und Finger draussen hält?
    Sicherlich gab es auch keine BG-Begehung vor Ort?
    ;(;(;(

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Im Urteil heißt es u.a.

    ...fertigte der Beklagte (SIfa) für den Arbeitgeber eine Gefährdungsanalyse. In dieser umfangreichen Aufstellung wird für die Tätigkeit als "Maschinenarbeiterin" in der Produktion des Arbeitgebers durch Vergabe der Gefährdungskennzahl "4" auf die erhöhte Gefahr von unkontrollierten bewegten/rotierenden Teilen aufmerksam gemacht und auf die Einhaltung der Vorschriften (über sichere geprüfte Arbeitsmittel, Schutzeinrichtungen für Maschinen und Geräte, Unterweisungen jährlich und bei Bedarf, regelmäßige Prüfung sonstiger prüfbedürftiger Werkzeuge, Anlagen und Einrichtungen, regelmäßige Prüfung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln) hingewiesen. Eine konkrete, insbesondere auf die streitgegenständliche Maschine bezogene Empfehlung zur Erhöhung der Sicherheit wird darin nicht ausgesprochen....das ist wohl einer der Knackpunkte zudem fand zwei Wochen vor dem Unfall eine Begehung statt. ´
    Das Protokoll der Begehung wird im Urteil ebenfalls zitiert:

    "im Ergebnis der Begehung geben wir Ihnen unsereEinschätzungen und notwendigen Empfehlungen: Bei der Begehung traten keine arbeitssicherheitstechnischen Aspekte auf.
    Mitfreundlichem Gruß
    DieArbeitssicherheitskraft"

    Tja

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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