Einstufung von Putzlappen nach ADR

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Hallo Zusammen,

    ich bin eben über das Thema Putzlappen gestolpert. Bisher kannte ich es so, dass die Lappentonnen mit der Klasse 4.1, UN 3175 und 4.2, UN 3088 gekennzeichnet sind.

    Jetzt treffe ich plötzlich auf Lappentonnen ohne Kennzeichnung nach ADR. Herr Googel leitete mich auf ein Gefahrgutforum und im letzten Post wird erwähnt, dass
    ölgetränte Putzlappen unter die UN 1856 fallen.

    Die Lappen werden zum Aufnehmen von Feinschneidöl oder anderen Ölen verwendet. Jedoch denke ich, dass auch andere Reinigungen damit durchgeführt werden.

    Wie seht ihr das? Habt ihr einen Tipp zum weiteren Vorgehen.

    Gruß

    Stephan

    --- Wer schreit hört auf zu denken. --- Manche Dinge erledigen sich von selbst, wenn man ihnen genug Zeit gibt. --- Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein. A.E. ---

  • ANZEIGE
  • ...lies mal Seite 6 ... und das Nicht-Abfall-Gutachten... UN 1856 ist 4.2 Lappen, ölhaltig - UN 3088 40 4.2 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, N.A.G.

    scheint beides möglich - abhängig von der Art und Zusammensetung des Öls - das ist meine Interpretation.

    Gruß Canislupus

  • Hallo,

    das Abfallgutachten über die Fa. MEWA gilt aber, so denke ich, nur für dieses bestimmt Rücknahmesystem und dann auch nur für den Putzlappen. Nicht für den Stoff --> Entledigungswille und -zwang (KrWG §2 - Abfallbegriff).

    Dein Hinweis MEWA_TUE --> ist soweit ich das erkennen kann von 2008. Seitdem hat sich die GGVS schon ein paar mal verändert.
    Ich würde mich da mal mit eurem Entsorger kurzschließen. Der müsste eigentliche alle diese Angaben parat haben. Ist ja auch für den Begleitschein eine wichtige Auskunft.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • UN 3175 geht auf jeden Fall,
    Der Öllappem UN 1856 unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.

    Letztendlich bist Du als Abfallerzeuger für die Deklaration verantwortlich. Wenn Du Sicher gehen willst, dann musst Du eine Deklarationsanalyse machen.
    Aber wie o. schon genannt. Setz dich mit Deinem Entsorger zusammen.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick