Anrechnung von Betreuungszeiten

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  • Hallo,
    ich habe wieder mal eine Frage:
    Lt. DGUV 2, Anhang1 zu § 2 zählen bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten im Betrieb auch die dort eingesetzten Zeitarbeitnehmer. Diese sind dann ja auch von der SiFa des Kundenbetriebes zu betreuen.
    Gleichzeitig hat das Zeitarbeitsunternehmen ebenfalls eine SiFa zu bestellen und Betreuungszeiten zu ermitteln. Meine Frage ist nun, ob das Zeitarbeitsunternehmen die Einsatzzeiten der SiFa des Kundenunternehmens für die eigenen ermittelten Zeiten anrechnen kann.


    Ich hoffe, ich habe die Frage einigermaßen verständlich formuliert......


    Danke für Eure Antworten und Gruß vom Rande der Alpen


    Horst

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  • Guten Morgen Horst L.


    Mal so einfach aus der Hüfte geschossen. Warum sollten die Berechnungsgrundlagen unterschiedlich sein? Ich könnte mir lediglich vorstellen, dass der eine oder andere Sifa unterschiedliche Zeitansätze zu Grunde legt.
    Ich würde auf die Berechnung des Kunden oder auch umgekehrt zurückgreifen.
    Es sei denn, die Berechnungen / Zeitansätze des Anderen wären völlig daneben oder verkehrt. Ich würde schon kontrollieren, ob die Vorgehensweise realistisch ist.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

  • Ich versteh edie Frage von Horst L. so, dass es unternm Strich (wie fast immer) um Talers/Euros geht. Die Betreuung von ZeitarbeitnehmerInnen würde nach seiner Schilderung möglicherweise mehrfach abgerechnet.


    Die Berechnung / Zeitansätze können durch verschiedene WZ-Schlüssel des Zeitarbeitsunternehmens und des Entleihers (=> Faktor 0,5 bzw. 2,5) unterschiedlich sein.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Zeitarbeitnehmer werden nach DGUV V2 doppelt Betreut, dass ist da eben so geregelt.


    Man kann versuchen mit der zuständigen BG zu sprechen ob diese Doppelbetreuung notwendig ist, was aber immer sein muss ist die Betreuung durch das Unternehmen in dem die Zeitarbeiter tätig sind.


    Gruß


    Harald

    "Wenn Du ein Schiff bauen willst, so trommle nicht Männer zusammen, um Holz zu beschaffen, Werkzeuge vorzubereiten,
    Aufgaben zu vergeben und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre die Männer die Sehnsucht nach dem weiten endlosen Meer."


    "Bessser auf neuen Wegen etwas stolpern, als in alten Pfaden auf der Stelle zu treten"

  • Ich verstehe die Frage so, daß der Entleiher statt z. B. 100 Stunden nur 80 ansetzen möchte, wenn die SiFa des Verleihers bereits 20 Stunden selbst leistet.


    Laut meiner Schulung bei der VBG und auch laut meiner TAP ist es eher umgekehrt so: Gemäß der üblichen AÜV muß der Entleiher den Leiharbeitnehmer wie seine eigenen Mitarbeiter betreuen. Die Betreuung durch das Zeitarbeitsunternehmen kommt hinzu und ist deshalb keinen starren Vorgaben unterworfen.



    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

    Einmal editiert, zuletzt von Micherheit () aus folgendem Grund: Ich habe die Frage nochmal gelesen - ich war eben auf dem falschen Dampfer!

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  • Hier greift das AÜG. Entliehene Ma sind "eigene Mitarbeiter auf Zeit" des Entleihers, sprich die FaSi des Entleihers hat den Stundenanteil anzupassen. Der Verleiher dagegen darf das Zeitarbeitspersonal nicht für sich beschäftigen, somit ist lediglich eine jährliche Unterweisung notwendig. In die Betreuungszeiten des Verleihers fallen somit nur die MA der Verwaltung. ( Vor ein paar Jahren mal eine Grundsatzdiskussion mit Zoll und Referat zur Bek. illegaler Schwarzarb in D´dorf gehbt ) Ist ziemlich komplex und man macht da schnell einen Fehler, also hilft nur das AÜG weiter ... und das bitte ganz genau beachten -> sonst wird aus einer unechten Überlassung schnell eine echte und das ist strafbar.

  • Da stimme ich Dir nicht zu, auch der Verleiher bleibt in der Pflicht, eine Unterweisung gemäß DGUV Vorschrift 1 §4 reicht da keinesfalls aus, auch wenn im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bzw. in der Arbeitsschutzvereinbarung festgelegt worden sein sollte, daß der Entleiher die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des für den Einsatzbetrieb geltenden Arbeitzschutzrechtes umzusetzen hat. Das Zeitarbeitsunternehmen muß z. B. gemäß DGUV Vorschrift 1 §3 den Arbeitsplatz begehen u. ä. m.. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob die in der Arbeitsschutzvereinigung festgelegten Maßnahmen auch tatsächlich umgesetzt wurden und werden. Man kann und darf zwar grundsätzlich mit Selbstchecks der Mitarbeiter arbeiten, aber das ändert nichts daran, daß ein Betreuungsbedarf seitens des Verleihers auch für die Leiharbeiter bestehen bleibt. Der ist allerdings nach Bedarf festzulegen, denn er hängt von vielen Faktoren ab.



    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

    Einmal editiert, zuletzt von Micherheit ()

  • @Micherheit Volle Übereinstimmung!

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    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
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    Gruß Mick

  • Hallo,
    ich habe letzte Woche mit meiner Aufsichtsperson der VBG gesprochen. Er sagt, dass die ZAN sowohl vom Entleiher zu betreuen sind, als auch vom Verleiher. Das ergibt eine Doppelbetreuung. Die extern Beschäftigten zählen also bei Entleiher und Verleiher als Beschäftigte zur Ermittlung der Einsatzzeiten für SiFa und BA. Anrechenbar für den Verleiher sind nur Zeiten der SiFa des Entleihers, wenn sie die Betreuungszeiten der Zeitarbeitnehmer gesondert erfasst und dem Zeitarbeitsunternehmen in Rechnung stellt...
    Das macht es der Sifa des Entleihers nicht unbedingt einfach......


    Gruß vom Rande der Alpen
    Horst

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